Conen, M.-L.: Angestrebte SGB VIII-Reform – eine inhaltliche Kritik ihrer Ziele und Intentionen

Stellungnahme von Marie-Luise Conen

1. Vorwort

Die 87seitige Begründung der Zielsetzung und der Notwendigkeit der Änderung des SGB VIII und der einzelnen Vorschriften ist für eine sozialpädagogische Fachfrau ein schwer verdauliches Werk. In dieser umfangreichen Begründung werden die Grundprinzipien und leitenden Ideen der „Gestalter“ dieses Gesetzesentwurfes noch deutlicher als im Text des Gesetzesentwurfes selbst.

Bevor ich diese nicht nur darstellen möchte, sondern auch einige damit in der Praxis sich abzeichnenden Konsequenzen erläutern will – falls dieser Gesetzentwurf sich trotz breiter Ablehnung vieler Experten, Fachleute und Praktiker parlamentarisch verabschiedet werden sollte – darlege, möchte ich kurz meinen Rahmen beschreiben:

Ich bin Praktikerin, arbeite selbst mit Familien und habe durch jahrzehntelange Tätigkeit in Supervision und Fortbildung einen sehr umfangreichen Einblick in viele Bereiche der Sozialen Arbeit bzw. der Jugendhilfe. Ich bin seit nunmehr 36 Jahren in der Jugendhilfe „unterwegs“. Ich gehöre zu denen, die die Verabschiedung des KJHG in 1990 sehr begrüßten, da es endlich den Eltern und ihren Kindern Rechtsansprüche eröffnete, die es ermöglichen sie u.a. in ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen – und nicht wie im alten JWG den Interventionsmaßnahmen von Jugendbehörden auszusetzen. Gemeinwesenorientierte Arbeit war und ist mir seit Studienzeiten nicht nur vertraut, sondern stellt eine Grundüberzeugung meiner Arbeit dar.

Mich haben u.a. die Arbeitsansätze von Salvador Minuchin sehr beeinflusst, der deutlich – auch empirisch belegt – nachgewiesen hat, wie hilfreich, wirksam und notwendig eine familienorientierte Arbeit mit den Problemen von Kindern und Jugendlichen ist. Seinen Arbeitsansatz der Beratung aller Familienmitglieder haben Tausende von Kollegen weltweit aufgegriffen. Seine Ideen haben viele konzeptionelle Entwicklungen und fachpolitische Entscheidungen auch in Deutschland sehr geprägt. U.a. durch ihn beeinflusst, hat es bereits in den 1970er Jahren ein Verständnis dafür gegeben, dass die Probleme von Kindern und Jugendlichen sowohl im gesamtgesellschaftlichen Kontext als auch in ihrem familialen Gefüge und ihrer Dynamik betrachtet werden müssen. Hierdurch wurden Aspekte wie die hohe Loyalität von Kindern und Jugendlichen gegenüber ihren Eltern (vor allem bei Fremdunterbringungen) ebenso wichtig, wie eine Sichtweise auf Eltern, die in ihren Problemen von Erziehungsgestaltung eine von einer systemisch orientierten Haltung geprägten Hilfestellung benötigen.

Das KJHG bzw. SGB  VIII war und ist durch diesen „Geist“ sehr geprägt und beeinflusst worden. Die langjährigen Diskussionen um die Gestaltung des KJHG führten dazu, dass das Gesetz insgesamt von der Praxis getragen wurde.

Der nunmehr durch „Leaks“ bekannte Gesetzesentwurf zeigt eine Abkehr von den Grundideen des KJHG /SGB VIII in einem Ausmaß, das für keinen Praktiker hinnehmbar ist.

 

2. Behinderungsdenken behindert

Zuerst ein Wort zur Inklusion: Selbstverständlich muss mehr für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen getan werden, diesbezüglich sind uns viele andere Länder voraus. Wie jedoch „Inklusion“ in Deutschland betrieben wird, ist ein Jammer. Unter dem Deckmäntelchen der Inklusion werden aller Orten die Ansprüche an die Mitarbeiter zwar hochgeschraubt, bis an die immer weiter ausdehnbare „Belastungsgrenze“, jedoch die dafür erforderlichen Mittel, vor allem Personalmittel werden nicht zur Verfügung gestellt. Ja, diese „Inklusions“-bemühungen werden regelrecht dazu benutzt, Gelder an anderer Stelle einzusparen. Wie sehr diesbezüglich inzwischen Lehrer an vielen Schulen in die Knie gehen, kann sich jeder vergegenwärtigen, wenn er sich auf offene Gespräche mit Lehrern einlässt.

In diese Richtung wird offensichtlich auch die Änderung des SGB VIII genutzt.

Hier aber zu meinen inhaltlichen Überlegungen:

In meinen jahrelangen Erfahrungen musste ich immer wieder feststellen, dass MitarbeiterInnen im Behindertenbereich eine sehr andere Denkweise haben als die die sozialpädagogisch tätig sind. Im Behindertenbereich geht es viel mehr um die Kompensation von Beeinträchtigungen, die die Behinderungen mit sich bringen, d.h. durch Kompensation soll Teilhabe ermöglicht werden. Teil dieser Kompensation ist dabei oft Begleitung und Betreuung. Die Funktionsstörung als Hintergrund für das „Behindert-werden“ ist chronisch und bleibt lebenslang bestehen.

Im Bereich der Jugendhilfe überwiegt – jedenfalls bei den hier relevanten Hilfen im Einzelfall – vom Anspruch her eine andere Denkweise. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen werden nicht umsonst im englischen auch als „Change Agents“ bezeichnet. Ihre Aufgabenstellung ist darauf gerichtet „Veränderungen“ zu unterstützen, gar auch herbeizuführen. Erfolg wird meist daran gemessen, ob bei den Klienten Veränderungen eintreten bzw. deren Beginn abzeichnet.

In den letzten Jahren hat sich bedauerlicherweise bereits ein Roll back in diesem Anspruch abgezeichnet. Während überall von Bestrebungen nach Wirksamkeit gesprochen wird, war und ist ein Zurückrollen in alte Zeiten zu verzeichnen, in denen auch die Soziale Arbeit eher in Richtung „Begleitung“ und „Kompensation“ ihren Auftrag sah. Wer mit Kollegen genau den Unterschied herausarbeitet, wird feststellen, dass den meisten sozialpädagogischen Fachkräften ein „nur begleiten“ nicht ausreicht. Ihrem Anspruch einer fachlich qualifizierten Arbeit entspricht „Begleiten“ in der Regel nicht. Sie sind bestrebt, mit an Veränderungen bei den Klienten zu arbeiten. Ein Begleiten entspricht nicht dem Selbstverständnis ihrer Aufgabe. Es steht nicht nur ein politischer Anspruch im Raum, sondern der eigene fachliche, der dazu beiträgt, letztlich die Klienten in ihren eigenen Veränderungsbestrebungen unterstützen zu wollen. Dieser fachliche Ansatz erhält zudem eine rechtliche Basis in der Verfassung und der dazu entwickelten Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach öffentliche Hilfen primär darauf abzielen, die Eltern (wieder) zu befähigen ihre Erziehungsverantwortung selbst wahrzunehmen.

Diese Diskussion habe ich vielfach in verschiedensten Zusammenhängen thematisiert und problematisiert. Angesichts von Jugendamts-Bashings, Kinderschutzhysterie und gesellschaftlicher „Sündenbockrollen-Zuschreibung“ der MitarbeiterInnen in den Allgemeinen Sozialen Diensten der Jugendämter ist es eines der fatalen Ergebnisse des enormen Drucks auf diese MitarbeiterInnen, dass diese kaum noch Raum (und Zeit) haben, ihre eigene Sicht auf die Potenziale und Kompetenzen ihrer Klienten zu richten. Vielmehr werden viele von der Zunahme an sozioökonomischen, prekären Problemen und deren ganz konkreten Ausformungen in ihrer Arbeit erschlagen. Die sich oft abzeichnende tiefe Resignation bei den MitarbeiterInnen führt in einer Art Ohnmachtsverarbeitung dadurch seit Jahren zu einem Wiederstarken von „Kompensatorischen Hilfen“ für die Hilfen. Hier wird auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs deutlich, dass man gar nicht mehr die Vorstellung davon hat, dass Hilfen zur Erziehung über die Kompensation der Folgen von Armutslagen hinaus keine weitergehenden Zielsetzungen verfolgen (?) (S. 7).

Wenn man eh die Familien eigentlich aufgegeben hat, allerdings keine Handhabe an sich hat, die Kinder herauszunehmen (oder gar Vorgaben hat, diese Herausnahme so lange wie möglich aus Kostengründen nicht zu veranlassen), sind es u.a. die jüngeren Mitarbeiter der Jugendämter, die dann zwar „Hilfen“ für die Familien „bewilligen“ (müssen), aber eigentlich nicht mehr an die Veränderbarkeit der Probleme in den Familien „glauben“.

