1. Für eine Verschärfung des Jugendstrafrechts besteht kein Anlass.
Richtig ist, dass junge Menschen – in quantitativer Betrachtung – überproportional häufig als Straftäter auffallen. Diese Höherbelastung ist aber keine Besonderheit der Gegenwart, sondern wurde in jeder Generation beobachtet. Die sog. age-crime-Kurve besitzt universelle Gültigkeit.[1]
Relativiert wird die Überrepräsentation junger Menschen unter den Tatverdächtigen wie unter den Verurteilten, wenn Art und Schwere der verübten Delikte betrachtet werden. Der Anteil der leichten Delikte ist bei Kindern und bei Jugendlichen am höchsten. Jugendkriminalität ist überwiegend opportunistische (durch Gelegenheiten ausgelöste, nicht planvoll begangene), unprofessionelle Bagatellkriminalität. Dies ist einer der Gründe für die leichte – und häufige – Überführung junger Menschen. Unter dem Gesichtspunkt der Deliktsschwere müsste dagegen die Erwachsenenkriminalität im Mittelpunkt des kriminologischen und kriminalpolitischen Interesses stehen. Erwachsene, nicht junge Menschen, sind die Täter von Organisierter Kriminalität, von Wirtschafts- und Umweltkriminalität, von Menschenhandel, von Korruption und Bestechlichkeit usw. Allein durch registrierte Wirtschaftskriminalität werden weitaus höhere Schäden verursacht als durch die gesamte sonstige polizeilich erfasste Eigentums- oder Vermögenskriminalität. Nach Angaben der Polizeilichen Kriminalstatistik entfielen 2006 auf Wirtschaftskriminalität 2,4% aller vollendeten Fälle der Eigentums- und Vermögensdelikte (einschließlich Raubmord), aber 53% der registrierten Schadenssummen. Derartige Erwachsenendelikte sind schwerer zu entdecken und schwerer nachzuweisen. Insofern ist die Überrepräsentation junger Menschen auch eine Folge der Unterrepräsentation von Erwachsenen.
2. Die Jugendkriminalität ist nicht gestiegen.
Weder ist die Jugendkriminalität insgesamt noch ist die Gewaltkriminalität junger Menschen in den letzten Jahren dramatisch gestiegen.[2] Sämtliche Schülerbefragungen zur selbstberichteten Delinquenz (sog. Täterbefragungen) zeigen seit Beginn dieses Jahrhunderts (im Unterschied noch zu den 1990er Jahren) entweder eine weitgehende Konstanz oder gar einen Rückgang der Delinquenzbelastung, und zwar auch im Gewaltbereich.[3]
Der jüngste Bericht der Bund-Länder-AG „Entwicklung der Gewaltkriminalität junger Menschen mit einem Schwerpunkt auf städtischen Ballungsräumen“ (2007) für die Innenministerkonferenz[4] stellt zutreffend fest, dass es zwar im Hellfeld (Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik) einen Anstieg bei Körperverletzungsdelikten, einen Rückgang bei Raubdelikten und bei vorsätzlichen Tötungsdelikten gegeben hat. Es wird aber betont, es seien „keine gesicherten Aussagen zu den Fragen möglich, ob die Jugendgewaltkriminalität in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg zeigt“ (S. 5). Nach den Ergebnissen der Dunkelfeldforschung sei Ursache dieser Zahlen „eine vorrangig aufgrund steigender Anzeigebereitschaft zunehmende Aufhellung des Dunkelfeldes“. Es wird ferner festgestellt: „Auch hinsichtlich der Schwere der Gewaltdelikte ist keine eindeutige Aussage möglich“ (S. 5). Und was die sog. „kriminellen Ausländer“ angeht, kommt der Bericht hinsichtlich der Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik zum Ergebnis: Angaben „zu Tatverdächtigen mit Migrationshintergrund sind derzeit gar nicht oder nur aufgrund unterschiedlicher Erhebungen in einzelnen Ländern bzw. einzelne regionale Auswertungen vorhanden“ (S. 5).
