Junge, S., Leitner, H.: Expertise zum rechtlich bestimmten Kinderschutzauftrag der Jugendhilfe unter dem besonderen Aspekt der Kooperation mit Schule

Im Folgenden wird am Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII), dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, untersucht, inwiefern Jugendhilfe mit Schule zusammenarbeiten kann, soll, beziehungsweise dazu verpflichtet ist.

Des Weiteren wird am Ausführungsgesetz zum SGB VIII (AGKJHG) des Landes Brandenburg herausgearbeitet, ob sich landesrechtlich noch weiterreichende Möglichkeiten der Kooperation zwischen beiden Handlungsfeldern ergeben.

 

Dazu wird zunächst dargestellt, auf welchen rechtlichen Grundlagen der Kinderschutzauftrag der Jugendhilfe auf Bundesgesetzebene beruht. Anschließend werden die den Kinderschutz betreffenden landesrechtlichen Regelungen des Landes  Brandenburg betrachtet.

 

1. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die Familie, vom Bundesverfassungsgericht definiert als das Beziehungsverhältnis zwischen Eltern und Kindern, wird von Artikel 6 Grundgesetz (GG) vorbehaltlos geschützt. Demnach finden familienungünstige Regelungen und Maßnahmen ihre Legitimation allenfalls in kollidierendem Verfassungsrecht, das heißt regelmäßig in anderen Grundrechten.

Das Elternrecht, die Sorge um das körperliche Wohl (Pflege), die seelische und geistige Entwicklung und die Bildung und die Ausbildung (Erziehung) der Kinder, geschützt durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, unterliegt jedoch einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Denn Satz 2 des Art. 6 Abs. 2 ermächtigt implizit zum staatlichen Eingriff, indem er eine Pflicht der Eltern begründet, die sich auf den gleichen Bereich wie ihr Recht erstreckt, und die staatliche Gemeinschaft zum Wächter über die Betätigung dieser Pflicht einsetzt. Damit ist das Elternrecht in erster Linie ein Freiheitsrecht gegen staatliche Eingriffe; den Eltern verliehen als fremdnütziges Recht im Interesse ihrer eigenen Kinder. Resultierend aus der Weiterentwicklung des Verfassungsrechts mit der Maßgabe des Sozialstaatsprinzips ist es aber nicht nur ein Abwehrrecht, sondern beinhaltet gleichermaßen die Verpflichtung des Staates, positive Lebensbedingungen für ein gesundes Aufwachsen von Kindern zu schaffen. Schwerpunkt der Rechtssprechung zur Leistungsdimension des Art. 6 GG war allerdings der Abbau materieller Benachteiligungen von Familien mit Kindern. Deshalb lässt sich daraus nicht unmittelbar ein verfassungsrechtlich verankertes Teilhaberecht auf Leistungen der Jugendhilfe ableiten.

Auf Grundrechtsebene treffen das Elternrecht und die  staatliche Schulhoheit aufeinander. Denn Art. 7 Abs. 1 GG bestimmt, dass das gesamte Schulwesen unter staatlicher Aufsicht steht. Schule hat also einen originären Bildungs- und Erziehungsauftrag.

Folglich müssen Eltern laut Verfassung einen ganz wesentlichen Teil der Ausbildung ihrer Kinder der Schule, also im Wesentlichen dem Staat, überlassen. Die Einflussnahmemöglichkeiten sind sehr begrenzt und mit der Wahl des Ortes und der Art der Schule beinahe ausgeschöpft. 

 

Das Erziehungsrecht der Jugendhilfe wiederum ist lediglich ein von dem der Eltern abgeleitetes Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG).

 

Daraus ergibt sich verfassungsrechtlich eine Vorrangkonstruktion:

Schule vor Jugendhilfe.

Im praktischen Ergebnis heißt das: Grundsätzliche ist es nicht möglich, schulische Defizite mit den Mitteln der Jugendhilfe auszugleichen. Aber unter besonderen Umständen kann die Jugendhilfe doch als „Ausfallbürge“ eintreten, nämlich dann, wenn das Nichtbeheben der Mangelsituation im schulischen Bereich zu einer eigenen Pflichtverletzung der Jugendhilfe führen würde.

