Fachstelle Kinderschutz Brandenburg: Leitfaden zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung §8a SGB VIII (Fortschreibung)

Fachliche Hinweise zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Familiengericht bei der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren gemäß §§ 8a Abs. 3 und 50 SGB VIII[2] i. V. m. §§ 162, 204, 205 und 213 FamFG[3]/§ 49a FGG[4]

 

Zur besseren Übersicht sind die Bezüge auf das FGG erhalten geblieben und durch Verweise auf das FamFG ergänzt worden.

 

„Die Wahrnehmung des – staatlichen – Kinderschutzes ist Aufgabe des Jugendamtes und des Familiengerichtes. Diese beiden Institutionen sind in erster Linie Träger des staatlichen Wächteramtes (Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes), welches dann zum Tragen kommt, wenn Eltern der Verantwortung für ihre Kinder nicht mehr gerecht werden können und/oder wollen, sondern vielmehr selbst durch ihr Fehlverhalten zu einer Gefährdung für ihre Kinder werden.“[5]

 

1. Vorbemerkungen

Das Grundgesetz (GG), in dem die Grundrechte einer jeden Bürgerin bzw. eines jeden Bürgers, also auch die von Kindern und Jugendlichen, fest verankert sind, steht über allen anderen deutschen Gesetzen. Art 6 Abs. 2 GG bestimmt, dass Eltern das natürliche Recht und die erste Pflicht haben, ihre Kinder zu erziehen. Somit haben Eltern das Recht und die Pflicht, ihre Kinder eigenverantwortlich, selbstständig und nach ihren Vorstellungen zu erziehen und nehmen somit die elterliche Sorge auch als grundgesetzliche Pflicht wahr.

Kinder haben bereits von Geburt an Rechte, welche die Eltern achten und durchsetzen müssen. Diese Rechte sind u. a. im Grundgesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, so das:

  • Recht auf die eigene Menschenwürde (Art 1 Abs. 1 GG),
  • Grundrecht auf die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit (Art 2 Abs. 1 GG),
  • Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs. 2 GG),
  • Recht, ihrem Entwicklungsstand angemessen behandelt zu werden, selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln (§ 1626 Abs. 2 BGB),
  • Recht auf eine gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB).

Darüber, dass die Eltern bzw. Sorgeberechtigten ihren Pflichten nachkommen, wacht die staatliche Gemeinschaft, also von Grunde her jede/r Bürger/in das Landes. Da den genannten Rechten und Pflichten eine staatliche Schutzpflicht (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1 Abs. 2 SGB VIII) zugeordnet ist, soll diese als hoheitliche Aufgabe insbesondere von den staatlichen Instanzen Jugendamt und Familiengericht ausgeübt werden.

„Kooperation (zwischen Jugendamt und Familiengericht)[6] setzt angesichts eines von mehreren Institutionen zu bearbeitenden Problemgebietes die Klarheit der jeweiligen fallbezogenen sowie der fallunabhängigen Aufgaben, der Kompetenz- und Hierarchiestrukturen, Vorgaben, Sachzwänge und „Unternehmensphilosophien“ der beteiligten Institutionen, der verwendeten Begrifflichkeiten, der Aufgabenstruktur und -vielfalt voraus.“[7]

Die fachliche Stellungnahme ist vor dem Hintergrund des mit dem Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (kurz: KICK) eingeführten § 8a SGB VIII und der Verabschiedung des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls[8] erarbeitet worden. Auch die Erfahrungen und Erkenntnisse aus einer Reihe besorgniserregender Fälle von Verwahrlosung, Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern und Jugendlichen fanden dabei Berücksichtigung.[9]

Einem ergebnisorientierten Zusammenwirken von Jugendamt und Familiengericht kommt in der Verantwortung gegenüber den von Trennung und Scheidung betroffenen Kindern eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt ebenso für Sorgerechts- wie für Umgangsrechtsverfahren oder das notwendige Tätigwerden bei kindeswohlgefährdenden Situationen, die sich als Kindesvernachlässigung und -misshandlung einschließlich sexuellen Missbrauchs darstellen.

Um die Kooperation zwischen Jugendamt und Familiengericht zu fördern und zu erleichtern, hat die Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg eine zeitweilige Arbeitsgruppe zur Fortschreibung des Leitfadens zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung initiiert, in der ASD-Leiter/innen der Brandenburger Jugendämter beteiligt waren. Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe sind fachliche Hinweise zum Zusammenwirken beider Bereiche, spezielle Hinweise zur Zusammenarbeit in Fällen des begleiteten Umgangs, Anregungen für die Kooperation in Fällen von Kindeswohlgefährdung und diesbezüglich u. a. die Fortschreibung eines Vorschlags für eine einheitliche Struktur und Systematik der Berichte des Jugendamtes[10] als qualifizierte Zuarbeit an das Familiengericht.