Wenn also im Gesetzesentwurf nun zum Beispiel nicht mehr von (sozialpädagogischer) Hilfe bzw. Familienhilfe gesprochen wird, sondern Begleitung, dann zeigt sich hier eindeutig diese „Philosophie“. (vgl. § 30 c, Begründung S. 50). Man hat keinen Anspruch mehr, außer zu begleiten. Sozialpädagogische Familienhilfe und andere Formen der aufsuchenden Arbeit mit Familien (u.a. Aufsuchende Familientherapie) haben zumindest in der Welt der ambulanten Hilfen das Bestreben verdeutlicht, Veränderungen in den Familien herbeizuführen.

Es ist nur schwer nachvollziehbar, dass offensichtlich wider besseren Wissens – zumindest der Fachleute – eine Hausse der Alltagspraktischen Begleitungen stattfindet. Die Unterstellung, dass Eltern „Fertigkeiten“ fehlen, um ihre Kinder „angemessen“ zu erziehen, geht vollständig an dem vorbei, was wir inzwischen über die Probleme in Familien und deren Ursachen wissen. Es grenzt an „Beschäftigungsprogramme“ für resignierte Fachkräfte, wenn „Begleitungen“ propagiert werden, anstatt Dynamiken zu verstehen und in diesen (neue) Handlungsmuster zu entwickeln helfen.

Aus dem Gesetzentwurf spricht eine von Hoffnungslosigkeit geprägte Haltung gegenüber „Jugendhilfefamilien“, die erschreckend ist. Der Staat scheint es aufzugeben, die Familien, die am meisten der staatlichen Hilfe bedürfen, quasi per Gesetz aufzugeben. Man begleitet sie, man kompensiert …. (warum noch in desolate Systeme investieren, da ist es doch viel „besser“ mit Kindern außerhalb des Familiensystems in Regeleinrichtungen zu arbeiten?).

Ich lasse hier außen vor, dass in der Begründung zum Gesetzentwurf nur an einer Stelle („sozioökonomisch“) die gesellschaftliche Bedingtheit des Elends vieler Familien erwähnt wird. Wenn es sich um „Behinderungen“ handelt, kann man eh nichts machen? … außer kompensieren, begleiten, „inkludieren….“. Gesellschaftliche Rahmungen und Bedingtheiten spielen dann keine Rolle (mehr)!

Im Behindertenbereich gilt es vielfach, die „Behinderung“  (Funktionsstörung) als solches zu akzeptieren und kompensatorisch Einschränkungen oder/und Benachteiligungen aufzulösen. Im Bereich der Sozialen Arbeit und hier speziell der Jugendhilfe geht es darum, Ansätze für Veränderungen zu finden. Gemeinsam mit den Eltern, Kindern und Jugendlichen gilt es deren Potenziale zu finden, um nicht nur von staatlichen Behörden gewünschte, sondern auch von den Familien selbst angestrebte Veränderungen zu unterstützen.

Wenn also in der Begründung des Gesetzesentwurfs ständig von „seelischer Behinderung“ gesprochen wird, sehe ich mich als jemand die immer diese Bezeichnung kritisch betrachtet und in ihrer Stigmatisierung (und späteren Auswirkungen im Erwachsenenleben) abgelehnt habe, in Zeiten zurückversetzt, in der eine kritische Betrachtung dieser Zuschreibungen nicht üblich war. Hier werden erneut die Dominierungsversuche an sozialpädagogischen Logiken orientierten Denkens mittels der Medizinisierung der Sozialen Arbeit deutlich. Die Tendenz von Medizinern bzw. Experten, die soziale Probleme nur noch auf falsche Gene, falsche Willensbemühungen und falsche Individualentscheidungen zurückführen, findet in vielen Politik-Kanälen ein großes Ohr. Denn mittels dieser „Medizinisierung“ von sozialen Problemen entledigen sich die Politik und die Entscheider sich der Verpflichtung, sich mit diesen sozialen Problemen und ihren Ursachen auseinanderzusetzen.

In dem Begründungstext ist übrigens immer wieder zu entdecken, wie in einzelnen Textpassagen die Logiken der „Behindertenlobby“ bzw. „Medizinisierung“ so durchschlägt, dass von den Grundprämissen der Sozialen Arbeit und Sozialpädagogik nichts übrig bleibt und an anderen Stellen, zaghaft und rudimentär diese andere Denkweise der Jugendhilfe durchscheint.

Ich gehörte und gehöre seit langem zu denen, die von vornherein und immer wieder die Stigmatisierungseffekte des § 35 a kritisierten. Mit der nachträglichen Einfügung dieses Paragraphen im KJHG hatte man dem massiven Ansturm der „Mediziner“ und „Behindertenlobby“ nachgegeben, die sich darin einen riesigen Markt versprachen, in dem sie Menschen „seelische“ Behinderungen zuschrieben. Die damit einhergehende  Stigmatisierungseffekte waren zu Beginn noch in vielen Köpfen bewusst, bis ich und viele anderen feststellen mussten, dass diese Paragraphen, genau das schufen, was sie schufen: die „seelische Behinderung“. Nun kommt hinzu, dass man in der Logik des Gesetzesentwurfs das Verständnis von Behinderung der „Hilfe zur Erziehung“ überstülpen will.

Wenn dann in der Begründung des Gesetzesentwurfs auch nur noch das Gegensatzpaar „geistige Behinderung“ und „seelische Behinderung“ dargestellt wird, weiß man wes Geisteskind hier der Fachexperte in dieser Passage der Begründung ist. Probleme sind dann nur noch auf „Behinderungen“ zurückzuführen. In dieser Logik müsste man dann auch folgerichtig auch von „sozialer Behinderung“ sprechen, das würde dann helfen, jede Kontextbezogenheit sozialer Probleme außen vor zu lassen. Damit werden all die Konzepte und Arbeitsansätze obsolet, die die Probleme der Kinder und Jugendlichen gesellschaftlich bedingt und als Teil der familialen Belastungen, Muster und Interaktionen sehen.

Wenn also in der Begründung häufig von „seelischer“ Behinderung gesprochen wird, wird damit einer Denkweise Priorität gegeben, die

a)      alte Denkweisen von sozialen Problemen beinhaltet

b)     einer Dominanz auf Kompensation setzenden (Behinderten)-Denkweise folgt

c)     Stigmatisierung betont, anstatt wirklich „Inklusion“ zu betreiben

d)     einer Medizinisierung sozialer Probleme folgt

e)     die die Probleme von Kindern nicht auch im Kontext ihrer Familie sieht und entsprechend dort in ihren Veränderungsbemühungen unterstützt.

 

3. Eltern – überflüssig? – oder: in Familien wird anscheinend nicht mehr erzogen?

Ein weiterer Punkt, der in der umfangreichen Gesetzesbegründung überall durchscheint ist, dass Eltern offensichtlich keine Größe mehr bilden sollen innerhalb einer Jugendhilfe, die Kindern und Jugendlichen ein besseres Aufwachsen ermöglicht.

In mir regt sich der Verdacht, dass in den diversen Arbeitsgruppen, die das Bundesfamilienministerium im Rahmen der Vorarbeiten zu der angestrebten Gesetzesnovellierung bildete, sich eine Anhäufung von Fachexperten eingefunden hat, die eine u.a. vor allem in der SPD verbreitete Familienbezogenheit der Jugendhilfe ablehnen oder doch zumindest kritisch gegenüber standen/ stehen.

Während offensichtlich die Initiatoren des KJHG in den langen Diskussionen bis zur Verabschiedung in 1990 mit sich gerungen haben, „einzusehen“, dass Familie die Hauptkomponente im Leben von Kindern und Jugendlichen darstellt, – davon geht übrigens auch Art. 6 Abs 2 unseres Grundgesetzes aus – kann ich mich nicht des Eindrucks verwehren, dass die diesjährigen Fachexperten einer neoliberalen Betrachtung anhängen: d.h. das Individuum wird nur noch als Individuum betrachtet und nicht in seiner Eingebettetheit in den jeweiligen familialen Kontext. Die stete Forderung neoliberaler Kräfte, nach einer hohen Flexibilität und Anpassungsbereitschaft von Individuen findet ja genau in der Verleugnung familialer Bezogenheit ihren Ausdruck.

In der Begründung zum Gesetzentwurf wird dies m. E. mehr als deutlich. Hier wird der Einfluss von Eltern auf ihre Kinder und die Jugendlichen derart „heruntergespielt“, dass man sich fragt, welche Bedeutung überhaupt noch Familie dann gegeben werden soll. Wobei ich hier anmerken möchte, dass in den USA – einem Land, in dem die Zuspitzungen der neoliberalen Entwicklungen ja viel umfangreicher sind – es für jeden klar ist, dass es letztlich die Familie sein wird, die einen unterstützt, um überleben zu können. Die deutsche Eigenart, dies auch aus geschichtlich begründeten Verleugnungsbestrebungen heraus, sich dem nicht stellen zu wollen, ist vielfach in Politik und Gesellschaft zu verzeichnen.

