Schweigepflicht, Meldepflicht, Befugnisnorm, Frühe Hilfen und die verwirrende Rechtslage für Ärzt/inn/e/n bei der Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe
(Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der Zeitschrift „Das Jugendamt“, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V., Erstveröffentlichung Heft 7-8 2009, S. 352)
I. Keine bundeseinheitliche Befugnisnorm – eine verpasste Chance für Frühe Hilfen und den Kinderschutz
Angestoßen durch tragische Fälle wie etwa denen von Kevin oder Lea-Sophie wurden in den letzten zwei Jahren in vielen Bundesländern neue gesetzliche Regelungen für den Bereich des Kinderschutzes verabschiedet oder auf den Weg gebracht. Gemäß der systematischen und regelmäßigen Statistik der USA ist die Gefahr von Misshandlung und Vernachlässigung in den ersten fünf Lebensjahren am größten.[1, Fußnoten siehe unten]
Für Deutschland liegen keine verlässlichen Zahlen vor; dies liegt u.a. auch daran, dass ärztliche Diagnosen aus Angst vor der Rückholpflicht der Krankenkassen bei fremdverursachten Gesundheitsschäden nicht gestellt werden.[2]
Unsere Expertise für das BMFSFJ machte in der Analyse der in der Presse wahrgenommenen Fälle aber auch deutlich, dass der Schwerpunkt der „Skandalfälle“ in den ersten drei Lebensjahren liegt.[3] In dieser Zeit haben oft nur Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen, wie z.B. Hausärzt/inn/e/n, Gynäkolog/inn/en, Hebammen oder Kinderärzt/inn/e/n direkten Kontakt zu den Familien. Dabei sind diese frühen Kontakte gewöhnlich niedrigschwellig und vertrauensvoll. Insbesondere an diesen so zentralen Übergängen von der Gesundheitshilfe zur Kinder- und Jugendhilfe fallen Familien, die frühe und präventive Unterstützung benötigen würden, häufig auch aus Unsicherheit über rechtliche Grundlagen der Kooperation und Weitergabe von Informationen durch die Systemlücken.
Im Rahmen unserer Modellprojekte (z.B. „Guter Start ins Kinderleben“ in vier Bundesländern: Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Thüringen)[4] und bundesweiten Fortbildungen fiel uns bei den oft hoch interessierten und engagierten ärztlichen Teilnehmer/inne/n häufig eine zunehmende Unkenntnis und Unklarheit angesichts der je nach Bundesland unterschiedlichen Gesetzeslage im Bereich des Kinderschutzes auf. Deshalb wollten wir direkt in unserer Region, in der ein gewisses Vertrauen in der Zusammenarbeit besteht und in der deshalb davon ausgegangen werden kann, dass eine in der Fortbildung stark engagierte Kinder- und Hausärzteschaft eher offen antworten wird, untersuchen, wie es an der Grenze zwischen Bayern und Baden-Württemberg um die Kenntnis der unterschiedlichen Regelungen im Kinderschutz bestellt ist. Die Donau, die durch Ulm und Neu-Ulm fließt, trennt diesen zusammengewachsenen Aglomerationsbereich in zwei Bundesländer mit derzeit sehr konträren rechtlichen Vorschriften im Kinderschutz. Die bayerische Regelung „versteckt“ sich z.B. im „Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung“ (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG), in Kraft seit 16.05.2008, während das Gesetz zum präventiven Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Baden-Württemberg – Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg, in Kraft seit 07.03.2009 schon im Gesetzesnamen deutlich macht, worum es geht. Auch in anderen Bundesländern sind die neuen Regelungen für Ärzt/inn/e/n im Kinderschutz, wie zB in Brandenburg im „Gesetz zur Neuregelung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Krankenhausplanung“ (Gesetz im Verordnungsblatt für das Land Brandenburg 2008, 95, in Kraft seit 30.04.2008), für die beteiligten Ärzt/inn/e/n eher versteckt beschlossen und auch nicht in einer Fortbildungsinitiative kommuniziert worden.