Die jetzige Bundesregierung hat in ihrem Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht[5] von 2006 ausgeführt: „Gewaltkriminalität ist ein qualitatives, kein quantitatives Problem der polizeilich registrierten Kriminalität; auf deren schwere Formen entfallen derzeit 3,3%, darunter zu über zwei Dritteln gefährliche und schwere Körperverletzung. Innerhalb der Gewaltkriminalität entfallen auf vorsätzliche Tötungsdelikte etwas mehr als 1%. … Die schwersten Formen der Gewaltdelikte – Mord und Totschlag – sind seit Anfang der 1970er Jahre rückläufig. Körperverletzungsdelikte haben dagegen – in quantitativ-statistischer Betrachtung – zugenommen. In langfristiger Betrachtung hat auch die Zahl polizeilich bekannt gewordener Raubdelikte zugenommen: Seit 1997 sind hier die Zahlen rückläufig, in den letzten Jahren blieben sie weitgehend konstant. Insgesamt gesehen gehen die Täter-Opfer-Konstellationen bei diesen Delikten zu Lasten von jungen Menschen. Opfer von Gewalt Erwachsener sind häufig junge Menschen, Opfer von Gewalt junger Menschen sind in der Regel Gleichaltrige. … Unter den Tatverdächtigen sind junge Menschen überproportional vertreten. Junge Menschen weisen allerdings in jeder Gesellschaft und zu allen Zeiten eine deutlich höhere Belastung mit registrierter Kriminalität auf als Erwachsene. Jugendkriminalität ist weitaus überwiegend Jungenkriminalität. Die Belastung junger Mädchen und Frauen ist wesentlich geringer als die ihrer männlichen Altersgenossen. Die Situation von überproportional kriminalitätsbelasteten Tätergruppen, z. B. Gruppen von schlecht integrierten Nichtdeutschen, deutet daraufhin, dass hier problematische Sozialisationserfahrungen, individuelle und soziale Mängellagen sowie Perspektivlosigkeit vielfach den Hintergrund von Kriminalität bilden“ (S. 10).
Die jüngste und derzeit umfassendste Wiederholungsbefragung junger Menschen, die Schülerbefragung durch das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen, die 1998 in München, Stuttgart, Hannover und Schwäbisch-Gmünd erstmals durchgeführt und 2002 sowie 2004 wiederholt wurde, kam zum Ergebnis, dass Jugendgewalt (Körperververletzung, Raub, Erpressung und Bedrohung mit Waffen) in allen Befragungsgebieten zurückgegangen ist, ausgenommen München (dort kam es 2005 zu einem Anstieg gegenüber 2000). Die Autoren fassen zusammen: „Anhand des Gesamttrends lässt sich, unter Absehung der lokalen Besonderheit (erg. München, Heinz), aussagen, dass aktuell ca. ein Sechstel weniger Jugendliche durch Gewalt in Erscheinung treten als noch vor sieben Jahren (von 20,1 auf 17,2%).“[6]
Die Annahmen, die den Ausgangspunkt für die Forderung nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts bilden, Jugendkriminalität steige und Gewaltbereitschaft unter Jugendlichen nehme deutlich zu, wird durch die eigenen Ministeriums- bzw. Regierungsberichte nicht gestützt.
3. Sanktionsverschärfungen reduzieren Jugendkriminalität nicht.
Entgegen der in der Wiesbadener Erklärung der CDU zur strafrechtlichen Bekämpfung von Jugendkriminalität („Eingreifen“)[7] vertretenen Annahme, harte Strafen schreckten stärker ab und wirkten spezialpräventiv besser, ist nach sämtlichen vorliegenden empirischen Erkenntnissen der Kriminologie „von Sanktionsverschärfungen weder unter spezial- noch unter generalpräventiven Gesichtspunkten eine Reduzierung von Jugendkriminalität zu erwarten.”[8]
Im Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht der jetzigen Bundesregierung[9] wird zur Abschreckungsthese folgender Forschungsstand referiert: „Entgegen einer weit verbreiteten Alltagsmeinung erscheinen nach dem gegenwärtigen Stand der kriminologischen Forschung die Abschreckungswirkungen (negative Generalprävention) von Androhung, Verhängung oder Vollzug von Strafen eher gering. Für den Bereich der leichten bis mittelschweren Kriminalität jedenfalls gilt grundsätzlich, dass Höhe und Schwere der Strafe keine messbare Bedeutung haben. Lediglich das wahrgenommene Entdeckungsrisiko ist – allerdings nur bei einer Reihe leichterer Delikte –etwas relevant. Bislang wurden auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass eine Verschärfung des Strafrechts das Normbewusstsein positiv beeinflussen würde“ (S. 665 f.).
