Stellungnahme der IGfH zur Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung

Am 10. Dezember 2013 hat die AGFJ, die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden, um Stellungnahmen der Fachverbände zu den national erarbeiteten Beiträgen zur “Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung” gebeten.

Die Stellungnahme der IGfH ist ausführlich und würde den Rahmen dieses blogs sprengen (Sie finden sie hier). Hier einige deutliche Schlagworte zur aktuellen Diskussion in den Bundensländern:

Die IGfH fordert

“… eine Politik, die die Gesamtentwicklung sozialer Daseinsvorsorge in Angriff nimmt und soziale Ungleichheiten angemessen kompensiert. Demgegenüber folgt die gegenwärtige Sozial- und Bildungspolitik einem aktivierenden und investiven Sozialstaatsmodell und setzt damit Konzeptionen von sozialer Gerechtigkeit als Teilnahmegerechtigkeit und produktive Gerechtigkeit in den Vordergrund. So konstatiert der 14. KJB den „irritierenden Befund“, dass sich zwar eine Ausweitung öffentlicher Verantwortung für das Aufwachsen in bestimmten Handlungsfeldern beobachten lässt, „dass aber trotz der wachsenden öffentlichen Aufgabenübernahme Unterschiede in den Lebenschancen von Kindern und Jugendlichen fortbestehen und soziale Spaltungen z. T. sogar noch zunehmen“ (14. KJB 2013: 64f.).
Aus Sicht der IGfH verdichten sich ” … Die Hinweise darauf, dass die Einführung von Markt- und Wettbewerbselementen eher neue Probleme geschaffen hat. … Nicht nur die Brandbriefe diverser Jugendämter oder auch das Diskussionspapier der BAG ASD/KSD 2013 (ASD -die bedrohte Berufsidentität der Fachkräfte und der Zustand der Organisation in ForE 5/2013: 309ff.) machen mehr als deutlich, dass und wie Finanzierungsfragen und Finanzierungsmodi Auswirkungen auf Fachlichkeit und fachliche Selbstverständnisse haben und der momentan eingeschlagene Weg nicht dazu geeignet ist, die auch in der Debatte beschriebenen Parameter einer sozialräumlichen und inklusiven Weiterentwicklung der Praxis von HzE zu unterstützen.”

Infrastrukturell
sieht die IGfH Weiterentwicklungsmöglichkeiten für die Jugendhilfe in “… sozialräumlichen Konzepterweiterungen zwischen sozialpädagogischem Handeln und kommunalen Steuerungsverfahren” wenn diese sich nicht “… vorrangig an unterkomplexen bzw. dirigistischen Steuerungsvorstellungen und finanziellen Einsparmöglichkeiten orientieren” sondern sie “als Bestandteil eines umfassenden Konzeptes einer sozialen Lebenslagenpolitik [mit] Steuerungsmitteln wie Stadtentwicklungspolitik, kommunaler Wohnungsbaupolitik oder sozialer Infrastrukturpolitik” betrieben werden.
Die Erwartungen jedoch, … dass Soziale Arbeit die Ruhigstellung von Menschen in ihren ausgegliederten Stadtteilen organisiert, sind nicht zu übersehen. … Eine sozialräumlich ausgerichtete Hilfeinfrastruktur gibt es … [aber] keineswegs zum Nulltarif und führt auch nicht zwangsläufig zur Fallzahlsenkung.”
Vor dem Hintergrund der “… verstärkt seit Ende der 1990er-Jahre intensivierten Vereinnahmung des Begriffes Sozialraumorientierung durch Modelle der Neuen Steuerung, der Ökonomisierung, des Rechtes etc. … gilt es aus Sicht der IGfH, sich bei der Einordnung von sozialräumlichen Hilfen auf die sozialpädagogischen Hintergründe des Konzeptes der integrierten Hilfen zu besinnen.” Dieses ist “… nicht einfach mit der Perspektive einer Prävention zur Vermeidung von individuellen Hilfen zur Erziehung gleichzusetzen. … Seit fast zwei Jahrzehnten wird diese naive Präventionskausalität immer in Debatten- Konjunkturen wiederholt, obgleich schon z.B. 1990 empirische Studien (damals zum Zusammenhang des Ausbaus der ambulanten Hilfen) auf die fehlende enge Kausalität und die verschiedenen Reichweiten der unterschiedlichen Hilfen hingewiesen haben.”