Mit den vorliegenden Hinweisen wird das Ziel verfolgt, die Arbeitsabläufe beider Bereiche durch die Anregung verbindlicher Verfahrensschritte transparenter zu machen, aufeinander abzustimmen und dadurch auch im Sinne des Beschleunigungsgebotes gemäß § 155 FamFG (§ 50e FGG) zu forcieren. So sollen die Belastungen für Kinder durch notwendige familiengerichtliche Entscheidungen (z. B. Dauer der Inobhutnahme in Einrichtungen oder in „befristeter Vollzeitpflege“ oder „Bereitschaftspflege“ nach § 42 SGB VIII, Umgangsabbrüche) so gering wie möglich gehalten werden. Gleichzeitig sollen diese Hinweise dazu beitragen, das Fach- und Sachwissen aller Beteiligten umfassend und frühzeitig zusammenzuführen und die gegenseitige Kontaktaufnahme durch gemeinsam erarbeitete und vereinbarte Strukturen zu erleichtern.

Die Hinweise sind im Bewusstsein der richterlichen Unabhängigkeit und unter Anerkennung des gesetzlichen Doppelauftrages der Jugendhilfe – Eltern helfen und Kinder schützen – erarbeitet worden. Sie schränken keine der beiden Seiten bei der Erfüllung ihrer jeweils gesetzlich bestimmten Aufgaben ein.

 

2. Allgemeines zur Zusammenarbeit

Das jüngst in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahme bei Gefährdung des Kindeswohls[11] hat als oberstes Ziel, den Schutz gefährdeter Kinder weiter zu verbessern. Zu diesem Zweck sind verschiedene Neuerungen eingeführt worden, die eine frühzeitigere Anrufung und damit eine frühere, aber niedrigschwelligere Intervention der Familiengerichte durch die Jugendämter fördern werden. Durch diese Gesetzesänderungen werden in der Arbeit der Familienrichter/innen erzieherische und begleitende Aspekte deutlich aufgewertet sowie eine neue Arbeitweise für die Zusammenarbeit von Familiengerichten und Jugendämtern bestimmt.

 

2.1. Auf Seiten des Jugendamtes

Das Jugendamt bestätigt in den Fällen der §§ 162, 204, 205 und 213 FamFG (49a FGG) dem Familiengericht unverzüglich[12] den Eingang der Anfrage um Mitwirkung gemäß § 50 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Die fallzuständige Fachkraft des Jugendamtes teilt dem Gericht Fallzuständigkeit mit. Ist das angefragte Jugendamt nicht zuständig, gibt es das Verfahren von sich aus sofort (innerhalb einer zu bestimmenden Frist) an das zuständige Jugendamt ab, erteilt dem Gericht zeitgleich eine Abgabenachricht oder weist bei Unkenntnis der Zuständigkeit die Anfrage des Gerichts fristgleich an dieses zurück.

Das Jugendamt sollte dafür Sorge tragen, dass das Familiengericht regelmäßig (innerhalb einer zu vereinbarenden Frist) ein aktuelles Mitarbeiter/innenverzeichnis mit Namen, Stellenzeichen, Telefon- sowie Fax-Nummern und E-Mail-Adressen erhält. Dies schließt auch allgemeine Informationen zur Erreichbarkeit der Geschäftsstellen und ggf. zu verbindlich geregelten Bereitschaftsdiensten (ggf. Kinder- und Jugendnotdienste) sowie zu eventuell vorhandenen zentralen Rufnummern ein. Die Liste sollte ggf. auch die Namen der in den Regionen tätigen Koordinatoren/innen Kinderschutz o. ä. Fachkräften enthalten. Das Verzeichnis sollte möglichst in elektronischer Form an die jeweilige Gerichtsverwaltung übermittelt werden, die dann für eine Verteilung innerhalb ihres Gerichtes sorgen könnten.

Bei mündlichen Eilanrufungen mit dem Ziel, eine einstweilige Anordnung gemäß §§ 21, 155 und 156 FamFG (§ 52 Abs. 3 FGG) zu erwirken, sollte das Familiengericht umgehend (innerhalb einer zu vereinbarenden Frist) eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Eilentscheidung erhalten. Dabei sollte das Gebot der „Eile“ ausdrücklich gekennzeichnet und neben dem Anlass (Fakten) eine entsprechende Begründung nebst möglichen Folgen (Bewertung) ausgeführt werden.

Bei allen anderen Anfragen des Familiengerichtes sollte eine verbindliche Bearbeitungsdauer ab Eingang der Anfrage im Jugendamt vereinbart werden.