 

2. Landesverfassung Brandenburg

Die Brandenburgische Landesverfassung beinhaltet eine eigene Kinderschutznorm.

Gemäß Art. 27 Abs. 1 LVerf haben Kinder explizit, das heißt als eigenständige Personen, das Recht auf Achtung ihrer Würde. Absatz 5 normiert die Pflicht zum Eingriff des Staates bei Verletzungen derselben.

Regelungen in Landesverfassungen haben nicht nur deklaratorische Charakter, sondern eröffnen, bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen, die Möglichkeit, die Verletzung der in der Landesverfassung verankerten Rechte beim Landesverfassungsgericht mit einer Landesverfassungsbeschwerde geltend zu machen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 LVerf. ist Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines der dort genannten Rechte ist. Die (klassischen) Freiheitsrechte, zu denen auch – weil unmittelbar aus der allgemeinen Menschenwürde des Art. 1 GG abgeleitet – das „Kinderrecht“ gehört, sind Individualrechte. Daraus ergibt sich, dass immer nur das betroffene Kind selbst eine Verletzung geltend machen kann.

Art. 6 Abs.3 LVerf. verweist – mit dem Hinweis „nach Maßgabe der Gesetze“ – auf die einschlägigen einfachgesetzlichen Regelungen und geht nicht darüber hinaus.

 

3. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, § 8a SGB VIII

Der durch das KICK im Jahre 2005 in das SGB VIII eingefügte § 8a konkretisiert den Kinderschutzauftrag in Form einer klaren gesetzlichen Grundlage, die den beteiligten Fachkräften die Befugnis einräumt, gegebenenfalls in Grundrechte einzugreifen, wenn dieses zum Kinderschutz erforderlich ist. Das ist erfolgt, weil die Zielbestimmung des § 1 Absatz 3 Nr. 3 keine solche Orientierung oder Ermächtigungsgrundlage enthält. Es handelt sich bei § 8a um eine Verfahrensvorschrift, die integraler Bestandteil jeder Hilfegewährung ist und praktisch das Geländer für sozialpädagogisch-fachliches Handeln im Jugendamt und bei den Trägern von Einrichtungen und Diensten bildet.

Schule wird nicht ausdrücklich erwähnt.
Fraglich ist, ob auch Lehrer Fachkräfte im Sinne dieser Vorschrift sein könnten. Diese Frage ist deutlich mit nein zu beantworten. Die Kommentierungen zum SGB VIII verweisen dazu auf die §§ 72 ff. Diese  bestimmen, welchen Anforderungen eine Fachkraft der Jugendhilfe genügen muss. Mit Blick darauf, dass Schule mit dem Schulgesetz geregelt wird und der Schulaufsicht unterliegt, findet sich kein Hinweis darauf, dass Konstellationen denkbar sind, wo Lehrern eine verbindliche Beteiligung an einer Risikoabschätzung im Sinne des Zusammenwirkens mehrerer Fachkräfte zukommen könnte. Das bedeutet im Ergebnis aber nicht, dass es nicht doch möglich und erforderlich sein könnte. Es ist jedenfalls aus der Perspektive der Jugendhilfegesetzgebung nicht ausgeschlossen, zumal § 4 des Brandenburger Schulgesetztes darauf abstellt, dass die Schule „jedem Anhaltspunkt für Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen“ hat.

 

4. Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfegesetz

Auch wenn die Grundlagen der möglichen Interaktionen von Schule und Jugendhilfe im SGB VIII zu finden sind, so darf das nicht darüber hinwegtäuschen, dass dort dieser Bereich gewissermaßen nur am Rande gestreift wird, statt systematisch und strukturiert die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit zu normieren. Schule steht zumeist im Kontext anderer Organisationen und Institutionen und deren Beziehungen zur Jugendhilfe.

Nur einige Male ist „Schule“ im SGB VIII ausdrücklich erwähnt.

Münder benennt zwei wesentliche, das Verhältnis von Schule und Jugendhilfe grundsätzlich bestimmende Normen, nämlich die §§ 10 und 81 SGB VIII und dann zwei weitere, die §§ 13 Abs. 1 und 35a SGB VIII, die das Verhältnis zwischen Schule und Jugendhilfe in Bezug auf individuelle Leistungen an Einzelne betreffen.