Es gibt auch keinen empirischen Befund, der die Annahme stützen würde, durch härtere Sanktionen oder längere Strafen messbar die Rückfallwahrscheinlichkeit (des bestraften Täters) reduzieren zu können.
In allen methodisch adäquat durchgeführten Untersuchungen erwiesen sich die Rückfallraten nach einer Verurteilung nicht niedriger als nach einer Verfahrenseinstellung (Diversion). Wo – in vergleichbaren Gruppen – Unterschiede beobachtet wurden, waren vielmehr die Rückfallraten nach Diversion niedriger. Negative Effekte der Diversion im Vergleich zur formellen Sanktionierung sind danach nicht belegt. Im Bereich der leichten und mittelschweren Kriminalität haben unterschiedliche Sanktionen ebenfalls keine feststellbar differenzierende Wirkung auf die Legalbewährung; die Sanktionen sind vielmehr weitestgehend ohne messbare Konsequenzen auf die Rückfallraten austauschbar.
Diese Ergebnisse sind folgenreich. Denn im Jugendstrafrecht muss die Wahl der Sanktion stets dadurch gerechtfertigt werden, dass ein solcher Eingriff notwendig und verhältnismäßig ist. Es ist nicht der Nachweis eines größeren Erfolgs weniger eingriffsintensiver Maßnahmen gegenüber den intensiveren Reaktionen zu erbringen, vielmehr bedürfen umgekehrt die eingriffsintensiveren Maßnahmen der Begründung ihrer präventiven Effizienz.
4. Auch in Amerika und auch in “Boot Camps” o.ä. stehen härteren Massnahmen keine positiven Effekte gegenüber -d.h. es mangelt ihnen an Rechtfertigung.
Die Befunde der deutschen Sanktionsforschung fügen sich bruchlos ein in den allgemeinen Wissensstand kriminologischer Forschung.
Insbesondere die neueren US-amerikanischen Sekundäranalysen[10] zeigen, dass von einer “tough on crime”-Kriminalpolitik, die auf Strafschärfungen, insbesondere auf freiheitsentziehende Sanktionen setzt, keine positiven Effekte zu erwarten sind. Programme, die auf spezialpräventive Abschreckung abzielten, sei es durch kurzen Freiheitsentzug (shock probation), durch längere, mit militärischem Drill verbundene Internierung (boot camps) oder in Form von Gefängnisbesuchsprogrammen (scared straight), hatten nicht die erwünschten Effekte, die Rückfallraten der (nicht in diese Programme einbezogenen) Vergleichsgruppen waren nicht höher, in einer Reihe von Untersuchungen sogar niedriger. Kurz: nach härteren, insbesondere nach freiheitsentziehenden Sanktionen waren die Rückfallraten bei vergleichbaren Tat- und Tätergruppen nicht niedriger, sondern eher höher als nach weniger eingriffsintensiven Sanktionen.
5. Vernünftige, vorsichtige, zurückhaltende Sanktionen zahlen sich eher aus.
Deshalb wird schon seit Jahren in der deutschsprachigen kriminologischen Forschung formuliert: „Vernünftige, vorsichtige, zurückhaltende Sanktionen zahlen sich in der Bilanz auch oder sogar gerade bei Karrieretätern noch am ehesten aus.“[11] Oder noch kürzer formuliert: “Dem Glauben an die instrumentelle Nützlichkeit eines ‘harten’ Strafrechts fehlt heute mehr denn je die erfahrungswissenschaftliche Basis.”[12] Und denjenigen, die ein „Wehret den Anfängen“ durch frühe und deutliche strafrechtliche Sanktionen fordern, wurde schon vor Jahren entgegengehalten: “Je früher und je konsequenter auf einen bestimmten Delikttyp strafend reagiert wird, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die kriminelle Karriere verlängert wird. Bestimmte rein strafende Sanktionsabfolgen erhöhen das Risiko, dass es nach einer dritten noch zu einer vierten Straftat kommt, auf das Dreifache.”[13]
6. “tough on crime” ist “mehr desselben”
Das derzeit populäre Konzept “tough on crime” ist ein Katastrophenrezept, weil es dem falschen Prinzip “mehr desselben”[14] folgt. Es steht zu sämtlichen Ergebnissen der einschlägigen empirischen Forschung in Widerspruch. Kriminalität wird durch härtere Sanktionen nicht reduziert, sondern allenfalls gefördert. Innere Sicherheit wird dadurch jedenfalls nicht erhöht, sondern gefährdet, indem Steuergelder in verfehlte Maßnahmen investiert werden, statt sie dort einzusetzen, wo es erzieherisch und integrativ sinnvoll wäre.