Sollte die abschließende Bearbeitung innerhalb dieser Frist nicht möglich sein (amtsinterne Hindernisse, laufender Beratungsprozess o. ä.), erhält das Familiengericht vor Ablauf der Frist eine Zwischenmitteilung zum Sachstand und einen neuen Terminvorschlag.

Die Stellungnahme des Jugendamtes erfolgt grundsätzlich schriftlich. Die Stellungnahme könnte im Anhörungstermin jedoch dann mündlich erfolgen, wenn dadurch eine schnellere Entscheidungsfindung möglich wird. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Anhörungstermin kurzfristig (aber zu bestimmenden Frist) nach Antragseingang stattfindet.

Kommt während des Beratungsprozesses im Jugendamt mit den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung zustande, sollte das Ergebnis in Form einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden. Das Jugendamt sollte darauf hinwirken, dass in dieser Vereinbarung die Rücknahme des gerichtlichen Antrags erklärt wird. Das Jugendamt sollte eine Ausfertigung dieser Vereinbarung mit Kenntnis der Beteiligten an das Familiengericht übersenden.

Nehmen die Eltern keinen Kontakt zum zuständigen Jugendamt auf oder lehnen sie diesen ab, sollte das Familiengericht nach Ablauf der vereinbarten Frist darüber schriftlich informiert werden. Das Familiengericht kann dann entscheiden, wie es im weiteren Verfahren die Mitwirkungsmöglichkeiten des Jugendamtes sicherstellt, oder ob es auf seine Mitwirkung verzichtet. Diese Entscheidung sollte dem Jugendamt mitgeteilt werden.

Wird trotz erfolgten Beratungsprozesses keine Einigkeit zwischen den Beteiligten erzielt, erhält das Familiengericht vom Jugendamt eine entsprechende schriftliche Stellungnahme. Darin sollte auf das Problem, die Positionen der an der Beratung beteiligten Personen und die ggf. bekannten Hemmnisse (Streitpunkte), die einer einvernehmlichen Regelung entgegenstehen, eingegangen werden. Der Bericht sollte weiter eine fachliche Abwägung und Bewertung der streitigen Punkte im Sinne der Ergebnisse einer Risikoeinschätzung gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII zur Gewährleistung des Kindeswohls enthalten.

In den Stellungnahmen des Jugendamtes in Sorgerechtsverfahren sollte grundsätzlich auch auf die Regelung zum Umgang eingegangen werden.

Die am Beratungsprozess beteiligten Personen werden vor der Beratung über die für das Familiengericht zu erarbeitende Stellungnahme informiert und vor Übersendung dieser Stellungnahme an das Gericht über deren Inhalt in Kenntnis gesetzt.

Die Möglichkeit der Teilnahme des Jugendamtes an einer „planmäßigen“ mündlichen familiengerichtlichen Anhörung ersetzt hier nicht die Pflicht zur schriftlichen Berichterstattung.

Nach Abschluss des Verfahrens sollte das Familiengericht das Ergebnis dem Jugendamt in schriftlicher Form zur Kenntnis geben (z. B. durch Übersenden einer Protokollabschrift und durch Zustellen der Beschlussausfertigung).

 

2.2. Auf Seiten des Familiengerichts

Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sollten grundsätzlich vorrangig und beschleunigt[13] durchgeführt werden. Solche so genannten beschleunigten Verfahren im Sinne des § 155 FamFG (§ 50e FGG) sollen mit den Zielen der Verfahrensbeschleunigung insbesondere im Interesse der Kindes, der Deeskalation zwischen allen Beteiligten durch vordergründig mündliche Erörterung, der Förderung der Beratung für die Eltern und der Arbeitserleichterung für alle Beteiligten geführt werden. Die Frist für eine Erörterung mit allen Verfahrensbeteiligten ist mit spätestens einem Monat nach Verfahrensbeginn bestimmt.

In Fällen der §§ 162, 204, 205 und 213 FamFG (§§ 49a FGG) und 50 Abs. 1 und 2 SGB VIII sollte das Jugendamt durch das Familiengericht umgehend (innerhalb einer zu vereinbarenden Frist) schriftlich unter Beifügung einer Kopie der Antragsschrift um seine Mitwirkung gebeten werden. Das Gericht teilt diesbezüglich dem Jugendamt die Anschriften der Beteiligten und den aktuellen Lebensmittelpunkt des Kindes mit. So lange ein Aktenzeichen des Jugendamtes dem Gericht nicht bekannt ist, sollten Schriftsätze zwecks schnellerer Bearbeitung mit vollem Rubrum übersandt werden, d. h.:

  • als Antragsteller oder Prozessbeteiligter das zuständige Jugendamt, dessen Anschrift und eine/n Ansprechpartner/in,
  • als Antragsgegner die Sorgeberechtigten sowie deren Wohn- bzw. Aufenthaltsort und ggf. deren anwaltliche Vertretung,
  • als Antragsbetroffene Name, Geburtsdatum, Wohn- und ggf. Aufenthaltsort des/r betreffenden Kindes/r.