Wulfers sieht demgegenüber circa 30 Paragraphen des SGB VIII als bedeutsam für die Sozialarbeit an Schule an. Beide Auffassungen scheinen sich an den jeweiligen extremen Enden der Möglichkeiten von Interaktion zwischen Schule und Jugendhilfe zu befinden. Einerseits ist die Zahl der Normen, aus denen sich tatsächlich objektive Rechtspflichten oder subjektive Rechtansprüche ableiten lassen, sehr überschaubar. Andererseits beeinflussen natürlich auch Vorschriften, wie beispielsweise Trägerpluralität oder Datenaustausch die vordergründig nur die Arbeit der Jugendhilfe betreffen, zumindest indirekt auch Schule.

 

Vorliegende Darstellung hat beide Ansätze im Blick, wählt aber eine eigenständige, sich zwischen beiden Meinungen bewegende Ansicht. Es werden zunächst die Vorschriften, die nach Meinung aller und meist auch schon ihrem Wortlaut nach, die Interaktion von Jugendhilfe und Schule betreffen, betrachtet. Im Weiteren werden die Normen untersucht, in denen ein Bezug zu Schule besteht oder die zumindest Anhaltspunkte für eine Kooperationsermöglichung geben könnten.

 

4.1. Der Begriff der Zusammenarbeit

Da im Folgenden der Begriff der Zusammenarbeit eine zentrale Rolle spielt, sei kurz dargestellt, was darunter zu verstehen ist. Eine gesetzliche Definition findet sich nicht. Ebenso wenig eine differenzierende Rechtssprechung. Zusammenarbeit kann zwar umfangreich beschrieben und anhand einzelner Vorhaben konkretisiert werden, ohne dass aber geklärt wäre, was unter Zusammenarbeit im rechtstechnischen Sinne zu verstehen ist.

 

Zusammenarbeit im Sinne des § 81 SGB VIII zum Beispiel stellt ein konstitutives Strukturelement für die Gestaltung der Förderung und Hilfe dar.

 

§ 22a SGB VIII wiederum unterscheidet zwischen verschiedenen Formen der Zusammenarbeit. Bezeichnet wird zum einen (Satz 1 Nr. 1) eine individuelle Kooperation von Fachkraft und Eltern in Bezug auf das einzeln Kind, zum anderen (Satz 2) eine Beteiligung in kollektiver Form.

 

Für die Praxis bedeutet die Allgemeinheit dieses Begriffes einerseits, dass ganz unterschiedliche Formen der Zusammenarbeit erlaubt, also auch möglich sind. Andererseits führt diese begriffliche Offenheit nicht unbedingt dazu, die Zusammenarbeit besonders effektiv und nutzbringend zu gestalten.

 

4.2. Der Begriff des Kindeswohls

Von grundsätzlicher Bedeutung ist der Begriff des Kindeswohls. Dieses umfasst das körperliche, geistige oder seelische Wohl. Genaueres entzieht sich einer eindeutigen Sachdefinition und lässt sich ungefähr mit der Möglichkeit umreißen, zu einer selbständigen und verantwortungsvollen Person heranzuwachsen und die Fähigkeiten  zum Leben in einer Gemeinschaft zu erlangen.

§ 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beansprucht bei der Definition des Begriffes Kindeswohlgefährdung für die gesamte Rechtsordnung Geltung und damit auch für das SGB VIII. Das BGB selbst konkretisiert Kindeswohl nur in Form einer Negativabgrenzung. Eine Gefährdung liegt demnach vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Die Gefährdung muss nachhaltig und schwerwiegend sein.

 

4.3. Jugendhilfe, § 1 Absatz 3 SGB VIII

§ 1 SGB VIII hat die Funktion einer Leitnorm und einer Generalklausel für das gesamte Kinder- und Jugendhilfegesetz. Also stellt sich die Frage, ob – im Interesse eines Kindeswohls oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Allgemeinen – die Jugendhilfe befugt ist, unter Verweis auf § 1 SGB VIII an anderer Stelle nicht explizit aufgeführte Maßnahmen zu ergreifen.