Mit einer „tough on crime“-Kriminalpolitik werden aber nicht nur falsche Erwartungen – Kriminalitätsraten nachhaltig zu senken – geweckt, sondern es wird auch der richtige Ansatz systematisch verfehlt. Eine derartige Kriminalpolitik verkürzt Kriminalpolitik auf Strafrechtspolitik und überschätzt dabei zugleich die präventiven Möglichkeiten des Strafrechts. Kriminalität ist durch eine Vielzahl von ökonomischen, sozialen, individuellen und situativen Faktoren bedingt, die regelmäßig außerhalb des Einflusses des strafrechtlichen Systems liegen. So zeigen z.B. Untersuchungen zur Kriminalität sowohl jugendlicher Mehrfach- und Intensivtäter wie jugendlicher Gewalttäter ein hohes Maß sozialer Defizite und Mängellagen bei diesen Tätergruppen, angefangen von erfahrener, beobachteter und tolerierter Gewalt in der Familie, materiellen Notlagen, Integrationsproblemen vor allem bei jungen Zuwanderern (mit oder ohne deutschen Pass), bis hin zu Schwierigkeiten in Schule und Ausbildung und dadurch bedingter Chancen- und Perspektivlosigkeit. Lebenslagen und Schicksale sind positiv beeinflussbar – aber nicht mit den Mitteln des Strafrechts. Die Forschungen zeigen, dass die negativen Entwicklungsdynamiken krimineller Karrieren gebrochen werden können, aber nicht durch strafrechtliche Intervention, sondern durch „Verbesserung der Chancen der Jugendlichen auf soziale Teilhabe“.[15]
Von den Einsichten eines Thomas Morus, der bereits im 16. Jahrhundert eine Sozialpolitik statt einer Kriminalpolitik forderte, eines Aufklärers des 18. Jahrhunderts – Cesare Beccaria: „Besser ist es, den Verbrechen vorzubeugen als sie zu bestrafen“ – oder eines Strafrechtslehrers zu Beginn unseres Jahrhunderts – Franz von Liszt: „Sozialpolitik (stellt) zugleich die beste und wirksamste Kriminalpolitik dar“ – ist die gegenwärtige, in Teilen populistisch orientierte kriminalpolitische Diskussion weit entfernt. Soziale Defizite und Mängellagen, die insbesondere bei jugendlichen Mehrfach- und Intensivtätern, bei jugendlichen Gewalttätern und bei auffällig gewordenen Zuwanderern festzustellen sind, können mit den Mitteln des Strafrechts nicht beseitigt werden. Mit Strafrecht lassen sich soziale Probleme nicht lösen. Strafrecht kann weder Ersatz noch darf es Lückenbüßer sein für Kinder- und Jugendhilfe, für Sozial- und Integrationspolitik. (Jugend‑)Strafrecht ist ultima ratio.