Das Familiengericht sollte – zeitgleich mit der Anfrage an das Jugendamt – die Beteiligten darüber informieren, dass das Jugendamt im Verfahren mitwirkt. Es sollte die Beteiligten auf die Möglichkeiten der Beratung durch Beratungsstellen und -dienste der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe hinweisen. Das Jugendamt sollte dem Familiengericht diesbezüglich eine regelmäßig (Frist zur Erneuerung vereinbaren) aktualisierte Liste der entsprechenden Beratungsangebote möglichst in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

Vor Anhörungen erhält das Jugendamt eine Terminnachricht. Ist eine persönliche Teilnahme aus Sicht des Familiengerichtes erforderlich, so sollte eine förmliche Ladung der fallzuständigen Mitarbeiter/innen des Jugendamtes erfolgen. Sollen darüber hinaus weitere Mitarbeiter/innen des Jugendamtes geladen werden, wäre anzugeben, in welcher Funktion diese Ladung erfolgt (z. B. als Vormund/Vormünderin, Zeuge/in, Sachverständige/r oder Verfahrensbeteiligte/r).

In geeigneten Fällen sollte das Familiengericht die erste Anhörung umgehend (innerhalb einer zu vereinbarenden Frist) nach Antragseingang durchführen, um eine frühzeitige Deeskalation bzw. Streitbeilegung und die Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung und Hilfe zu fördern. Das Familiengericht könnte in diesen Fällen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Jugendamtes förmlich laden und hier zunächst auf eine schriftliche Berichterstattung verzichten.

Das Familiengericht sollte dem Jugendamt regelmäßig (Frist zur Erneuerung vereinbaren) einen aktualisierten Geschäftsverteilungsplan und das entsprechende Telefonverzeichnis möglichst in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

 

3. Zusammenarbeit in Fällen des begleiteten Umgangs[14]

Bevor das Familiengericht in geeigneten Fällen einen begleiteten Umgang[15] durch Beschluss anordnet oder die Eltern sich in einer Vereinbarung zu einem begleiteten Umgang verpflichten, sollte das Gericht immer das Jugendamt anhören, und zwar besonders zu den Voraussetzungen, seiner Mitwirkungsbereitschaft und den Durchführungsmodalitäten. Bei einer Anordnung eines begleiteten Umgangs gemäß §§ 21, 155 und 156 FamFG (§ 52 Abs. 3 FGG) sollte das Familiengericht zur Sicherung der Durchsetzung auch sorgerechtliche Belange (Aufenthaltsbestimmungsrecht) berücksichtigen. Der Beschluss zum begleiteten Umgang sollte einen klaren inhaltlichen Auftrag beinhalten, also den Gegenstand des Umgangs für die durchführende Fachkraft und deren Befugnisse präzisieren (u. a. beobachten, begleiten, unterstützen, beaufsichtigen, intervenieren). In diesem Sinne ist der begleitete Umgang jedoch kein spezielles Angebot der Beratung für Eltern.

Das Jugendamt sollte vor der entscheidenden gerichtlichen Anhörung klären, ob der begleitete Umgang dem Kindeswohl förderlich ist, und wie es sich mit der Motivation und Mitwirkungsbereitschaft der Sorge- und Umgangsberechtigten verhält. Auch zur notwendigen bzw. voraussichtlichen Dauer sollte sich das Jugendamt positionieren. In diesem Sinne kann das Jugendamt dem Familiengericht differenzierende Informationen zum Einzelfall geben sowie Anregungen und Vorschläge unterbreiten. Die Leistungsbeschreibung des Jugendamtes zum begleiteten Umgang gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII ist Grundlage für dessen Mitwirkung und Verantwortung bei der Durchführung des Umgangs. Diese sollte dem Gericht durch das Jugendamt in der jeweils gültigen Fassung zur Kenntnis gegeben werden.

 

4. Zusammenarbeit in Fällen von Kindeswohlgefährdung[16]

4.1. Auf Seiten des Jugendamtes

Zunächst werden Empfehlungen und Hinweise zum allgemeinen Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Familiengericht aus der Perspektive der Jugendhilfe ausgeführt. In einem weiteren Abschnitt folgen spezielle Aspekte der Berichterstattung des Jugendamtes an das Familiengericht.