Absatz 3 nennt nicht abschließend („insbesondere“) zentrale Ziele der Jugendhilfe. Als verbindlicher Auslegungssatz beinhaltet diese Vorschrift eine verpflichtende Bindung, eine Handlungs- und Gestaltungsverpflichtung. Besonders Nr. 4 weist als Querschnittsaufgabe über das institutionelle Wirken der Jugendhilfe hinaus. Absatz 3 ist bewusst offen und weit gefasst, um – vielleicht im Sinne eines Auffangtatbestandes – auch neue, noch nicht institutionalisierte Formen der Jugendarbeit zu ermöglichen.

 

4.4. Kernaussagen: § 81 und § 10 SGB VIII

Die grundsätzlichen aus unterschiedlichen Blickwinkeln stammenden Aussagen zum Verhältnis von Jugendhilfe und Schule finden sich in § 81 und § 10 SGB VIII:


Nach § 81 Absatz 1 Nr. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe gefordert, mit Schule und Schulverwaltung zusammen zu arbeiten. Sie soll ihre Tätigkeit nicht isoliert betrachten, sondern mit derjenigen der Schule verbinden, wobei immer eine Zielabwägung im Interesse der Kinder und Jugendlichen vorgenommen werden muss.

Zusammenarbeit in diesem Kontext heißt zudem, die Belange der jungen Menschen auch gegenüber der Schule zu vertreten. Dieses „gegenüber“ impliziert eine gewisse Interessenwahrungs- oder Anwaltsfunktion der Jugendhilfe angesichts der nicht aufgelisteten Institutionen.

 

Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit trifft allerdings nur den öffentlichen Träger. Dieser ist als vollziehende Gewalt im Sinne des Art. 21 Absatz 2 GG an das Gesetz gebunden und somit  verpflichtet, seinem Auftrag zur Zusammenarbeit nach zu kommen. Sanktionsmöglichkeiten bei einem Verstoß besitzt dann die Rechtaufsichtsbehörde.

Freie Träger sind zunächst nicht grundsätzlich verpflichtet, da ihr Mitwirken auf einer freiwilligen Bereitschaft beruht. Normalerweise wird von freien Trägern die Zusammenarbeit offensiv gesucht, so dass eine solche Verpflichtung – die zudem in der Praxis insbesondere im Rahmen von Entgelt- oder Fördervereinbarungen erfolgt – entbehrlich ist.

Die Vorschrift beinhaltet (nur) eine objektive Rechtspflicht. Er ergeben sich daraus keine subjektiven Rechtsansprüche auf eine Zusammenarbeit; weder für Schule und Schulverwaltung, noch für die Kinder und Jugendlichen oder gegebenenfalls in Betracht zu ziehende Dritte, wie deren Eltern.

 

§ 10 SGB VIII ist eine Norm, die den Vorrang aller anderen Fürsorgeleistungen vor die der Jugendhilfe klarstellt. Diese subsidiäre Zuständigkeit der Jugendhilfe wird dann aktuell, wenn notwendige Fördermaßnahmen durch die primär zuständige Schulverwaltung nicht, zu spät oder nur unzureichend erbracht werden.
Erbringt in diesen Fällen der Jugendhilfeträger die notwendigen Leistungen, so kann er die entstandenen Kosten nach § 95 SGB VIII von der Schulverwaltung zurück verlangen.

 

4.5. Jugendsozialarbeit, § 13 SGB VIII

§ 13 SGB VIII bildet die Grundlage der Jugendsozialarbeit. Jugendsozialarbeit dient als Sammelbegriff für verschiedene Aufgabenfelder. Eines bildet die Schulsozialarbeit.

Über den Inhalt des Begriffes der Schulsozialarbeit besteht kein Konsens. Er wird allgemein als Jugendhilfeangebot an junge Menschen, die Probleme mit oder in der Schule haben, beschrieben. Daraus ergibt sich, dass sowohl gruppenbezogene als auch individuelle Unterstützungen umfasst sind.