7. Sicherheitsbericht der Bundesregierung 2006: “Das geltende Jugendstrafrecht hat sich bewährt.”
Entgegen Forderungen nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts, die von Teilen der CDU/CSU nicht erst jetzt im Zusammenhang mit den Landtagswahlkämpfen in Hessen und Niedersachen sondern schon in den vergangenen Jahren erhoben worden sind,[16] hat die (rot-grüne) Bundesregierung in ihrem Ersten Periodischen Sicherheitsbericht von 2001 in Übereinstimmung mit den empirischen Befunden festgehalten:
„Hinter der Forderung nach einer Ausweitung und Verschärfung des Jugendstrafrechts steht insbesondere die Vorstellung, hierdurch lasse sich der Jugendkriminalität wirksamer begegnen. Für diese Annahme gibt es keine Belege aus der empirischen Sozialforschung. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass einer erneuten Straffälligkeit durch nichtförmliche (Diversion) und ambulante Maßnahmen wirksamer vorgebeugt werden kann, als dies durch traditionelle (Geldauflage) und insbesondere stationäre Sanktionen (Jugendarrest, Jugendstrafe) erreicht werden könnte. Da freiheitsentziehende Maßnahmen und vor allem Untersuchungshaft die Entwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen, sollte hierauf nur als ultima ratio zurückgegriffen werden.“[17] Weiter wurde ausgeführt: „Die Bundesregierung sieht nach den im Sicherheitsbericht getroffenen Analysen keinen Anlass, Verschärfungen des Jugendstrafrechts vorzunehmen oder auf eine frühere Anwendung des Erwachsenenstrafrechts bei Heranwachsenden hinzuwirken. … Hinter der Forderung nach einer Ausweitung und Verschärfung des Jugendstrafrechts steht insbesondere die Vorstellung, hierdurch lasse sich der Jugendkriminalität wirksamer begegnen. Für diese Annahme gibt es keine Belege aus der empirischen Sozialforschung.“[18] Bekräftigt wird diese Auffassung auch im Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht der jetzigen Bundesregierung von 2006: „Das geltende Jugendstrafrecht hat sich bewährt. Es bietet ausreichende und angemessene Möglichkeiten zur flexiblen Verfahrensgestaltung und zur differenzierten Reaktion und Sanktionierung bei Straftaten junger Menschen. Deren Straftaten sind insgesamt weiterhin von leichterer bis mittelschwerer Delinquenz geprägt. Die kriminologischen und empirischen Erkenntnisse, die für die Ausgestaltung des Jugendkriminalrechts unter dem Erziehungsgedanken maßgeblich waren, haben unverändert Gültigkeit.“[19]
Die Bundesregierung befindet sich mit dieser Haltung in voller Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Mehrzahl der Stimmen aus Fachverbänden,[20] Praxis[21] und Wissenschaft.[22] Die Wiesbadener Erklärung der CDU zur Jugendkriminalpolitik[23] steht dazu in krassem Widerspruch.
Kontaktadresse:
Prof. Dr. jur. Wolfgang Heinz
Lehrstuhl für Kriminologie und Strafrecht
Universität Konstanz · Fachbereich Rechtswissenschaft
Rechts-, Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaftliche Sektion
Universitätsstraße 10 Fach D 119
D 78457 KONSTANZ
Telefon: (0)7531/88-2958/-2674 · Telefax: (0)7531/88-4540, privat: (0)7531/44509
eMail: wolfgang.heinz@uni-konstanz.de
Web: http://www.uni-konstanz.de/rtf/heinz
[2] Vgl. Heinz, W.; Kriminelle Jugendliche – gefährlich oder gefährdet?, Konstanz 2006. Heinz, W.: Kriminalität in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Jugend- und Gewaltkriminalität (http://www.uni-konstanz.de/rtf/kik/Heinz_Kriminalitaet_in_Deutschland.htm); Steffen, W.: Jugendkriminalität und ihre Verhinderung zwischen Wahrnehmung und empirischen Befunden (http://www.praeventionstag.de/Kriminalpraevention//Module/Dokumentationen/Gutachten_F222-227.pdf).
[3] Vgl. Heinz, W.; Kriminelle Jugendliche – gefährlich oder gefährdet?, Konstanz 2006, S. 39 ff. Bestätigt wird dieser Befund durch die neueren Studien von Boers, K.; Reinecke (hrsg.): Delinquenz im Jugendalter, Münster u.a. 2007, Dünkel, F. Gewalterfahrungen, gesellschaftliche Orientierungen und Risikofaktoren von Jugendlichen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald 1998 – 2002 – 2006 (http://www.rsf.uni-greifswald.de/fileadmin/mediapool/lehrstuehle/duenkel/Schuelerbefragung_HGW_1998_2002_2006.pdf) sowie durch die Wiederholungsbefragungen, die das KFN durchgeführt hat (zusammenfassend Baier, D.; Windzio, M.: Zur Entwicklung der Jugendgewalt seit 1998 in den Städten München, Stuttgart, Hannover und Schwäbisch Gmünd (http://www.kfn.de/MitarbeiterInnen/WissenschaftlerInnen/Dirk_Baier.htm).