4.1.1. Allgemeines zum Verfahren

Die Anrufung (im Sinne von Interventionsstufen des Jugendamtes: Information, Bericht, Anregung, Antrag) des Familiengerichts durch das Jugendamt gemäß § 8a Abs. 3 SGB VIII erfolgt grundsätzlich schriftlich und mit Begründung. Die Anrufung bezieht sich auf konkret zu bestimmende Gefährdungssituationen, die auf der Grundlage einer entsprechenden Risikoabschätzung faktisch zu dokumentieren und zu bewerten sind. Die Entscheidung zur Anrufung des Gerichtes wird immer im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte erörtert und abschließend durch die fallzuständige Fachkraft entschieden.

Hält das Jugendamt sofortige Maßnahmen zum Schutz eines Kindes für erforderlich, sollte es diesen Umstand im Bericht deutlich auf der ersten Seite mit: „Einstweilige Anordnung empfohlen/erforderlich!“ kenntlich machen, wodurch es damit hilfreich auf die Notwendigkeit einer Prüfung des Gerichtes gemäß § 155 i. V. m. § 157 Abs. 3[17] FamFG (§ 50e Abs. 4) hinweist.

Dies gilt insbesondere bei Inobhutnahme zum Schutz eines Kindes gegen den Willen der Personensorgeberechtigten und für die Fälle, in denen auch künftig von einer Gefahr für das Kindeswohl auszugehen ist. Hier muss der Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist der Dauer der Inobhutnahme im Sinne einer freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 42 SGB Abs. 3 und Abs. 5 SGB VIII) besonders kenntlich gemacht werden. In diesen Fällen ist in der gebotenen Kurzfristigkeit eine in der Regel fundierte Risikoeinschätzung bzw. Berichterstattung nicht möglich. Hier sollte zunächst ein knapper Bericht (auch per Fax oder Mail) möglich sein, der jedoch mindestens die bestehenden Vorbehalte begründet, die einer Rückkehr des Kindes zu den Eltern entgegenstehen. In diesem Zusammenhang sollte eine vorläufige sorgerechtliche Entscheidung des Familiengerichtes vordergründig einem notwendigen und sorgfältigen Klärungsprozess dienen.

Hat das Jugendamt bereits Maßnahmen zum Schutz eines Kindes treffen müssen (Inobhutnahme gemäß § 8a Abs. bzw. § 42 SGB VIII), und konnte die Entscheidung des Gerichtes nicht abgewartet werden, ist dies dem Familiengericht hervorgehoben mitzuteilen.

Trifft das Familiengericht keine Entscheidung über die sich aus der Einschätzung des Jugendamtes ergebenden erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes, muss das Kind den Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten spätestens mit Ablauf des Tages nach dem Beginn der Inobhutnahme übergeben werden (SGB VIII § 42 Abs. 5). Hält das Jugendamt auch weiterhin das Kindeswohl für akut gefährdet, so hat es umgehend und im Zuge des Erwirkens einer einstweiligen Anordnung, mit einem Widerspruch eine nächstinstanzliche Entscheidung zu veranlassen.

Die Anrufung des Familiengerichts kann grundsätzlich als Ergebnis des Berichtsteils konkrete Vorschläge bzw. Anträge des Jugendamtes für anzuordnende Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung des Kindeswohls beinhalten, u. a. mit dem Ziel, notwendige und geeignete Hilfen und/oder Schutzmaßnahmen durchzuführen. Zum Beispiel:

  • die Anberaumung eines Anhörungstermins,
  • ein richterliches „Erziehungsgespräch“ mit den Sorgeberechtigten,
  • eine Ermahnung,
  • bestimmte, aus der Sicht des Jugendamtes erforderliche Maßnahmen, Auflagen bzw. Weisungen,
  • verschiedene Kontrollmaßnahmen zum Nachweis, dass Maßnahmen durchgeführt sowie Auflagen und Weisungen eingehalten werden,
  • einen teilweisen oder vollständigen Sorgerechtsentzug.

Die Entscheidungen des Familiengerichts können gemäß §§ 35, 87 Abs. 3, 89, 90, 92 Abs. 2, 94 und 95 FamFG (§ 33 FGG) ggf. mit Zwang durchgesetzt werden.

Die Anrufung kann auch dann erfolgen, wenn dem Jugendamt mangels Mitwirkung der Erziehungs- oder Sorgeberechtigten die Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht umfassend möglich ist. Wurden die Eltern gemäß § 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zur Risikoabschätzung[18] nicht hinzugezogen, sollte dies dem Gericht ebenfalls unter Verweis auf die Gründe mitgeteilt werden.

Bei einem Zuständigkeitswechsel innerhalb des Jugendamtes sollte dem Familiengericht die neue Zuständigkeit (Name, Erreichbarkeit) ohne Zeitverzug mitgeteilt werden, damit dem Familiengericht bei einer Überprüfung der Maßnahme sogleich der/die richtige Ansprechpartner/in bekannt ist.