Weil einerseits der Wortlaut der Vorschrift im Regelfall nur den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, es sich aber andererseits um vorrangig individuell angelegte Hilfen handelt, ist streitig, ob außerdem ein subjektiver Rechtsanspruch für den einzelnen betroffenen jungen Menschen besteht.

 

Zu beachten ist wiederum der Vorrang der Schule, § 10 SGB VIII. Schule muss so ausgestattet sein, dass sie ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag gegenüber durchschnittlich entwickelten jungen Menschen erfüllen kann. Die Jugendhilfe setzt – theoretisch – erst dort an, wo für Einzelne ein erhöhtes Maß an Unterstützung notwendig ist, weil soziale Benachteiligungen ausgeglichen oder individuelle Beeinträchtigungen überwunden werden müssen. Je mehr Kinder und Jugendliche auf Jugendsozialarbeit angewiesen sind, umso eher ist davon auszugehen, dass sich die allgemeine Lebenssituation derart verändert hat, dass die Schule ihren Erziehungsauftrag neu ausrichten muss, um den veränderten Verhältnissen gerecht zu werden.

Als problematisch im Rahmen des § 13 SGB VIII wird die unterschiedliche Dienst- und Fachaufsicht von Schule und Jugendhilfe angesehen. Fraglich ist, ob eine gemeinsame Dienst- und Fachaufsicht der Zusammenarbeit förderlich wäre oder das Problem eher in den dadurch nicht aufzuhebenden unterschiedlichen Statusrollen von Lehrern und Sozialpädagogen wurzelt.

 

 4.6. Eingliederungshilfe, § 35a SGB VIII

Wenn Leistungen nach dem SGB V nicht in Betracht kommen, besteht für junge Menschen mit Schulteilleistungsstörungen, wie beispielsweise Legasthenie oder Dyskalkulie, aber auch für Hochbegabte, die Möglichkeit, gemäß § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe zu erlangen. Es besteht zwar insoweit Vorrang der Schule, aber wenn eine gezielte schulische Förderung nicht rechtzeitig einsetzt, können Störungen im Sozialverhalten und ein Integrationsrisiko die Folge sein und damit den Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII auslösen. Trotz Nachrangigkeit ist in diesen Fällen die Jugendhilfe zur Leistung verpflichtet.

Sie kann keinen Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der §§ 102 ff. SGB X geltend machen, weil sich aus diesen eine Erstattungspflicht nur im Verhältnis zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern ergibt, also nicht im Verhältnis zur Schule.

 

Das Jugendamt könne seine Aufwendungen auch nicht aus § 95 SGB VIII geltend machen, weil der betreffende Jugendliche bzw. das betroffene Kind keinen (überleitungsfähigen) Anspruch auf sonderpädagogische Förderung habe. Es wird hierzu auch die Auffassung vertreten, aus der Selbstbindung der Verwaltung über Art. 3 GG ließe sich ein eigener Anspruch des Kindes auf Förderung ableiten, welchen die Jugendhilfe auf sich überleiten könne, womit sie dann die Kosten von der Schulverwaltung zurück erlangen kann.

 

4.7. Förderung in Tageseinrichtungen, § 22a SGB VIII

Die im Rahmen der TAG eingefügte Kooperationsverpflichtung nach § 22a Absatz 2 Nr. 3 SGB VIII stellt aus rechtssystematischer Sicht eine Konkretisierung des Kooperationsgebotes von § 81 SGB VIII dar.

Die Zweiteilung der Zuständigkeiten für Bildung und Erziehung – einerseits Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen als Aufgabe der Jugendhilfe und andererseits Bildung und Erziehung in der Schule als Aufgabe der Schulverwaltung – erschweren ganz erheblich einen kontinuierlichen Förderprozess, solange es keine institutionalisierte Zusammenarbeit gibt.

§ 22a SGB VIII stellt nur für die Jugendhilfe eine Verpflichtung dar, nicht jedoch für die Schule.