Besonders perfide stellt sich für mich die Einvernahme derjenigen dar, die sich seit Jahren – zu Recht – für eine Stärkung der Rechte von Kindern einsetzen. Wenn ich auch so manches Mal deutlich Kritik an der Einseitigkeit mancher „Kinderrechtler“ äußere, da sie die Eltern in ihrer Bedeutung  – als Anwälte der Kinder und ihrer Rechte – oftmals nicht sehen wollen, so ist es dennoch angesichts der Verletzung von Kinderrechten in unserer Gesellschaft notwendig, diese zu stärken. Dabei jedoch das Kind mit dem Bade auszuschütten und die immensen Loyalitäten von Kindern und Jugendlichen (auch in ihren destruktiven Ausformungen) gegenüber ihren Eltern nicht zu sehen, grenzt an eine fachliche Blindheit, die seines Gleichen sucht.

Ist denen, die an dieser Begründung des Gesetzesentwurfs gearbeitet haben, in den diversen Arbeitsgruppen saßen, nicht klar, welche Bedeutung Eltern für die Kinder und Jugendlichen haben, welche Loyalitäten von Kindern und Jugendlichen zu ihren Eltern bestehen, welcher Sisyphos-Arbeit sich jede Fachkraft aussetzt, wenn er die enorme Bedeutung von Loyalität nicht in seiner Arbeit berücksichtigt? Wollen sie sich über die zentrale Aussage im Grundgesetz hinweg setzen, wonach primäre Eltern – nicht der Staat – die Erziehungsverantwortung tragen?

Dass „Behinderten“ Fachexperten in dieser Denkweise so gut wie nie unterwegs waren und sind, ist allen, die sich mit diesen Bereichen auseinandergesetzt haben, deutlich und klar. Kurz: Hier auf eine andere Denkweise zu setzen, ist vermutlich nicht zielführend. Daher: es erstaunt umso mehr, dass Fachexperten, die meinen Sozialpädagogik/ Soziale Arbeit verstanden zu haben, sich scheinbar hier nur „kleinlaut“ eingebracht haben. Denn gelegentlich taucht es im Text auf, dass man die Bedeutung von Eltern wohl nicht so ganz „verleugnen“ kann. Dies wird dann an solchen Stellen klar wie: „Bedarfe von Kindern und Jugendlichen können nur im Kontext des familialen und sozialen Beziehungs- und Erziehungssystems betrachtet werden (hier bezieht man sich auf den 13. Jugendbericht). Aus dieser Zitierung folgt jedoch im weiteren Verlauf des Textes nicht eine entsprechende Logik und Hinführung zu einer Stärkung der Eltern (wie sie das KJHG bzw. das bisherige SGB VIII vermittelt).

Es geht weiter in ähnlichem Sinne: „ „Alle jungen Menschen sollen von der Kinder- und Jugendhilfe in ihrer Individualität gefördert werden. Nicht das, was den Eltern fehlt, muss Ausgangspunkt für die Kinder- und Jugendhilfe sein, sondern das, was ein Kind bzw. ein Jugendlicher braucht.“ Hier wird deutlich, dass der Ausgangspunkt nicht mehr ist, die Eltern zu stärken, um ihrem Erziehungsauftrag angemessen nachzugehen und die Kinder und Jugendlichen in ihrer Loyalität zu ihren Eltern zu sehen, sondern das Kind als Individuum (Kontext?) zu fördern.

Der Folgesatz in der Begründung des Gesetzesentwurfs macht die Einschränkung deutlich: „Dabei werden die Eltern weiterhin die ausschlaggebende Rolle spielen und das Gesamtsystem Familie einschließlich ihres Umfeldes in den Blick kommen, wenn sich die Frage stellt, was für die Entwicklung eines Kindes geeignet und notwendig ist.“

Man sieht zwar, man kann an den Eltern wirklich nicht vorbei, aber sie einzubeziehen macht – nach der Logik dieser Begründung – nur Sinn, wenn es um die Entwicklung des Kindes geht. Dabei wird hier – erneut! – deutlich, dass die Einbeziehung der Eltern eher eine Art Lippenbekenntnis angesichts deren enormer Bedeutung (aber deren Verleugnung) darstellt, als das man mit Eltern als Partner rechnet und diese als Ausgangspunkt jeglicher Jugendhilfemaßnahme sieht.

Man könnte sich fragen, ob sie, die Eltern, wieder und erneut als Störfaktoren in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen betrachtet werden. Dass diese Denkweise auch innerhalb der Sozialpädagogik/ Sozialen Arbeit bzw. Jugendhilfe nie ganz verschwunden ist, ist mir als jemanden, der jahrelang, inzwischen mehrere Jahrzehnte lang sich für eine elternbezogene bzw. familienbezogene Jugendhilfe eingesetzt hat, klar. Dass aber hier bei den Fachexperten, die immerhin das Bundesministerium beraten haben, die Kenntnis von Studien dazu sowie von fachlichen Konzepten fehlen sollte, ist mir nicht vorstellbar (es sei denn man hat den politischen Willen, diese zu ignorieren).

 

4. Leistung vs. Hilfe

Wie bereits oben beschrieben, zeichnet sich die Begründung des Gesetzesentwurfs – und damit auch der Gesetzestext – dadurch aus, dass sie von „Begleitung“ (und „Betreuung““/“Assistenz“) und nicht von Hilfe spricht.

S. 6 wird wie folgt argumentiert: Ein wichtiger Aspekt „.. ist die Abkehr vom Handlungsbild der „Hilfe“. Hilfe impliziert ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis …“. Ich habe mich in vielfacher Weise zu dem Konstrukt „Hilfe“ geäußert, so habe ich zum Beispiel versucht einen Unterschied einzuführen zwischen „Helfen“ und „Helfen zu verändern“. Damit habe ich versucht, einen Unterschied darzulegen zwischen „kompensatorischer Hilfe“ und „Hilfe, die Menschen hilft, sich und ihr Umfeld zu beeinflussen und zu verändern“. Eine kompensatorische Hilfe hat nur sehr begrenzt die Möglichkeit, Menschen letztlich zu befähigen, sich zu verändern und/ oder ihr Umfeld als gestaltend bzw. gestaltbar zu begreifen.

In der Begründung des Gesetzesentwurfs manifestiert sich jedoch genau die von mir kritisierte kompensatorische Bedeutung! Kinder und Jugendliche werden nicht als Teil von zu verändernden familialen Bedingtheiten und Rahmungen betrachtet, sondern als „seelisch“ behindert und damit verbunden durch staatliche kompensatorische Unterstützung (Begleitung, Betreuung, Assistenz usw.) ausgeschlossen von den notwendigen Zugängen zu familialen Veränderungsmöglichkeiten.

Wenn „Hilfe“ in der Begründung eher als ein Über- bzw. Unterordnungsprinzip verstanden wird, dann stellt sich nicht nur die Frage, ob man sich ausreichend, wenn überhaupt mit dem Aspekt der „Hilfe zur Veränderung“ beschäftigt hat (denn dieser Faden fehlt in der gesamten Begründung!), sondern auch, dass „Hilfe“ auch noch andere Kompetenten enthält, vor allem wenn man „Hilfe“ mit dem Begriff „Leistung“ vergleicht.

„Hilfe“ bedeutet auch in dem Anderen jemanden zu sehen, der einen „Außenblick“ benötigt, um eben die eigenen Ressourcen und Kompetenzen (wieder) wahrnehmen zu können. Diese Art von „Hilfestellung“ hat nichts gemein mit Unter- und Unterdrückungsprinzipien sondern folgt genau dem Anspruch auf Augenhöhe mit Eltern, Kindern und Jugendlichen zu arbeiten. Es gilt verschüttete Ressourcen und Stärken (wieder) zu aktivieren, neue zu entwickeln und damit besser den Anforderungen, die ein Leben, das von Armut, Ausgrenzung und Exklusion bestimmt ist, zu begegnen und wenn möglich, deren Auswirkungen zu „überwinden“.

Wenn in Folge der „Verteufelung“ (oder harmloser ausgedrückt, der Überwindungsversuche von „Hilfe“ als Prinzip), dann wird das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird, dann kann ich als Praktikerin und Fachfrau nur den Kopf schütteln. Auf die äußerst resignativen Komponenten von „Begleitung“ und „Betreuung“ habe ich weiter oben bereits verwiesen. Diese Begriffe mögen im Behindertenbereich angemessen sein, in der Jugendhilfe transportieren sie ganz andere Elemente der Arbeit und Haltung.