Trifft das Familiengericht keine Entscheidung oder eine andere als die vom Jugendamt für erforderlich gehaltene Maßnahme, sollte das Jugendamt grundsätzlich die Einlegung einer Beschwerde[19] prüfen. Gegebenenfalls sollte das Jugendamt auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung des Familiengerichtes hinwirken.

 

4.1.2. Bericht des Jugendamtes an das Familiengericht[20]

Der Bericht des Jugendamtes sollte enthalten:

  • persönliche Daten, Anschrift(en) der/s Minderjährigen und der Eltern bzw. deren gewöhnliche Aufenthalte, Vaterschafts- und aktuelle Sorgerechtsverhältnisse.
  • Staatsangehörigkeit und ggf. die Erforderlichkeit eines Dolmetschers unter Verweis auf die Sprachanforderung.
  • Schilderung der Gefährdung: Hier sollte konkret beschrieben (weder bewertet noch interpretiert) werden, was dem Minderjährigen widerfahren ist, und es sollte zudem deutlich werden, wer, was, wann, wie und wo getan hat.
  • Zusammenfassende und systematische Darstellung der erhobenen Daten und Fakten: die Beschreibung der seelischen, geistigen, körperlichen Erscheinungsbilder bzw. Störungen der Minderjährigen und die soweit vorhandenen Diagnosen, die Darstellung der familiären Situation, der Familienbiographie (insbesondere die individuelle Biographie des Kindes und soweit zum besseren Verständnis notwendig, auch die der Eltern und anderer Familienangehöriger).
  • Schilderung, was seitens des Jugendamtes bisher unternommen wurde, um die Kindeswohlgefährdung abzuwenden, ggf. mit dem Verweis, dass die Möglichkeiten der Jugendhilfe nun erschöpft sind, und warum eine familiengerichtliche Intervention für notwendig gehalten wird. Es sollte berichtet werden wer, wem, wann, welche Leistungen oder Hilfen angeboten hat, ob diese ggf. und warum abgelehnt wurden, wie diese gewirkt haben und woran sie ggf. gescheitert sind. Auf bereits veranlasste Schutzmaßnahmen sollte hingewiesen werden.[21]
  • Es sollte beschrieben werden, ob und welche motivierbaren Haltungen, Fähigkeiten und sonstige Ressourcen innerhalb und im Umfeld des Familiensystems vorhanden sind, die bei familiengerichtlicher Intervention zur Sicherung des Kindeswohl unterstützt und genutzt werden können.
  • Zusammenfassende Gefährdungseinschätzung: Schilderung, von wem die Gefährdung ausgeht, wie sie sich darstellt, welche Auswirkungen bzw. Schädigungen sie bereits bei den Minderjährigen hinterlassen haben und welche weiteren Beeinträchtigungen zu erwarten sind, wenn keine gerichtliche Intervention erfolgt.
  • Vorschläge des Jugendamtes zur gerichtlichen Intervention können mit der entsprechenden Zielsetzung auf die zu erwartende positive Entwicklung unterbreitet werden.
  • Es sollten nach Möglichkeit alle „Datenquellen“ (Kita, Schule, Nachbarn, Verwandte, Ärzte, Krankenhäuser, Polizei …) benannt werden. Dabei sollte unter Beachtung bzw. Wahrung des Daten- und Vertrauensschutzes und in Abwägung der Notwendigkeit zur Sicherung des Kindeswohls kenntlich gemacht sein, von wem Informationen stammen und wie diese durch das Jugendamt eingeschätzt bzw. bewertet werden. Wird auf vorhandene schriftliche Berichte Dritter (Kita, Schule, Psychologen/innen u. a.) Bezug genommen, sollten diese grundsätzlich beigefügt werden, wenn dies datenschutzrechtlich zulässig ist. Die „Datenquellen“ sowie die Personensorgeberechtigten sind über die Weitergabe von Informationen an das Familiengericht zu informieren.
  • Auch Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, die bisher nicht eindeutig geklärt und bewertet werden konnten, sollten als solche mit Verweis auf deren Herkunft und die entsprechenden Gründe auf deren Ungeklärtheit benannt werden.

In krisenhaften Situationen, die nach Einschätzung des Jugendamtes eine einstweilige Anorderung erfordern, sollte zunächst ein knapper, auf „kurzem Wege“ (Fax, Mail) übermittelter Bericht (ggf. in Form eines Antrages) möglich sein, der jedoch immer den konkreten Anlass beschreibt und die bestehenden Vorbehalte und möglichen Folgen in begründeter Form beinhalten muss.