Weiter fordert die IGfH in diesem Zusammenhang auf, nicht zu vergessen, daß

  • “… auch wenn Sozialraumorientierung durchaus präventive Aspekte aufweist, bestimmte Problemlagen zwar sozialräumlich (geografisch) erscheinen, dort aber nicht ihre Ursachen haben und dass die vorhandenen Institutionen (Regeleinrichtungen wie Kita, Schule etc.) z.T. – wie Eltern und andere Erziehungsberechtigte ebenfalls – überfordert und in der Folge ausgrenzend agieren. …
  • Überlegungen, die unter dem Label der sozialräumlichen Infrastruktur verdeckte Aufträge der Kontrolle mit einer verpflichtenden Beratungsleistung in angeblich niedrigschwelligen Anlaufstellen verkoppeln und dies sogar als Voraussetzung für die Gewährung des individuellen Rechtsanspruches an eine Hilfe zur Erziehung ausgeben wollen, rechtswidirg und gegen alle empirischen Wirksamkeitsbelege sind. …
  • eine lebensweltnahe, sozialräumliche Orientierung im Kontext der Hilfen zur Erziehung tendenziell immer auch in der Gefahr steht, sich in viele Lebensbereiche einzumischen, der Auftrag im Rahmen der HzE aber zumeist von den Eltern erteilt wird und nicht von dem betroffenen Lebensbereich.
  • “die Einbindung erzieherischer Hilfen nicht darauf hinauslaufen kann, bislang unzureichende Strukturverbesserungen in den Regelsystemen, die ihren Aufgabenstellungen noch nicht hinreichend gerecht werden, auf diesem Wege zu kompensieren” – diese  (=alle infrastrukturellen Angebote im weiteren Kontext der Kinder- und Jugendhilfe, darüber hinausgehende Angebote im Nahraum wie z.B. Schulen, Sportvereine und kulturelle Einrichtungen, insbesondere Schule, aber auch das Gesundheitssystem und die Kita) “… müssten in ihren Rahmenbedingungen erst einmal so ausgestattet werden, dass sie ihr Kerngeschäft – gerade auch in der Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen aus sozial benachteiligten Lebensverhältnissen – hinreichend qualifiziert erledigen können”.

 

Fachlich
zeigen sich “… eine Reihe von konkreten Anschlüssen für die fachpolitische Gestaltung von öffentlicher Verantwortung für das Aufwachsen. Diese liegen etwa in der Stärkung von Kindern und Jugendlichen als Subjekten oder in der ausgewogenen Elternbeteiligung in den Institutionen“ (ebd.: 370). Es geht also
um Teilhabegerechtigkeit und entsprechende sozialstaatliche Garantien.
In diesem Sinne muss auch der individuelle Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte Hilfegewährung für Kinder, Jugendliche und Familien unangetastet bleiben und darf keineswegs zu einer „Hilfegewährung nach Kassenlage“ beschnitten werden.
Die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zu einer nicht-ausgrenzenden Kinder- und Jugendhilfe beinhaltet zudem eine grundsätzliche Inklusionsoption – dies bedeutet eine Zuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen (ob mit oder ohne deutsche Staatsbürgerschaft/ mit oder ohne Behinderung u.a.m.). In diesem Sinne geht es um Ganzheitlichkeit statt Spezialisierung und Differentialdiagnostik.”

Es bleibt “… weiterhin Entwicklungsaufgabe, dass Partizipations- und Beschwerdemöglichkeiten tatsächlich Eingang ins Jugendhilfesystem als Ganzes (bspw. über die flächendeckende Installation von breit aufgestellten Ombudschaftsstellen, aber auch über gut ausgestattete Landesjugendämter/Heimaufsichten) sowie in die einzelnen Organisationskulturen finden.

Die IGfH fordert seit langem “… die ersatzlose Abschaffung aller freiheitsentziehender Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe.”

Zum Thema Finanzen:
…stellt die IGfH heraus, “… dass die Steigerungen der Ausgaben im Feld der Kinder- und Jugendhilfe auf längere Sicht, bereinigt von der Steigerungen der Inflationsrate, auch mit anderen gesellschaftlichen Teilbereichen verglichen werden müssen“. Und gleichzeitig: “… Der politisch gewollte Ausbau dieser Infrastruktur (Kinderschutz, die frühen Hilfen und die Schnittstellen zur Kita und Schule) und
eine geforderte Kostensenkung passen nicht zusammen.”