Nun aber zu einer Betrachtung von „Hilfe“ im Gegensatz zu „Leistung“. Wenn Hilfe eine Hinwendung zu dem Betreffenden – für mich – beinhaltet (also eine humanistische Grundhaltung bezeugt), dann ist der Begriff „Leistung“ m. E. deutlich von einer neoliberalen Haltung geprägt.

Mit einer „Leistung“ verbindet sich zunächst einmal die Idee, dass man für eine „Leistung“ etwas „erbringen“ muss. D.h. wenn ich eine „Gegen“-leistung erbringe, erhalte ich eine „Dienst“-Leistung des anderen; deutlich wird ja auch im Gesetzesentwurf die Mitwirkungspflicht der Eltern betont. Eine „Leistung“ impliziert auch, dass diese abgrenzbar und einhaltbar ist, sie kann aus dem Kontext genommen werden, sie kann „verindividualisiert“ werden, sie kann versagt werden, sie kann eingeschränkt werden, sie kommt vermeintlich „objektiv“ daher usw. usw.

Wenn also der Begriff „Hilfen zur Erziehung“ getilgt werden und dieser mit dem Begriff „Leistungen nach dem „Gesetz zur Stärkung von Kindern Jugendlichen“ ersetzt werden soll, stellt sich die Frage nach dem, was darin an Haltungen transportiert wird (siehe oben).

Mit der Verwendung des Begriffs „Leistung“ wird natürlich auch zurückgegriffen auf das, was die „Neue Steuerung“ mit in die Jugendhilfe (heißt diese dann zukünftig im Neu-Sprech
„Stärkungshilfe“?) eingebracht hat: die Ökonomisierung der Jugendhilfe und damit auch der Hilfen zur Erziehung. Der Begriff „Leistung“ erfüllt dann auch diesbezüglich die Ansprüche neoliberaler Bemühungen, aus der Jugendhilfe eine ökonomisch „effiziente“ Veranstaltung zu machen (so lästig sie für Haushälter in der Politik eh zu sein scheint). Damit einher geht in der Begründung selbstverständlich auch die sprachliche Durchsetzung  von „Bedarf“ und „Leistung“.

Diese Wort-Umschöpfungen erinnern mich in vieler Hinsicht auf die unsäglichen Verdrehungen in Bezug auf den Begriff „Klienten“. Da wurde von Co-Produzenten, Leistungsberechtigten (siehe auch Begründung) und Empfängern und weiß ich was gesprochen, dies alles in einem verqueren Neu-Sprech, dem bis dato kein Praktiker gefolgt ist. Denn z. B. beinhaltet der Begriff „Klient“ immer noch (trotz aller Fehlimplikationen) für mich und offensichtlich für die übergroße Mehrzahl der Praktiker die Dimension der „Beziehung“ zum Klienten. Diese Ebene wird bislang in keinem der Neo-Sprech-Begriffe in irgendeiner angemessenen Weise angemessen einbezogen. Die Frage stellt sich natürlich, ob es nicht vielleicht gar Absicht ist, dieser Ebene keinen Raum mehr zu geben. Wobei ich mir durchaus bewusst bin, dass ein Gesetzestext/-entwurf, stets in einer anderen Sprache erfolgt. Aber wie es so ist, durch die Sprache werden Denkweisen und Haltungen sichtbar. Und hier zeigt sich in der „Abschaffung“ des Begriffs „Hilfe“ ein Verlust von Ebenen der Sozialen Arbeit bzw. der Jugendhilfe, die in keiner Weise ersetzt wird mit dem, was an dessen Stelle gesetzt werden soll.

Hier ist natürlich erneut die Durchsetzung der Begründung  des Gesetzesentwurfs der offensichtlich in den Arbeitsgruppen dominierenden „Behindertenlobby“ sowie der Medizinisierung deutlich.

 

5. Niedrigschwellige Angebote / Sozialraumorientierung vs.  Probleme von Jugendhilfefamilien

Besonders verärgert kann man als Praktikerin nur darauf reagieren, was in der gesamten Begründung zum Thema „Niedrigschwelligkeit“ formuliert wird.

Vorab: Es bedarf einer gewissen sozialen Integriertheit, um „niedrigschwellig“ Angebote wahrzunehmen und zu nutzen.

Diese Grundüberlegung scheint den Experten, die an der Formulierung der Begründung des Gesetzestextes beteiligt waren, vollkommen abhanden gekommen oder vermutlich überhaupt nicht zugänglich zu sein.

Wenn wir über „Hilfen zur Erziehung“ sprechen, dann sind diese in der Regel für die Familien notwendig, die aufgrund ihrer sozioökonomisch randständigen Positionen und der damit einhergehenden hohen Belastungen und Anforderungen an jedes Familienmitglied nicht integriert sind.

Wenn ich etwas in den rund 36 Jahren Sozialer Arbeit und Einmischung in die Rahmenbedingungen gelernt habe, dann ist es das, dass es vielleicht für Mittelschichts-Familien selbstverständlich sein mag, staatliche Hilfeangebote (trotz nicht selten schwerer Zugänge) in Anspruch zu nehmen. Diese wissen, wie die Wege laufen, welche Rechte sie haben bzw. können sich umfänglich selbst informieren bzw. sich „durchfragen“ und holen sich diese Hilfen (wenn nicht auch sie „Eingriffe“ in ihr Familienleben befürchten müssen).

Kennzeichen von vielen „Jugendhilfefamilien“ die vielfach bereits über mehrere Generationen von der Jugendhilfe (oftmals leider nur kompensatorisch) „betreut“ wurden/ werden, ist es jedoch gerade, dass diese eben nicht in sich die Möglichkeiten „sehen“ gestaltend und einflussnehmend auf ihre eigenes Leben und ihr Umfeld zu wirken. Diese „Fähigkeit“ ist angesichts der Vielfalt von Alltagsproblemen und –anforderungen „verschüttet“ und muss oftmals mühsam und in intensivster Arbeit durch die Fachkräfte wieder hervorgehoben werden.

In vielen Veröffentlichungen habe ich (und andere) auf die verheerende Wirkung von Resignation und Apathie in diesen Familien verwiesen und die Notwendigkeit betont, auf diese Resignation so einzugehen, dass vor allem die Eltern, aber auch die Jugendlichen sich selbst als gestaltend („wieder“) begreifen können. Dies ist nicht mal eben durch „Betreuung“, „Assistenz“ oder „Begleitung“ möglich, sondern nur durch eine fachlich gut fundierte Gestaltung einer familienorientierten Hilfe möglich. Dass dies sowohl im stationären, teilstationären sowie im ambulanten Bereich der Jugendhilfe möglich ist, haben unzählige Projekte, Einrichtungen und Personen gezeigt (vgl. u.a. Conen, 2002 und weitere diverse Veröffentlichungen).

Angesichts der weiter bestehenden Ignoranz, dass (vor allem systemisch orientierte) Fachkräfte bzw. Praktiker dies erkannt und entsprechende Arbeitsweisen entwickelt haben und anwenden, stellt sich die Frage, ob es immer noch nicht in die Köpfe derer gedrungen ist, dass Niedrigschwelligkeit diese Familien auf keinen Fall erreichen wird – es sei denn, es geht darum niedrigschwellig an die Familien heranzukommen (zur Vorverlagerung von Kontrolle? durch fürsorgliche Belagerung?).

Ich möchte mich selbst – wie so häufig in den Diskussionen dazu – zitieren“ Wer keine Hoffnung hat, geht nirgendwo hin“, er/ sie sucht keine Hilfe auf, denn was soll diese an Erfolg bringen, wenn man denkt, dass diese Hilfe eh nichts bringt“. Apologeten der Niedrigschwelligkeit (= Sozialraumorientierung) wollen es absolut nicht begreifen, dass diese „Jugendhilfefamilien“ darüber nicht erreichbar sein werden. Erst eine auf Veränderung der familialen Prämissen und Denkweisen zielende Arbeit macht es möglich, dass in der Folge, solche niedrigschwelligen Angebote gesehen und aufgegriffen werden können.

Um nur eines von vielen Beispielen einzubringen: Die Elternzentren leiden in der Regel darunter, dass sie eben nicht diese „Jugendhilfefamilien („Multiproblemfamilien“) erreichen, diese sind zwar oftmals die Zielgruppe solcher Zentren. Die dort anlanden sind jedoch genau nicht diese Familien (sondern meist soziale Deklassierung befürchtende Mittelschichtsmütter bzw. Alleinerziehende aus diesen gesellschaftlichen Zusammenhängen). Die Jugendhilfefamilien, deren „Betreuung“, „Versorgung“ und „Begleitung“ (und nicht auf Veränderung der Familiensysteme abzielend) hohe finanzielle Mittel erforderlich machen, werden nicht von dieser Art von Angeboten „angesprochen“

Diese meine (und von anderen formulierte) grundsätzliche Kritik an den Verfehlungen der Sozialraumorientierung findet in einem so wichtigen Aspekt wie die Nichterreichbarkeit durch Niedrigschwelligkeit keinen Widerhall bei den Gestaltern der SRO. Es ist für jeden, der die Gesamtzusammenhänge dieser Familien verstanden hat, deutlich, dass die angestrebte bundesweite „Beglückung“ mit niedrigschwelligen Sozialraumorientierten Leistungen scheitern wird bzw. angestrebte gesetzgeberische Vorgaben dazu führen wird, dass diese Familien zu spät oder gar nicht oder am Ende einer unnötigen Kette von Niedrichschwelligkeit die Hilfe erhalten werden, die von vornherein eine größere Aussicht auf Veränderung der familialen Muster, Dynamiken und Denkweisen mit sich gebracht hätte – es sei denn Begrüßungsbesuche aus Anlass der Geburt werden als Beginn einer Hilfekette missbraucht.