 

4.2. Auf Seiten des Familiengerichts

In Verfahren nach §§ 1666 und 1666a BGB soll das Gericht das Jugendamt gemäß § 157 FamFG (§ 50f Abs. 2 Satz 1 FGG) zum mit den Eltern und ggf. Kindern anberaumten Erörterungstermin laden. Hier sollte das Familiengericht dem Jugendamt den Gegenstand der Erörterung, die Anforderungen an das Jugendamt sowie die Funktion/en (z. B. als Vormund/Vormünderin, Zeuge/in, Sachverständige/r oder Verfahrensbeteiligte/r) der eingeladenen Mitarbeiter/innen des Jugendamtes mitteilen.

Ruft das Jugendamt gemäß § 8a Abs. 3 SGB VIII das Familiengericht an (z. B. in Form einer Information, einer Anregung oder eines Antrages), sollte das Familiengericht dem Jugendamt umgehend (innerhalb einer bestimmten Frist) per Fax oder E-Mail eine Eingangsbestätigung senden, mit der gleichzeitig das Geschäftszeichen des Familiengerichts und die Telefonnummer der zuständigen Geschäftsstelle mitgeteilt werden.

Wird das Familiengericht durch Dritte (z. B. Polizei, Schulen, Ärzte, Nachbarn) angerufen, sollte das Jugendamt umgehend (innerhalb einer bestimmten Frist) schriftlich informiert und gegebenenfalls um die notwendige Mitwirkung gebeten werden. Dabei kann das in Abschnitt 2.1. Abs. 2 beschriebene Verfahren beachtet werden.

Das Familiengericht sollte dem aktuell zuständigen Jugendamt gegebenenfalls frühere und aktuelle Wohnsitze der Sorgeberechtigten unverzüglich mitteilen, um zunächst für die Arbeit des Jugendamtes Informations- oder Zuständigkeitslücken z. B. durch Umzüge der Sorgeberechtigten zu vermeiden.

In Eilfällen (Inobhutnahmen, Anträge auf einstweilige Anordnungen) sollte die Erörterung (gemäß § 155 FamFG/§ 50e Abs. 2 Satz 2) innerhalb eines Monats nach Verfahrensbeginn) oder die Entscheidung durch das Familiengericht unverzüglich erfolgen. Die Entscheidung des Familiengerichtes, insbesondere gemäß § 155 i. V. m. § 157 Abs. 3 (§ 52 Abs. 3 – einstweilige Anordnung), sollte dem Jugendamt umgehend (innerhalb einer bestimmten Frist) und zunächst auf dem schnellsten Wege (vorab telefonisch, per Fax oder E-Mail) zugestellt werden. Notwendige Originale sollten dann per Post nachgereicht werden.

Regelungen des Gerichtes zur Bearbeitung von Notfällen im Rahmen des Tagesdienstes und außerhalb der Geschäftszeiten, z. B. über einen Not- oder Bereitschaftsdienst, sollten dem Jugendamt regelmäßig mitgeteilt werden.

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5. Anlage – Musterbericht[22]

  • Kopfbogen Jugendamt
  • Anrufung (Information, Bericht, Anregung oder Antrag) oder Bericht
  • Aktenzeichen ggf. Rubrum (vgl. 2.1. Abs. 2)
  • ggf. „Einstweilige Anordnung empfohlen/erforderlich“
  • Anlass

–            Anfrage bzw. Auftrag des Familiengerichtes vom …

–            Anrufung in eigener Sache

  • Begründung bzw. Gründe der Anrufung
  • Sachinformation/Bericht/Anregung/Antrag (inhaltliche beschreibende Darstellung)

–           aktueller Anlass/derzeitige Situation (Beschreibung und Darstellung von Fakten, ggf. Informationsquellen)

–           kindbezogene Situationsbeschreibung

–           Vorgeschichte (Perspektive Kind/er und Eltern/Sorgeberechtigte)

–           Familiengeschichte (Perspektive Kind und Eltern/Sorgeberechtigte)

–           bereits gewährte Hilfen und veranlasste Schutzmaßnahmen

–           aktuell angebotene Hilfen und eingeleitete Maßnahmen (vgl. 4.1.1. Abs. 2)

  • Zusammenfassende Bewertung

–            Einschätzung des Anlasses und möglicher unmittelbarer Folgen

–            Wirkung bereits gewährter Hilfen und eingeleiteter Schutzmaßnahmen

–            Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit der Beteiligten

–            Prognose (jeweils mit Sicht auf Kind/er und Eltern/Sorgeberechtigte)

  • ggf. Hinweise/Vorschläge/Empfehlungen/Anträge

 


[1]Als Fortschreibung des Leitfadens zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung. Umgang mit Situationen von Kindesvernachlässigung, Kindesmisshandlung und sexuellem Missbrauch im Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes. Aktuell 2. Kinderschutz im Land Brandenburg, 1. Auflage, Mai 2006. U. a. in Anlehnung an die Ergebnisse der Berliner Arbeitsgruppe „Kooperation Jugendamt – Familiengericht“, vgl. dazu: www.berlin.de/sen/justiz/presse/archiv/20071115.1410.88986.html.