Um dem sicher weiter steigenden Finanzdruck zu begegnen, werden folgende Vorschläge gemacht:
“… Ein Lösungsansatz könnte in einer belastungsorientiert ausgerichteten Regelung für jugendhilfespezifische kommunale Finanzlasten-Ausgleiche in den Bundesländern bestehen.”

“… Neben … Fortbildungsangeboten für die Fachkräfte und der Erweiterung der örtlichen Netzwerke müsste u.E. auch … eine bundesgesetzliche Regelung der Zahl von HzE- Fällen” pro Fachkraft eingeführt werden (40 Fälle pro Vollzeitstelle). Dies würde eine verbesserte Steuerung ermöglichen, da bisher:
“… Überlastung der Beschäftigten zu einem dramatischen Absinken der Leistungsqualität – und in der Folge zu unnötigen Kostenanstiegen und Wirksamkeitseinbußen im Bereich der HzE” führen.

Weiterhin sollte “… die Jugendhilfe einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem seinen Leistungsverpflichtungen nicht nachkommenden Leistungsträger [erhalten]. Dieser Anspruch muss auch gegenüber dem Schulbereich gelten.”

Unnötige Wirkungsminimierungen am Ende einer Jugendhilfeunterstützung sollten reduziert werden durch “… eine bindende Vorleistungsregelung … [oder durch Übernahme der] … Regelung des § 14 SGB IX (der als zweite angegangene Leistungsträger muss innerhalb einer gesetzten Frist vorläufig über Hilfebedarf entscheiden und entsprechend leisten), damit nicht mehr “… lange Überleitungsprozesse und eine Tendenz der Sozialleistungsträger, sich im Zweifelsfall für unzuständig zu erklären, zu Lücken in der Finanzierung des Lebensunterhalts führen. Außerdem soll “… Auf der Ebene der kommunalen Infrastruktur ein niedrigschwelliges allgemeines Beratungsangebot für junge Menschen zwischen 16 und 25 Jahren” bereitgehalten werden, das ihnen hilft, existenzielle Risiken wie z.B. Ausbildungsabbrüche oder Wohnungslosigkeit zu entschärfen.

“Die Aufnahme der Pflegekinderhilfe in den Katalog der §§ 78a ff SGB VIII” würde Beratungskontinuität und -intensität formal absichern, rechtliche Unklarheiten und unterschiedliche Praktiken in der Anerkennung, der Finanzierung, der Betreuung, der Auswahl, Eignungsfeststellung, Schulung, Beratung und Unterstützung von Pflegepersonen ausgleichen.

Zur Umsetzung der Prämisse “Kinderschutz geht vor Grenzschutz”:
Die “Inobhutnahme von Unbegleiteten Minderjährigen Flüchtlingen (UMF) sollte nur in Einrichtungen, die eine Betriebserlaubnis i.S.v. § 45 SGB VIII für Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII haben, durchgeführt werden.” Außerdem soll “die Handlungsfähigkeit im Asyl- und Aufenthaltsrecht von 16 auf 18 Jahre” angehoben, “analog der Regelungen in § 159 FamFG eine Pflicht zur Anhörung von UMF in allen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren ab dem 14. Lebensjahr” eingeführt und das jeweilige Jugendamt zur “regelmäßige[n] Bestellung einer Ergänzungspflegschaft bzw. Hinzuziehung eines geeigneten Rechtsanwalts” verpflichtet werden.

Inklusion:
Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche (bzw. Mädchen und Jungen) mit und ohne Behinderung im SGB VIII unter dem Dach der Jugendhilfe: Um allen Menschen mit und ohne Behinderungen in ihrer Unterschiedlichkeit Würde und Förderung zukommen zu lassen, muss der inklusive Zugang mit einem Befähigungsansatz zusammengedacht werden. Im Vordergrund muss die Frage stehen, was jeder junge Mensch für ein gelingendes Leben benötigt. Im Mittelpunkt stehen also die individuellen Fähigkeiten und strukturellen, insb. auch sozialpolitischen Rahmenbedingungen und die materiellen wie immateriellen Ressourcen, über die der Mensch verfügen können muss, damit er sein Leben erfolgreich gestalten kann.

 

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