Der angestrebte Ausbau von „niedrigschwelligen“ Angeboten soll – das ist erklärtes Ziel der Novellierungsbestrebungen – zu einer Kostenersparnis in den Ausgaben für die Jugendhilfe führen. Man scheint nicht aus den Erfahrungen lernen zu wollen.

Hier wiederum nur exemplarisch ein Beispiel: Ein Berliner Jugendamt, dass zu Beginn der SRO in Berlin geradezu als vorbildlich gepriesen wurde, hat mittlerweile die höchsten Fremdplatzierungszahlen (diese Zunahme wird hinter vorgehaltener Hand auch aus anderen Jugendämtern bundesweit berichtet). Der immense Anstieg von Fremdplatzierungen im Zusammenhang mit der „Kinderschutzhysterie“ (wer will sich als ASD-Sozialarbeiter von der Presse „Kindeswohlgefährdung“ vorwerfen lassen?), führt nun im Zusammenhang mit den nun als unzureichend erlebten „niedrigschwelligen“ Angeboten Fremdunterbringungen verhindern zu helfen, dazu, dass nun hohe finanzielle Mittel in sogenannte „Rückführungsprogramme“ gesteckt werden müssen. Das dies nicht so ohne weiteres geht, da man quasi strukturell den Eltern ihre „Unfähigkeit nachgewiesen hat“ (Inobhutnahme), dass sie „unfähige“ Eltern sind und mit jedem Monat der Fremdunterbringung eine Rückführung nicht gerade leichter wird, steht man vor einer erschwerten Aufgabenstellung. Diese würde jedoch entweder nicht anfallen bei ausreichender (ambulante) Hilfe zur Erziehung bevor es zu einer Fremdunterbringung kommt (Familienhilfen von 3-4 Stunden pro Woche sind meines Erachtens als Alibi-Veranstaltungen oder als Ausformung „diabolischer Hilfeaufträge“ zu betrachten) oder weil die Eltern von Beginn der Fremdunterbringung an durch intensive Elternarbeit einbezogen wurden (erfordert eine entsprechende Finanzierung, die i.d.R. die wenigsten Jugendämter bewilligen(wollen)).

Die mit der Sozialraumorientierung einhergehende Betrachtung von Prozessen und Handlungen von und zwischen Familienmitgliedern und ihrem Umfeld, wird m. E. weiterhin nicht dem gerecht, was notwendig wäre, um Familien, und hier insbesondere die Eltern darin zu unterstützen, selbst ihr Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht Ziel staatlicher Interventionen werden.

Eine „feindliche Übernahme“ systemischer Methoden und Techniken durch die Sozialraumorientierungs-Apologeten ist von mir mehrfach in verschiedenen Zusammenhängen kritisiert worden. Bedauerlicherweise haben sich die Systemiker selbst dieser Usurpation gegenüber bislang wenig kritisch geäußert.

Daher ist festzustellen, dass zwar das methodische Repertoire systemischer Methoden bis zur Unkenntlichkeit der dahinter liegenden Prämissen genutzt wird, aber die entsprechenden Haltungen i. d. R. nicht erworben bzw. angewandt werden. Wenn also an 5 Stellen in der Begründung des Gesetzesentwurfes das Wort „systemisch“ (u.a. S. 12) verwendet wird, dann ist jedem, der sich im engeren Sinne als systemisch orientiert versteht, klar, dass hier mit ziemlicher Sicherheit die Verwendung dieses Begriffs fern ist von einer damit einher gehenden Haltung.

Auch andere Prämissen systemischen Denkens, z.B. die Unvorhersagbarkeit von Handlungen oder die Denkweise, dass Probleme in dem Kontext, in dem sie auftreten, sinnhaft sind, oder dass Ergebnisse von Hilfen nicht steuerbar sind (sondern „Verstörung“ der Sichtweisen und bisherigen Handlungsmuster, Betrachtung dass bisheriges Problemverhalten sinnhafte Form der Problemlösung darstellt) usw. usw. sind von den Apologeten der Sozialraumorientierung in ihrer Usurpation vermeintlicher systemischer Denkweisen nicht verstanden, nicht begriffen worden. Darüber hinaus, das ist mir ein persönlich sehr wichtiges Anliegen, fehlt jede Art von Auseinandersetzung darüber, was Menschen veranlasst sich zu verändern. Die immens sich ausgebreitete Idee der  „Verhaltenssteuerung“ (=Verhaltenstherapeutisierung) wie sie sich auch in der Sozialraumorientierung sehr deutlich zeigt (Verhalten verändern, anstatt das Verhalten im Kontext zu sehen), führt zu einer Reduktion auf das Individuum und lässt seine Eingebundenheit in familiale Bezüge und Bedingtheiten außen vor.

Es gäbe viel weitere Aspekte die hierzu zu thematisieren bzw. zu kritisieren wären, ich möchte nur abschließend in diesem Kapitel auf zwei Aspekte noch hinweisen:

Die Bestrebungen, die in der Begründung und im Gesetzesentwurf selbst sehr deutlich werden, auf Regelangebote zurückzugreifen, lassen außen vor, dass „Schule“ an sich weiterhin keine Anhaltspunkte an sich zeigt, ihre „Selbstdefinition“ als „Selektionsinstanz“ gesellschaftlicher Positionierung bzw. deren Zuweisung zu verändern. Jeder, der als Fachkraft der Jugendhilfe in Schulen (u.a. als Schulsozialarbeiter) tätig ist, weiß täglich um das Ringen mit Schule und den Lehrern, dass Schule gar nicht oder nur sehr begrenzt bereit ist, sich wirklich auf die notwendigen Prozesse der Inklusion von sozial ausgegrenzten Schülern (und ihren Eltern) einzulassen. Dies ist natürlich auch mit bedingt dadurch, dass seit Jahren die Rahmenbedingungen für Lehrer immer belastender geworden sind und diese es damit auch erschweren, dass Schule ein anderes Selbstverständnis entwickeln könnte/ kann.

Wer also u.a. auf Schule als Regelangebot verweist, betreibt Augenwischerei angesichts der immensen Veränderungen, die das Schulsystem leisten müsste, aber dafür sowohl nicht die erforderlichen (materiellen und personellen) Ressourcen erhält, nicht gezwungen wird, ein anderes „Selbstverständnis“ zu entwickeln und aber auch nicht in dieser Richtung ausreichend bisher von der Jugendhilfe gefordert und entsprechend konfrontiert wird.

Der Verweis an weitere „Regelangebote“ im Sozialraum erweist sich als „Luftblase“ dadurch, dass jahrelang in vielen Regionen ein Abbau genau dieser notwendigen Infrastruktur wie zum Beispiel Jugendeinrichtungen stattfand (u.a. weil der rechtliche Rahmen Gestaltungsspielräume zulässt). Sicherlich ist es begrüßenswert, dass man die Notwendigkeit des Wiederauflebens solcher Angebote propagiert, insbesondere Jugendliche aus sogenannten schwierigen Familien bedürfen dieser Ergänzungen. Dass diese jedoch ihre familialen Probleme „aufheben“ bzw. diese alleine dazu beitragen, deren schwierige Aufwachsbedingungen überwinden zu helfen, ist mehr zu bezweifeln.

Der zweite Aspekt stellt die Idee dar, Jugendhilfefamilien an niedrigschwellige Angebote wie der Erziehungsberatung zu verweisen. Diese „Umleitung“ ist schier hanebüchen angesichts mehrerer Probleme, die damit verleugnet bzw. nicht betrachtet werden. Ich möchte mich hier und heute nicht auf notwendige konzeptionelle Veränderungen vieler Erziehungsberatungsstellen äußern. Ich möchte hier nur kurz anmerken, dass sie in der Vergangenheit meist nicht den Schwerpunkt hatten, die „kostenintensiven“ Jugendhilfefamilien zu beraten.