[6] Baier, D.; Windzio, M.: Zur Entwicklung der Jugendgewalt seit 1998 in den Städten München, Stuttgart, Hannover und Schwäbisch Gmünd, S, 9. http://www.kfn.de/MitarbeiterInnen/WissenschaftlerInnen/Dirk_Baier.htm
[10] Sherman, L.W.; Gottfredson, D.C.; MacKenzie, D. L.; Eck, J.; Reuter, P. ; Bushway, S.D.: Preventing Crime: What Works, What Doesn’t, What’s Promising, A Report to the United States Congress 1998 <http://www.ncjrs.org/works/download.htm>, in revidierter Fassung veröffentlicht von Sherman, L.W.; Farrington, D. P.; Welsh, B. C.; Layton MacKenzie, D. (Hrsg.): Evidence-Based Crime Prevention, London/New York 2002;
reviews der Campbell Collaboration Criminal Justice Group <http://www.campbellcollaboration.org/>;
”blueprints” des Center for Study and Prevention of Violence at the University of Colorado in Boulder <http://www.colorado.edu/cspv/blueprints>;
Meta-Analysen von Mark W. Lipsey vom Center for Evaluation Research and Methodology at the Vanderbilt Institute for Public Policy Studies in Nashville <www.vanderbilt.edu/cerm>.
[11] Kerner, Hans-Jürgen: Möglichkeiten und Grenzen der Prävention von Jugendkriminalität, in: Dölling, Dieter (Hrsg.): Das Jugendstrafrecht an der Wende zum 21. Jahrhundert, Berlin/ New York 2001, S. 124.
[13] Albrecht, Günter: Möglichkeiten und Grenzen der Prognose “krimineller Karrieren”, in: DVJJ (Hrsg.): Mehrfach Auffällige – Mehrfach Betroffene, Bonn 1990, S. 110.
[14] “Hinter diesen beiden einfachen Worten, mehr desselben, verbirgt sich eines der erfolgreichsten und wirkungsvollsten Katastrophenrezepte, das sich auf unserem Planeten im Laufe der Jahrmillionen herausgebildet … hat” (Watzlawick, Paul: Anleitung zum Unglücklichsein, München/Zürich 1983, S. 27 f.).
[15] Stelly, Wolfgang; Thomas, Jürgen: Die Reintegration jugendlicher Mehrfachtäter, ZJJ 2006, S. 50.
[16] Vgl. zuletzt Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Jugenddelinquenz (Gesetzentwurf des Bundesrates vom 23.03.2006), BT-Drs. 16/1027.
[17] Erster Periodischer Sicherheitsbericht, Berlin 2001 (http://www.uni-konstanz.de/rtf/ki/psb-2001.htcm), S. 612.
[18] Bundesministerium des Innern; Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Erster Periodischer Sicherheitsbericht, Berlin 2002, S. 612.
[19] Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht, Berlin 2006, S. 407
<http://www.uni-konstanz.de/rtf/ki/links.htm>
[20] Vgl. die Vorschläge der beiden Reformkommissionen der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ). Die Ergebnisse der ersten DVJJ-Kommission, deren Vorschläge Gegenstand der Beratungen auf dem Jugendgerichtstag 1992 waren, sind veröffentlicht in: DVJJ-Kommission zur Reform des Jugendkriminalrechts, DVJJ-Journal 1992, S. 9 ff.; hierzu vor allem Schüler-Springorum, Horst: Einführung in die Vorschläge der Reformkommission, in: DVJJ (Hrsg.): Jugend im sozialen Rechtsstaat, 1996, S. 47 ff. In diesem Tagungsband sind auch die Beratungen über die Reformvorschläge abgedruckt. Der Abschlussbericht der zweiten, 1999 eingesetzten DVJJ-Reformkommission wurde 2002 veröffentlicht (DVJJ-Journal 2002, S. 227 ff.; ausführlich vor allem Ostendorf, Heribert: Weiterführung der Reform des Jugendstrafrechts. Vorschläge der 2. Jugendstrafrechtsreformkommission der DVJJ, Strafverteidiger 2002, S. 436 ff.).