 

4.8. Jugendarbeit, § 11 SGB VIII

Nach § 11 Absatz 3 Nr. 3 SGB VIII zählt die schulbezogene Jugendarbeit zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit mit einem eigenen Bildungsauftrag für die Jugendhilfe. Die Form des Einbeziehens in den schulischen Alltag sei mehr als eine reine Kooperation, sie sei strukturell verbindlicher und eindeutiger. Schulbezogene Jugendarbeit wird so zu einem konstitutiven Element von Schule und erlangt mit dem Ausbau von Schulen zu Ganztagsschulen eine erhebliche Bedeutung.

 

4.9. Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 14 SGB VIII

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz versteht sich als übergreifendes Handlungsfeld, welches in andere Bereiche hineinwirkt und somit eine Querschnittsaufgabe hat. Die in Absatz 1 genannten Zielgruppen lassen keine Beschränkung auf Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu, sondern wenden sich auch an andere Institutionen der Bildung und Erziehung, wie beispielsweise Schulen. Es handelt sich um eine objektive Rechtsverpflichtung des öffentlichen Trägers im Sinne eines Gestaltungsauftrages.

 

4.10. Hilfe zur Erziehung: Erziehungsberatung, 28 SGB VIII

Die Zusammenarbeit mit den sekundären Sozialisationsinstanzen Kindertagesstätte und Schule gehört zum fachlichen Selbstverständnis von Erziehungs- und Familienberatung.

 

4.11. Hilfe zur Erziehung: Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, § 30 SGB VIII

Gegenstand der Betreuung sind insbesondere auch schulische Probleme des Kindes oder Jugendlichen. Folglich ist eine Interaktion der Jugendhilfe mit Schule in diesen Fällen möglich.

 

4.12. Hilfe zur Erziehung: Sozialpädagogische Familienhilfe, § 31 SGB VIII

Die sozialpädagogische Familienhilfe verwirklicht sich durch beratende Gespräche, modellhaftes Handeln und praktische Hilfe. Ergänzend können andere Institutionen  in Anspruch genommen werden. Beispielhaft ist in der Kommentierung die Hausaufgabenbetreuung aufgeführt. Das bedeutet, dass sich Schule gegebenenfalls sowohl unter „Bewältigung von Alltagsproblemen“ als auch unter „andere Institutionen“ fassen ließe.

 

4.13. Hilfe zur Erziehung: Erziehung in einer Tagesgruppe, § 32 SGB VIII

§ 32 SGB VIII erwähnt explizit in seinem Wortlaut die Förderung der schulischen Entwicklung. Das umfasst über die Hausaufgabenhilfe hinaus Bearbeitung von Schulängsten, Schulverweigerung und dergleichen.

 

4.14. Mitwirkung, Hilfeplan, § 36 SGB VIII

Die Entscheidung über die im Rahmen der Jugendhilfe im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung einer solchen Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält. Die Beteiligten sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Letzteres bedeutet für die Mitarbeiter/innen der Jugendämter, dass Lehrer/innen hier ggf. einzubeziehen sind.

 

5. Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum SGB VIII

Nach § 15 SGB VIII besteht ein Landesrechtsvorbehalt, das heißt es obliegt den Ländern, Aufgaben und Leistungen im Bereich der Jugendförderung und –pflege zu präzisieren. Angesichts der „dünnen Ausprägung des Leistungscharakters“, hat die Pflicht der Länder zur Ausgestaltung eine besondere Bedeutung.

Für Brandenburg finden sich Konkretisierungen im Schulgesetz, im Kita-Gesetz, im Ausführungsgesetz zum SGB VIII und in Erlassen, Richtlinien und Empfehlungen.

 

Untersuchungsgegenstand hier ist das Ausführungsgesetz zum Achten Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfegesetz (AGKJHG) des Landes Brandenburg und hierbei speziell nur die Bestimmungen, die über den Regelungsgehalt des Achten Sozialgesetzbuchs – Kinder- und Jugendhilfe hinausgehen.

 

Generalklauselartig bestimmt § 2 AGKJHG die Pflichten und Möglichkeiten des Jugendamtes. Da diese Vorschrift so weit gefasst ist, könnte sie gewissermaßen als Ermöglichungsgrundlage jedweder Tätigkeit, also auch jedweder Form der Zusammenarbeit mit Schule verstanden werden.