Wie ich bereits oben darlegte „wer keine Hoffnung hat, sucht auch keine Hilfe“ auf, d.h. die Idee, der Inanspruchnahme einer Erziehungs- oder Familienberatungsstelle durch Jugendhilfefamilien geht vollkommen an dem vorbei, was diese Familien dazu bringt, überhaupt eine Hilfe anzunehmen. Ich habe in vielen Veröffentlichungen dargelegt, dass der großen Hoffnungslosigkeit, Resignation oder auch Apathie in diesen Familien nur begegnet werden kann, wenn man sie aufsucht, also „hinter ihnen herläuft“, ihnen dort begegnet, wo sie ihren „Turf“ haben, wo sie sich ggfs. auf vielfältige „Störungen“ zurückziehen können – und dann in aller Verhaltenheit und Vorsicht, sich nach und nach auf eine „Hilfestellung“ „einlassen“ können.

Den Beteiligten an dem Gesetzentwurf ist offensichtlich nicht klar, dass das Aufsuchen dieser Familien ein elementarer Bestandteil jeder erfolgreichen Arbeit mit ihnen ist. Wartet man ab, bis diese „endlich soweit sind, dass sie selbst eine Hilfe suchen“, ist vielfach „das Kind in den Brunnen gefallen“, d. h. staatliche Interventionen (vor allem Inobhutnahmen der Kinder) sind notwendig, weil sich die Eltern natürlich nicht im Vorfeld selbst melden.

Daher sind auch diese unseligen Anforderungen an die Formulierung von kurz-, mittel- und langfristigen Zielen (auch von den Klienten zu formulieren!) einer Sozialraumorientierung nicht nur oftmals Makulatur. Es ist noch viel schlimmer, wenn Familien keinen „Willen“ (siehe Hinte und Lüttringhaus) formulieren, sie werden sie von Hilfen „ausgeschlossen“: Wo kein Wille, da keine Hilfe. Hier werden Grundideen einer auf Veränderung des Familiensystems zielenden (systemischen) Vorgehensweise weder verstanden, noch menschlich vertretbar mit der Hoffnungslosigkeit und Resignation der Familien, vor allem der Eltern, umgegangen (um nicht zu sagen, es ist zynisch Hilfen zu versagen, wenn jemand „halt nicht will“!).

Die gesamte (bisherige und angestrebte) Hilfeplanung leidet darunter, dass noch immer weitverbreitet nicht die notwendigen Zugänge für eine emanzipative Einbeziehung der Eltern und Kinder gefunden bzw. verstanden werden. Hierzu gibt es eine Reihe von erfolgreichen Vorgehensweisen, die aber bedauerlicherweise immer wieder aufgrund der Rahmenbedingungen erstickt werden und damit immer wieder neu „erarbeitete“ werden müssen. Es wird zwar immer wieder beklagt und Änderungen propagiert, hier die „Partizipation“ wirklich stattfinden zu lassen, aber die Realitäten sind doch stets anders. Wenn auch noch im Gesetzesentwurf „logischerweise“ nun von „Leistungsplänen“ gesprochen wird, lässt dies (natürlich entgegen dem „Sprech“ in der Begründung des Gesetzesentwurfs) genau diese Ebenen erwartungsgemäß außen vor.

 

6. Elternrechte und Vorbereitung staatlicher Eingriffe

Dieser Gesetzesentwurf ist ein einziges Beispiel dafür, wie nicht nur mittels lang bestehender Intransparenz die gesamte Fachwelt (bis auf den kleinen Kreis von wenigen Fachleuten) bisher aus einer dringend notwendigen fachlichen Diskussion außen vorgehalten wird, sondern auch wie in scheinbar unbelehrbarer Weise inzwischen Öffentlichkeit ausgeschaltet wird. Somit bildet TTIP keine Ausnahme; auch vermeintliche Bürgerbeteiligungen erweisen sich immer deutlicher als Partizitainment-Alibi-Veranstaltungen. Deswegen ist es u.a. auch mein Bestreben alle Aktivitäten mit zu unterstützen, dass nicht nur eine breite Informierung der Fachkräfte über dieses Gesetzesvorhaben erfolgt, sondern auch deutlich wird, welche unsäglichen Konsequenzen ein solches Gesetzeswerk (was sicherlich von der Basis nicht mitgetragen werden würde!) hätte.

Wenn in diesem Entwurf zukünftig eine „Anspruchsinhaberschaft“ von Minderjährigen geschaffen werden soll, stellt sich die Frage, wie diese ohne Eingriff in das Grundgesetz (oder auch nur das BGB) möglich sein soll. Sicherlich werden sich Rechtsexperten finden, die hierzu die notwendigen Wort“gestaltungen“ entwickeln sollen/können. Dessen unbeachtet wird klar, dass die Formulierungen dennoch darauf abzielen, genau das zu schaffen, was aber im Text der Begründung des Gesetzesentwurfs lippenbekenntnismässig gesagt wird, nämlich eine Konkurrenz des Staates mit den Eltern bzw. Personensorgeberechtigen herzustellen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass mutmaßlich die Lobby der Pflegeelternverbände hieran beteiligt gewesen sein kann, derart in die Elternrechte eingreifen zu wollen. Wenn auch in dem Gesetzesentwurf die Qualifizierung der Beratung von Pflegeeltern betont wird, so kommen in dem Entwurf auch die Tendenzen zum Vorschein, die genau den leiblichen Eltern ihre Kompetenz absprechen. Dieser Betrachtungsweise unterliegen bekanntermaßen nicht selten Pflegeeltern, die mit einer Inpflegenahme vor allem in Deutschland oft eine „geheime Adoption“ verbinden. Die mangelnde Berücksichtigung der Loyalität der Kinder gegenüber ihren Eltern verlangt dann auch häufig in der Pubertät ihren Preis, indem Kinder in ihrem Loyalitätskonflikt (erneut) Verhaltensauffälligkeiten demonstrieren. Die damit vermittelte Botschaft wird jedoch nur selten von den Pflegeeltern „gehört“.

Wenn also nach dem Gesetzesentwurf (und dessen Begründung) zukünftig nicht mehr die „mangelnde Erziehungsgewährleistung“ (S. 45) zu einer Hilfe führt, sondern alleine die Lebenssituation des Kindes bzw. Jugendlichen kann man „ahnen“, dass dies nicht gerade einer Unterstützung der Arbeit mit den leiblichen Eltern dienlich sein wird.

Dies zeigt sich auch daran, dass zukünftig (bereits zu Beginn) eine Klärung der Rückkehr-Option und eine Prognose-Entscheidung durchgeführt werden soll. In diesen Überlegungen macht sich eine Denkweise bemerkbar, die eine Steuerungsideologie voraussetzt, die an jeder Lebensrealität vorbei geht. Anstatt in Berücksichtigung der Loyalitäten von Kindern und Jugendlichen Hilfen so zu gestalten, dass es kein Entweder/Oder gibt und das Kind bzw. der Jugendliche die Verbindungen zu den leiblichen Eltern wie auch den Pflegeeltern halten kann. Dies verlangt von Pflegeeltern eine Denkweise, die Loyalitäten zu und Vermächtnisse von den leiblichen Eltern im Alltag mit den Kindern mitzudenken. Wenn also schon sehr früh eine Sicherheit im Lebensmittelpunkt angestrebt werden soll, geht dies – bei aller Berücksichtigung mancher bindungsbezogener Erkenntnisse – vorbei an dem lebenslangen Bedürfnis der meisten fremdplatzierten Kinder nach Zugehörigkeit zu ihrer leiblichen Familie

Geradezu, man ist geneigt zu sagen, „unverschämt“, mutet es an, wenn man sich dennoch in der Begründung des Gesetzesentwurfs darauf bezieht, dass „damit der Weg, den das SGB VIII seit dem 1990 bzw. 1991 umgesetzten Perspektivwechsel weist, konsequent weitergegangen (wird)“.(S. 45) Dieser Satz mutet geradezu grotesk an, da die Bestrebungen dieses Gesetzesentwurfs ja genau die sind, dass unter dem Banner „Kinderrechte stärken“ die Position der leiblichen Eltern geschwächt wird. Das Gegenteil ist der Fall, der mit dem KJHG 1990/1991 eingeführte Rechtsanspruch der Eltern auf Hilfe zur Erziehung wird mit diesen neuen Gesetzesbestrebungen reduziert, gar abgeschafft.

 

7. Steuerungskompetenz, Steuerungsunmöglichkeiten und Zerstörung der bisherigen Trägerlandschaft

Vermutlich sind, wenn sich die Träger mit einzelnen Aspekten des Gesetzesentwurfs (und in genauerer Betrachtung dessen Begründung) zu ihrer zukünftigen Rolle bzw. Vertragsgestaltungsmöglichkeiten auseinandersetzen, die Wogen der Empörung seitens der freien Träger in ihrer Höhe kaum beschreibbar (und es ist zu vermuten, dass dies angesichts des Gefühls der Ohnmacht dies eher im stillen Kämmerlein stattfinden wird). Würden diese Gesetzesentwurfsbestrebungen Realität würde sich die gesamte Trägerlandschaft innerhalb der Jugendhilfe in einer Weise verändern, dass sie innerhalb kürzester Zeit nicht mehr wiedererkennbar wäre. Es würde eine Zerstörung der bisher bestehenden Trägerlandschaft in einem nicht gekannten Ausmaß eintreten.