[2]Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII oder KJHG)

[3]Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512).

[4]Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), außer Kraft seit 1. September 2009.

[5]Leitfaden zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung. Umgang mit Situationen von Kindesvernachlässigung, Kindesmisshandlung und sexuellem Missbrauch im Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes. Aktuell 2. Kinderschutz im Land Brandenburg. 3. Auflage, März 2008. S. 9.

[6]Einfügung des Autors

[7]Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (Hg.): Empfehlungen zum Umgang und zur Zusammenarbeit bei Kindesvernachlässigung und Kindesmisshandlung sowie bei entsprechenden Verdachtsfällen. Aktuell 1. Kinderschutz im Land Brandenburg, 4. Auflage, November 2009. S. 41.

[8]in Kraft getreten am 4. Juli 2008, veröffentlicht in: Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 28 vom 11. Juli 2008 Seite 1188 – 1190 aktualisiert durch Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512).

[9]vgl. hierzu u. a. Hans Leitner: Fälle gravierender Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung mit Todesfolge und schwerster Körperverletzung im Land Brandenburg Eine Untersuchung anhand von Staatsanwaltschaftsakten (2000 – 2005), veröffentlicht in diesem Heft.

[10] vgl. Anlage auf Seite 51 in diesem Heft.

[11]ebenda, hier insbesondere die Änderungen des § 1666 Abs. 1 und 3 BGB Gefährdungstatbestand, § 166 FamFG/§ 1696 BGB Überprüfung gerichtlicher Anordnungen, § 160 FamFG/§ 50a FGG Anhörung der Eltern, § 155 FamFG/§ 50e FGG Verfahrensbeschleunigung, §157 FamFG/§ 50f FGG Erörterung einer Kindeswohlgefährdung und §§ 21, 155 Abs. 2 und 156 Abs. 1 FamFG/§ 52 FGG einstweiligen Anordnung.

[12]„Unverzüglich“ ist ein feststehender Rechtsbegriff und ist im BGB Artikel 121 definiert. Dieser Begriff meint ohne schuldhaftes Verzögern also sofort, es sei denn man muss sich vorher an dritte Stelle wenden.

[13]vgl. dazu § 155 FamFG/§ 50e FGG im Sinne eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 38 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz – IntFamRVG) vom 26. Januar 2005 (BGBl I Nr. 7 vom 31.01.2005).

vgl. dazu Hinweise für Fachkräfte der Jugendämter für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu dem Beschleunigten Familienverfahren bei den Berliner Familiengerichten (S. 9): www.sfjg.de/down/beschleunigtes_Verfahren10_10_07.pdf und

Das beschleunigte Verfahren: www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Strafgericht/BesondereVerfahrensarten/beschleunigtes_verfahren/index.php.

 

[14]gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII in Abgrenzung zur Ergänzungspflegschaft/Umgangspfleger gemäß §§ 1909 oder 1666 BGB.

[15]In diesem Sinne sind immer verschiedene Leistungsformen möglich: unterstützender Umgang, begleitender Umgang im engeren Sinne, beaufsichtigter Umgang. Beschreibung von Standards und Leistungsformen u. a.: Deutsche Standards zum begleiteten Umgang. Empfehlungen für die Praxis. Verlag C. H. Beck München 2008. 165 Seiten. ISBN 978-3-406-56941-8.

[16]vgl. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (Hg.): Empfehlungen zum Umgang und zur Zusammenarbeit bei Kindesvernachlässigung und Kindesmisshandlung sowie bei entsprechenden Verdachtsfällen. Aktuell 1. Kinderschutz im Land Brandenburg, 4. Auflage, November 2009, insbesondere S. 12 ff. Aufgaben der Jugendhilfe beim Kinderschutz und S. 31 ff. Aufgaben der Familiengerichte beim Kinderschutz.

[17]§ 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung. Abs. 3 In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

[18]„Dabei (bei der Risikoabschätzung, d. A.) sind die Personensorgeberechtigten … einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.“

[19]FamFG § 59 Abs. 1/FGG § 20 Abs. 1 Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtig ist. (2) Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. Detailliertere Regelungen zur Beschwerde: FamFG §§ 58 bis 69 / FGG §§ 19 bis 24

[20]Die Struktur eines Musterberichts ist als Anlage beigefügt.

[21] vgl. dazu 4.1.1. Abs. 2.

[22]vgl. dazu Leitfaden zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung. Umgang mit Situationen von Kindesvernachlässigung, Kindesmisshandlung und sexuellem Missbrauch im Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes. Aktuell 2. Kinderschutz im Land Brandenburg. 3. Auflage, März 2008. S. 115 f.