 

Die folgenden Vorschriften betreffen die „technische“ Seite der Kooperation:

  • § 6 AGKJHG bestimmt die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. Nach Absatz 2 Nr. 3 entsenden das staatliche Schulamt und nach Nr. 10 der Kreisrat der Lehrkräfte je ein beratendes Mitglied.
  • § 11 AGKJHG bestimmt die beratenden Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses; darunter in Nr. 6 ein Mitglied des für Schulen zuständigen Ministeriums, in Nr. 14 ein Mitglied des Landesrates der Schülerinnen und Schüler und schließlich in Nr. 16 eines des Landesrates der Lehrkräfte.
  • In § 17 Absatz 2 AGKJHG ist geregelt, dass die Jugendhilfeplanung des örtlichen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe mit der Schulentwicklungsplanung wechselseitig abzustimmen ist.

In diesen drei organisatorisch-koordinativen Vorschriften erschöpft sich die explizite Erwähnung von Schule beziehungsweise im weiteren Sinne schulbezogener Sachverhalte im AGKJHG. Da es sich hierbei um Vorschriften mit eindeutigen Handlungsanweisungen handelt, sind nur schwer über den Wortlaut hinausgehende denkbare Eingriffsmöglichkeiten der Jugendhilfe denkbar. Inhaltlich konzeptionelle Profilschärfungen finden sich nicht.

Literaturverzeichnis

 

Happe, Günter Das Kindeswohl als Rechtsbegriff in Über die Rechte des Kindes (Gernert, Wolfgang, Hrsg.) 1992
Hartnuß, Birger / Maykus, Stephan (Hrsg.) Handbuch Kooperation von Jugendhilfe und Schule, 1. Auflage 2004
Jarass, Hans-Peter / Pieroth, Bodo Kommentar zum Grundgesetz, 9. Auflage 2007
Jung, Hans-Peter (Hrsg.) SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 1. Auflage 2006
Kunkel, Peter-Christian Jugendhilferecht, 5. Auflage 2006
Kunkel, Peter-Christian und andere SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage 2006
Kunkel, Peter-Christian Jugendhilfe bei Legasthenie? Anmerkungen zu einem Urteil des VGH Mannheim in ZfJ S. 315
Meysen, Thomas Die Kinder- und Jugendhilfe als Ausfallbürge bei schwerer Legasthenie und / oder Dyskalkulie, in: JAmt 02 / 2003 S. 53 ff.
Münder, Johannes Kinder- und Jugendhilferecht, eine sozialwissenschaftlich orientierte Darstellung, 6. Auflage 2007
Münder, Johannes / Wiesner, Reinhard Kinder- und Jugendhilferecht, Handbuch 2007
Münder, Johannes und andere Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2006
Olzen, Dirk Münchner Kommentar zum BGB, Band 8, Familienrecht II, 4. Auflage 2002
Overloskamp, Helga / Brosch, Dieter Jugendhilferechtliche Fälle für Studium und Praxis, 11. Auflage 2007
Pieroth, Bodo / Schlink, Bernhard Grundrechte, Staatsrecht II, 20. Auflage 2006
   
Wabnitz, Reinhard-Joachim Rechtsansprüche gegenüber Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Dissertation 2005
Wiesner, Reinhard SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage 2006
Wulfers, W. Das KJHG und Schulsozialarbeit in Fatke, R. / Valtin Sozialpädagogik in der Grundschule, 1997

 

 Anhang

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII), Kinder- und Jugendhilfe

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 23 G v. 19.2.2007 I 122

 

§ 8a

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

 

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.


§ 10

Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen

 

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

 

§ 11

Jugendarbeit

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, …

3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,

 

§ 13

Jugendsozialarbeit

 

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

 (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

 

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

 

 

§ 19

Gemeinsame Wohnform

en für Mütter/Väter und Kinder

 

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

 

(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

 

§ 21

Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht

 

Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung.

 

§ 22a

Förderung in Tageseinrichtungen

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten

1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,

2. mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung,

3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen.

Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.

 

§ 32

Erziehung in einer Tagesgruppe

 

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

 


§ 35a

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

 

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

..

2. … ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

§ 36

Mitwirkung, Hilfeplan

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der

Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.

 

 

§ 81

Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

 

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit

1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,

im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.