Wenn auch an einigen Stellen der Begründung des Gesetzesentwurfs behauptet wird, dass die öffentlichen Träger in „Partnerschaft“ mit den freien Trägern stehen, so ist doch durch die Bank vor allem in der Begründung des Gesetzesentwurfs festzustellen, dass dies hohle Worte sind und hier eigentlich klar und deutlich wird, dass das Sagen zukünftig alleine die öffentlichen Träger haben werden. Also: Rückkehr zu einem „Jugendamtsgesetz“!

So ist geplant, dass das Jugendamt alleine zukünftig bestimmen wird, welche Finanzierungsarten es den freien Trägern „anbieten“ (oder besser gesagt: diktieren) wird. Die Rolle des Jugendhilfeausschusses alleine in diesem Zusammenhang scheint, wenn überhaupt von Bedeutung, nur noch Staffage zu sein.

Aus der Ohnmacht der Jugendämter gegenüber den Fakten, die die freien Träger oftmals setzen (können/konnten), wird nicht folgerichtig eine Analyse entwickelt, wie es dazu kam, dass Jugendämter kaum noch Möglichkeiten der Steuerung sehen. Es wird auch nicht angeschaut, dass die Jugendämter selbst erheblich dazu  beigetragen haben, dass sie ihre Möglichkeiten der Steuerung weitgehend aus der Hand gegeben haben, in dem sie immer mehr Fachkompetenz und fachliche Entscheidungen in die Hände der freien Träger gegeben haben. Wie man zum Beispiel „Clearings“ in die Hände von freien Trägern geben kann, war und ist mir seit langem unverständlich. Anstatt eigene qualifizierte Formen der „Klärung“ in den Jugendämtern zu integrieren, wurde und wird diese in einem Umfang ausgelagert, dass es kein Wunder ist, wenn sich örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in einer „Steuerungsohnmacht“ befinden.

Da die Initiierung dieses Gesetzesentwurfs vermutlich richtungsweisend (wie bereits im A-Länder-Papier) u.a. von der Hamburger Jugendbehörde ausging, ist es nicht verwunderlich (wer die Verhältnisse der Hamburger Jugendbehörde etwas kennt u.a. kündigten von 270 ASD-Mitarbeitern 90 innerhalb eines Jahres!), dass Bestrebungen von Jugendämtern verstärkt auftreten, in die freie Trägerlandschaft „hineinzuregieren“. Das „Hamburger Urteil“, war eine einzige „Ohrfeige“ für  die bisherigen (fach-)politischen Bestrebungen der dortigen Behörde. Als Konsequenz scheint sich Hamburg nun auf die Fahnen geschrieben zu haben, „bundesweit“ mit der Veränderung der Bundes-Gesetzgebung“ dieses Urteil bzw. dessen Ergebnis zu bekämpfen. Damit wird die gesamte bundesweite Jugendhilfelandschaft zum „Geisel“ der Fehlentscheidungen einer örtlicher Behörden (und deren „Kränkung“).

Der Gesetzesentwurf – man ist es leider gewöhnt dies in der Jugendhilfe zu beobachten – zeigt (im Gegensatz zu den Aussagen) keinerlei wirkliches Verstehen einer systemischen Betrachtungsweise. Würde man dies nicht nur als Begriff formulieren, sondern in seiner umfassenden Dimension „umsetzen“ wären vermutlich immense Kosten „einzusparen“ bzw. effizienter einsetzbar.

Die Betrachtung von konkreten Hilfeformen zeigt, ein Nicht-Verstehen, was letztlich systemisches Denken bedeutet. Beispielhaft möchte ich dies anhand der angeführten Hilfeform „Sprachförderung“ verdeutlichen (ein ausführliches Beispiel ist meiner Veröffentlichung „Kinderschutz: Kontrolle oder Hilfe zur Veränderung? Deutscher Verein, 2014 zu entnehmen). Immer wieder ist zu beobachten, dass Kinder aufgrund der mangelnden Förderung und der unzureichenden Gestaltung der Erziehung durch ihre Eltern kaum altersentsprechend sprechen. Versuche, die Eltern zu einer Sprachförderung ihrer Kinder zu motivieren, sind oft nicht von Erfolg gekrönt, anschließend versucht man mit der Erhöhung des Drucks die Sprachförderung von den Eltern „einzufordern“. Nicht selten führt auch dies nicht zum erhofften Erfolg, so dass (neben anderen Kritikpunkten) soweit Druck ausgeübt wird, dass die Eltern eine Fremdplatzierung „zustimmen“. Die Kosten einer solchen Fremdplatzierung bestehen für den öffentlichen Träger nun für viele Jahre.

Im Gegensatz dazu würde eine Betrachtungsweise u.a. Kosten reduzieren helfen, in dem die Mängel an der sprachlichen Entwicklung des Kindes als Ausdruck der familialen Muster und Handlungsstränge verstanden werden. So zeigt sich zum Beispiel immer wieder, dass bei Jugendhilfeeltern ein nicht unbeträchtlicher Teil der Kräfte des Einzelnen in massive Machtkämpfe zwischen den jeweiligen Eltern geht, die u.a. darin resultieren, dass sich keiner zuständig sieht für die Bedürfnisse der Kinder. Hier nur die Bedürfnisse ersatzweise zu kompensieren oder gar durch eine Fremdplatzierung aufzuheben versuchen, verändern letztlich nicht diese familialen Muster (und die nächsten Kinder sind von diesen Dynamiken betroffen). Nimmt man also eine systemische Betrachtung der Problemsituationen in den Familien zur Grundlage von Hilfeformen, dann geht es nicht umhin mit der gesamten Familie zu arbeiten. Und eben nicht einzelne Probleme einzelner Kinder zu „behandeln“! Dies mag im Behindertenbereich noch einigermaßen sinnvoll sein (wobei auch hier systemische Betrachtungen von Behinderungen andere Zugänge eröffnet haben). Niedrigschwellige Angebote werden hier keinerlei grundlegende Veränderungen in den Familiensystemen herbeiführen (und die zu erwartenden geringen kompensatorischen Effekte werden keine Fremdplatzierungen verhindern, diese sind es jedoch, die aus Gründen der Kostenintensität aller Orten die Jugendhilfeetats sehr belasten).

Wenn also Steuerung der Jugendhilfe angestrebt wird, so ist dies u.a. möglich durch die Gängelung der Angebotsträger, durch Vorgaben Träger zu dirigieren oder die Rechtsansprüche von Eltern mehr oder weniger abzuschaffen usw. Dies wird jedoch alleine mittelfristig, geschweige denn langfristig, nicht dazu führen, dass Jugendhilfe an den eigentlichen Zielsetzungen vorbei agieren kann, nämlich die Erziehung von Kindern und Jugendlichen soweit zu gewährleisten helfen, dass Eltern selbst ihrer Erziehungsverantwortung nachgehen können.

Wenn also im Zusammenhang mit Steuerungsversuchen über die Qualität von Hilfeformen diskutiert wird, geht dies nicht ohne eine Grundlage in der auch theoretischen, bis hin zur methodischen Gestaltung von Jugendhilfe: Will Jugendhilfe ersetzen, will Jugendhilfe kompensieren, will Jugendhilfe fördern – oder will Jugendhilfe es ermöglichen, dass Eltern weitgehend selbst erziehen können (und zwar so, dass staatliche Eingriffe nicht notwendig bzw. nur begrenzt notwendig sind)?

Die mit Einführung der Sozialraumorientierung erfolgte Fokussierung auf Auftragsklärung (einmal eine systemische selbstdefinitorische Angelegenheit!), auf Zielsetzung der Arbeit und auf Operationalisierung von „Erfolg“ hat nicht nur dazu beigetragen, systemische Grundideen zu einem methodischen „Gerippe“ ohne eine entsprechende Haltung „verkommen“ zu lassen, sondern hat die Illusion gefüttert, dass letztlich solche Prozesse „steuerbar“ sind.

Dadurch bedingt verwechseln viele bei den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe ihr Bedürfnis nach Steuerung der Ausgaben mit Steuerungsversuchen von Menschen. Wenn ich etwas als Systemikerin verstanden habe, dann dies, dass Menschen in ihren (inneren) Prozessen nicht steuerbar, nicht instruierbar sind. Wenn also das vermeintliche, und auch berechtigte Interesse der öffentlicher Träger nach einer gewissen Steuerung ihrer „Finanzausgaben“ Aussicht auf Erfolg haben soll, dann wird dies nicht möglich sein, in dem Jugendhilfe instruierend auf die betroffenen Familien einwirkt (vgl. hierzu meine Veröffentlichungen zu „unmotivierten“ Klienten“).