Vgl. ferner das 1993 vom Bundesvorstand der Arbeiterwohlfahrt veröffentlichte Diskussionspapier zur Reform des Jugendhilfe- und des Jugendkriminalrechts (vgl. hierzu: Frommel, Monika; Maelicke, Bernd: Für ein normverdeutlichendes und liberalrechtsstaatliches Jugendstrafrecht, Neue Kriminalpolitik 1994, S. 28 ff.; hierzu Dünkel, Frieder: Jugendhilfe- und/oder Jugendstrafrecht. Anmerkungen zu den Vorschlägen der Arbeiterwohlfahrt für ein neues Jugendstrafrecht, Neue Kriminalpolitik 1995, S. 22 ff.; Merkle, Tobias; Newinger, Beate; Risse, Karen; Skrobanek, Irene: Vergleich der Reformvorschläge der DVJJ und der AWO zum Jugendkriminalrecht, DVJJ-Journal 5, 1994, S. 1 ff.)
[21] Vgl. die Resolutionen des 1. Bundestreffens der Jugendrichter/innen und Jugendstaatsanwälte/innen vom 8. bis 10. Dezember 1993 in Villingen-Schwenningen (DVJJ-Journal 1993, S. 320 f.). Vgl. ferner Walter, Michael: Die Krise der Jugend und die Antwort des Strafrechts, ZStW 2001, S. 743 ff., ferner die Referate auf dem 64. Deutschen Juristentag, abgedruckt in: Ständige Deputation des deutschen Juristentages (Hrsg.): Verhandlungen des vierundsechzigsten Deutschen Juristentages, München 2002 (Albrecht, Hans-Jörg: Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß?, Band I, Teil D; Landau, Herbert: Referat, Band II/1, N37 ff.; Ludwig, Heike: Referat, Band II/1, N9 ff.; Streng, Franz: Referat, Band II/1, N69 ff.; ferner den Bericht zur Strafrechtlichen Abteilung von Sabaß, Verena: Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß?, MSchrKrim 2003, S. 221 ff.) sowie die im Vorfeld des Deutschen Juristentags veröffentlichten Stellungnahmen (Brunner, Rudolf: Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß?, Kriminalistik 2002, S. 418; Goerdeler, Jochen; Sonnen, Bernd-Rüdeger: Das jugendstrafrechtliche Rechtsfolgensystem in der Reform, ZRP 2002, S. 347 ff.; Grunewald, Ralph: Der Individualisierungsauftrag des Jugendstrafrechts, NStZ 2002, S. 452 ff.; Kornprobst, Hans: Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß?, JR 2002, S. 309 ff.; Geisler, Claudius: Reformbedarf im Jugendstrafrecht?, NStZ 2002, S. 449 ff.; Heinz, Wolfgang: Entwicklung der Kriminalität junger Menschen – Anlass für eine Verschärfung des Jugendstrafrechts?, DVJJ-Journal 3/2002, S. 277 ff.; Heinz, Wolfgang: Kinder- und Jugendkriminalität – ist der Strafgesetzgeber gefordert?, ZStW 2002, S. 519 ff.; Kreuzer; Arthur: Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß?, NJW 2002, S. 2345 ff.; Laubenthal, Klaus: Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß?, JZ 2002, S. 807 ff.; Walter, Michael: Das Jugendkriminalrecht in der öffentlichen Diskussion: Fortentwicklung oder Kursänderung zum Erwachsenenstrafrecht, GA 2002, S. 431 ff.).
[22] Vgl. die „Erklärung über die Gegenreform im Jugendstrafrecht“ von 52 Jugendstrafrechtsprofessoren und Kriminologen in der Bundesrepublik Deutschland (abgedruckt in DVJJ-Journal 1998, S. 203 ff.).
[23] http://www.cdu.de/doc/pdfc/080105-wiesbadender-erklaerung.pdf, Teil III. Jugendkriminalität.