Will man steuern, wird dies nur möglich sein, um es einfach zu sagen, in dem man Geld in die Hand nimmt und Hilfen für Familien so gestaltet, dass sie ein Verstehen der familialen Dynamiken, Muster und Handlungsstränge so entfalten können, dass sie genau diese in den Familien verändern hilft. Dies setzt jedoch voraus, dass dazu beidseitig Fachkräfte (also Jugendämter und freie Träger!) vorhanden sind, die ein solches Verständnis nicht nur teilen, sondern gemeinsam innerhalb eines solchen Verstehens, gemeinsam mit den Familien konstruktivere Formen der Problemlösungen suchen und finden.

 

Kurz: Steuerung geht nur über eine Verbesserung der Qualität!

 

Angesichts des fatalen Kreislaufes, dass um so mehr die Kosten steigen immer mehr „billige“ Jugendhilfeangebote gesucht und beauftragt werden, desto mehr steigen die Kosten – denn schlechte Qualität führt im Allgemeinen nicht zu den erhofften Veränderungen in den Familiensystemen. Wenn man sich nach mittlerweile mehr als 10 Jahren Kinderschutzhysterie anschaut, welche Kinder und Jugendliche heute noch in den Heimen „verbleiben“ (u.a. weil keiner mehr die Zeit oder gar die Mittel (oder auch kein Interesse?) hat, dann hat dies fatale Auswirkungen auf die Kostenentwicklung der örtlichen Jugendämter. Inzwischen frage ich mich, ob wir in ca. 10-15 Jahren eine ähnliche Diskussion zur Heimerziehung haben werden, wie die zu den unsäglichen Zuständen in den 1940-1960er Jahren, Kinder werden fragen: und deswegen bin ich ins Heim gekommen….?

Angesichts der auch altersbedingten personellen Veränderungen in den Jugendämtern sowie der immer schlechter werdenden Arbeitsbedingungen der ASD-Sozialarbeiter wird auch innerhalb der Jugendämter selbst vielfach dieser Kreislauf mit aufrecht erhalten bzw. mit „gezündelt“. Der Mangel an Qualität unter den ASD-Mitarbeitern wird seit Jahren deutlich, wenn diese in Vergleich gesetzt werden, mit denen der Mitarbeiter vor allem in den ambulanten Hilfen. Letztere stehen seit vielen Jahren unter einem erheblichen Erfolgsdruck und mussten sich öffnen bzw. haben sich geöffnet für Konzepte, die andere Zugänge zu ihren Klienten ermöglichen. Vielfach und dies ist mehr als äußerst bedauerlich, haben ASD-Sozialarbeiter der jüngeren Generation (und diese stellen immer mehr die Mehrheit der Mitarbeiterschaft) keine Idee mehr davon, was ein Mitarbeiter des (ambulanten) freien Trägers leisten können muss, um bestimmte „Effekte“ bei den Klienten herbeiführen zu können.

Da die hohen Arbeitsbelastungen nicht mehr die Trias von „Kontrolle-Hilfe-Beratung“ zu lassen, sondern fast nur noch Zeit ist für Kontrolle und in Teilen noch Hilfestellung der Klienten, erhält die auch für die Berufsidentität wichtige Rolle des Beratenden kaum noch Raum. Wenn jedoch ein ASD-Sozialarbeiter gar nicht mehr verstehen kann, was eine Beratung einer Familie leisten kann, wie soll er/sie dann inhaltlich und auch finanziell sinnvoll seiner Aufgabe der Fallsteuerung nachkommen? Hier aus der daraus resultierenden Ohnmacht der Jugendämter nur noch die Rettung in der Gängelung der freien Träger zu suchen, ist für wahr nicht die Lösung. Von „Verhandeln auf Augenhöhe“ ist dann ehrlicherweise auch nicht mehr zu sprechen.

Der Wunsch nach Beeinflussbarkeit der freien Träger ist mir mehr als verständlich, da es – gerade und trotz der hohen Dichte an Kontrollversuchen gegenüber den Trägern, die allesamt auf formaler Ebene stattfinden, erhebliche Unterschiede in den Qualitäten der Leistungen der freien Träger gibt. Hier ist m. E. seit vielen Jahren ein Mangel an Rückkoppelung seitens der öffentlichen Träger zu beobachten. Daran haben eben auch formalisierte „Qualitätsprüfungen“ wenig an grundlegenden Veränderungen beigetragen. Schlechte Qualitäten müssen von den Mitarbeitern erkannt werden können. Dies setzt aber voraus, dass die Jugendamtsmitarbeiter wissen, was (inhaltlich) Qualität ist – und dies nicht besserwisserisch, mit machtdemonstrativem Gehabe verbunden, sondern in kollegialem Austausch.

Eine Reihe von Jugendämtern haben diesen Kreislauf seit längerem (oder kürzerem) verstanden und wenden interessante Modelle im Umgang sowohl innerhalb ihrer eigenen Mitarbeiterschaft an als auch in der Gestaltung der Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der freien Träger.

Mittels einer eigenen fachlichen Qualität ist es für diese Jugendämter (ASD) möglich, eine gewisse Steuerung zurückzugewinnen und somit in Grenzen auch ihre fiskalischen Entwicklungen beeinflussen zu können. Dies jedoch setzt stets eine Bereitschaft der politischen Ebenen voraus, nur diese ermöglicht es letztlich, dass Steuerung fachlich fundiert durchgeführt werden kann.

 

8. Schluss

In meinen Ausführungen habe ich bewusst eine Sprache der Konfrontation und der direkten Benennung von Missständen in der Begründung des Gesetzentwurfs als auch in der heutigen Praxis gewählt. Es ist angesichts der massiven Bestrebungen hier ein Gesetz zu verabschieden, dass nicht nur vorbei geht an vielen fachlichen Entwicklungen der letzten Jahre, sondern auch Konzepte wie „Inklusion“ und „Teilhabe“ benutzt, um Finanzierungspriorisierungen zu setzen, meinerseits nicht mehr angesagt, hier verbindlich und die Kooperation suchend mich einzumischen.

Vor allem die Bestrebungen des Bundesfinanzministers Schäuble und des Hamburger Ersten Bürgermeisters Scholz mittels einer Änderung des Grundgesetzes eine länderspezifische Regelung voranzutreiben und damit eine „Jugendhilfe nach Kassenlage“ zu etablieren, sind nicht nur schier unerträglich, sondern machen nur eines möglich: eine volle Ablehnung jedweder Veränderungen des bestehenden SGB VIII zum Ausdruck zu bringen – solange unter dem Segel von „Inklusion“ finanzpolitische und auch inhaltlich abzulehnende Setzungen versucht werden.

Angesichts meiner langjährigen Mitwirkung in der Jugendhilfe, die immer geprägt war von einem Denken in einer familienorientierten Jugendhilfe, ist es für mich auch und gerade in einem fortgesetzteren Alter möglich und ein dringendes Bedürfnis, die von mir aufgeführten Kritikpunkte zu benennen. Ich kann es mir erlauben – außerhalb jeder Trägerinteressen – soweit mich zu äußern, dass ich deutlich und laut meine Kritik umfangreich darlege. Es gäbe noch viele zahlreiche, detailbezogene Kritikpunkte, die ich darlegen könnte, jedoch möchte ich diese umfangreichen Überlegungen erst einmal so in die Öffentlichkeit bringen.

Ich hoffe mit dazu beizutragen, dass diese inakzeptablen Versuche der Veränderung einer Jugendhilfegesetzgebung, die das Bisherige total auf den Kopf stellt, ja sogar aushebelt, gestoppt werden.

Ich möchte enden mit einer Zitierung eines ungenannten Jugendhilfevertreters: „Die Reform ist ein Paradigmenwechsel. Nicht wegen der Inklusion, sondern weil alles abgeschafft wird, was Kinder- und Jugendhilfe bisher ausgezeichnet hat.

 

Nachtrag: Manche meiner Betrachtungen mögen dem einen oder anderen Leser übertrieben erscheinen oder gar zu pessimistisch. Ich bin sicherlich nicht frei von einigen sehr subjektiven Einschätzungen, dennoch: mich haben 36 Jahren Mitwirken in der Sozialen Arbeit / Jugendhilfe eines gelehrt, mich auf meine „Nase“ für sich andeutende Entwicklungen zu verlassen, denn ich wurde in meinen Überlegungen meist von den Realitäten bestätigt!

 

Dr. Marie-Luise Conen
Dipl.-Pädagogin, Dipl.-Psychologin, M.Ed (Temple University), Systemische Paar-und Familientherapeutin (DGSF/SG), Supervisorin (DGSF/SG/DGSv), Systemische Lehrtherapeutin u. Lehrende (DGSF/SG), Fortbildnerin/ Weiterbildnerin (Context-Institut, Berlin)
info@context-conen.de

 

Berlin, den 28.7.2016

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