Schaubild: Regelungslandschaft mit 16 Ausführungsgesetzen (wir entschuldigen uns für die mangelnde Lesbarkeit, derzeit bemühen wir uns um eine bessere Datei)
Das Schaubild liefert einen Überblick zum aktuellen „Gesetzesdschungel“ in diesem Bereich. So ist nicht zuletzt fehlendes Wissen über die sozial- und datenschutzrechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten interdisziplinären Handelns dafür verantwortlich, dass es zu typischen Reibungsverlusten in der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitsberufen und der Jugendhilfe kommt.[5] Deshalb war die Initiative des Bundes, im Rahmen eines Bundeskinderschutzgesetzes auch eine bundeseinheitliche Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger einzuführen, im Sinne des Kinderschutzes sehr zu begrüßen. Derzeit stehen nämlich alle ärztlichen Fachverbände vor dem Problem, dass sie z.B. in den von den medizinischen Fachgesellschaften herausgegebenen Leitlinien kaum bundesweit gültige Empfehlungen für die Zusammenarbeit im Kinderschutz geben können. Dies führt dazu, dass man sich in Fortbildungen eher auf fachinterne Fragen wie die Diagnostik etc. bezieht. Gerade die Forschung zu Frühen Hilfen zeigt aber, dass eine Zusammenarbeit und ein Informationsfluss unabdingbar sind.[6]
Die Vereinheitlichung im Rahmen einer Befugnisnorm im jetzt gescheiterten Bundeskinderschutzgesetz hätte effiziente Handhabbarkeit und auch einfache Vermittelbarkeit in der bundesweiten ärztlichen Fortbildung möglich gemacht. Ärzt/inn/e/n in der Praxis, die nicht jeden Tag primär Kinderschutzfälle betreuen, im Zweifelsfall aber effizient und gesetzeskonform handeln sollen, haben es nun sehr schwer. Dies wird augenfällig besonders an Ländergrenzen wie z.B. in unserer Region in Ulm und um Ulm herum, in der wir selbstverständlich Patient/inn/e/n aus Bayern und Baden-Württemberg sehen und natürlich auch mit Kolleg/inn/en auf beiden Seiten kooperieren. Häufig finden Fortbildungsveranstaltungen in der Region gemeinsam statt und selbstverständlich nicht nach Bundesländern sortiert, wenn auch die Weiterbildungszertifikate je nach Ort der Weiterbildungsveranstaltung durch die jeweiligen Ärztekammern vergeben werden. In der Praxis entsteht der Eindruck, dass die primär gut gemeinte Intention der Landesgesetzgeber, hier eine Erhöhung der Rechtssicherheit beim Umgang mit der Schweigepflicht zu erzielen, verfehlt wird. Die Situation in Bayern und Baden-Württemberg ist deshalb von besonderem Interesse, weil in Bayern mit einer generellen Meldepflicht in Kinderschutzverdachtsfällen ein erheblicher Eingriff in die geschützte Arzt-/Patientenbeziehung vorgenommen wurde, während die baden-württembergischen Regelungen eher schon bislang geltendes Recht und praktische Vorgehensweisen im Sinne einer Befugnisnorm ausformulieren.
II. Arztrechtliche und ethische Bedeutung der Schweigepflicht für den Schutz der privilegierten Arzt-/Patientenbeziehung
Generell gehört natürlich die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) zu den Grundrechten eines jeden Bürgers, welche nur an ihre Grenzen stoßen, wenn Grundrechte anderer überwiegen, z.B. bei der direkten Gefährdung von Leib und Leben eines Kindes. In solchen Extremfällen war es schon bisher möglich und auch ethisch begründbar und notwendig, die sowohl im juristischen als auch medizinischen Bereich seit langem als privilegiert wahrgenommene Arzt-/Patientenbeziehung im bedrohlichen Einzelfall zugunsten der Interessen des Kindes hintenanzustellen. ISd § 34 StGB konnte folglich zur Abwendung gegenwärtiger, nicht anders abwendbarer Gefahren für das Kindeswohl die strafrechtliche Norm des § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) gebrochen werden.[7] Unter Strafandrohung gestellt wird in dieser Norm die unbefugte Mitteilung eines sog. „Privatgeheimnisses“, welches dem Mitteilenden in seiner Funktion als Berufsgeheimnisträger wie Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufs, Psychologischer Psychotherapeut, aber auch Anwalt, Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater, Mitglieder und Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle, staatlich anerkannter Sozialarbeit oder Sozialpädagogen oder Angehörige eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung oder einer entsprechenden Verrechnungsstelle bekannt wurde. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine häufig vitale Bedrohung durch Kindeswohlgefährdung galt es also, eine Güterabwägung im individuellen Fall zwischen der zu Recht geschützten Arzt-/Patientenbeziehung und der ebenfalls grundrechtlich geschützten Unversehrtheit des Kindes zu treffen. Die nun in mehreren Bundesländern und auch im Entwurf des nun gescheiterten Bundeskinderschutzgesetzes ausformulierten Befugnisnormen haben diese Güterabwägungen generell in ein dreistufiges Vorgehen operationalisiert. Auf einer ersten Stufe erfolgt die Prüfung der eigenen fachlichen Mittel zur Gefährdungsabwehr. Die Frage ist: „Was kann ich direkt dazu beitragen, dass das Kind nicht mehr vital bedroht ist?“ Sollten Möglichkeiten weiterer angemessener Versorgung z.B. durch eine stationäre Krankenbehandlung bestehen, erübrigt sich zunächst der Bruch der Schweigepflicht gegen den Willen der Sorgeberechtigten und es kann im Rahmen der Behandlung versucht werden, während das Kind geschützt ist, die Eltern von einer Kooperation zu überzeugen. Nur wenn die Gefährdungsabwehr in einer direkten Bedrohungslage nicht möglich scheint, sollte in einer zweiten Stufe noch einmal direkt auf die aktive Inanspruchnahme von Hilfen im Bereich der Jugendhilfe durch die Personensorgeberechtigten hingewirkt werden und dieses Hinwirken sollte auch ärztlicherseits dokumentiert werden. Scheitert der Versuch und lassen sich die Personensorgeberechtigten nicht überzeugen, sind sie also nicht bereit oder nicht in der Lage, an der Abwendung der Gefährdung mitzuwirken, ist der/die Arzt/Ärztin dann in einer dritten Stufe zu einer Mitteilung an das Jugendamt befugt, wenn das Tätigwerden dringend erforderlich ist. Diese Regelung ist im Prinzip vergleichbar zum Maßstab des § 34 StGB. Generell ist es für Ärzt/inn/e/n also wichtig, diesen Abwägungsprozess und nicht nur ihre Entscheidung zur Kontaktaufnahme mit der Jugendhilfe gründlich vorzunehmen und zu dokumentieren. Deshalb ist die Ausformulierung von Befugnisnormen durch die Gesetzgeber grundsätzlich sehr zu begrüßen. Allerdings wäre es wünschenswert gewesen, hier eine bundeseinheitliche Regelung zu treffen, denn es ist durch verschiedene Regelungen und Entwürfe z.T. unklar, wie weit die Befugnisbegründung reichen soll, ob sie sich auch auf die Mitwirkung bei der Diagnostik oder auf die Teilnahme bei Früherkennungsuntersuchungen beziehen soll etc. Der Königsweg, auch wegen der späteren gemeinsamen Realisierung von Hilfen in einem kooperativen Netz Früher Hilfen, ist deshalb auch in der Zeit neuer Kinderschutzgesetze nicht die Weitergabe von Daten ohne Wissen der Eltern, sondern die Weitergabe mit Einverständnis, welches idR. schriftlich und zweckbezogen erteilt werden sollte. Generelle Meldepflichten z.B. in Bayern und automatische Meldungen bei versäumten U-Untersuchungen durchbrechen die aus ethischen Gründen im Behandlungsvertrag zwischen Arzt/Ärztin und Sorgeberechtigtem geschützten Beziehungsverhältnisse. Es handelt sich hierbei um individuelle Verhältnisse, die auf gegenseitigem Vertrauen basieren und deren Bestand auf Vertrauen angewiesenen ist. Generelle Meldepflichten stellen den generellen Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen ärztlichem/ärztlichen oder psychotherapeutischem/psychotherapeutischen Behandler/innen im Rahmen der Krankenbehandlung hintenan und folgen der häufig auch von Ärzt/inn/e/n artikulierten Parole „Kinderschutz geht vor Datenschutz“.
Dass solche Aushöhlungen der generell geschützten Vertrauensbeziehungen im Behandlungsverhältnis auch eine Gefahr für den Kinderschutz darstellen können, wird dabei zu wenig bedacht. Die Vertrauensbeziehung ist ja gerade die Basis für den Aufbau zukünftiger vertrauensvoller Beziehungen und für die Tatsache, dass die Angebote der Gesundheitshilfe privilegierte und von den Eltern gerne genutzte Angebote in der frühen Kindheit sind und bleiben. Wird dieses Vertrauen erschüttert, besteht die Gefahr, dass notwendige Arztbesuche ausbleiben und auch andere Hilfsangebote gar nicht mehr in Anspruch genommen werden. Selbst wenn ein Arzt oder eine Ärztin bzw. ein/e Psychotherapeut/in sich in einem Extremfall zur Weitergabe von möglicherweise lebensrettenden Informationen gegen den Willen von Eltern entscheidet, wäre es dennoch wünschenswert, dass diese Weitergabe nicht ohne Wissen der Eltern erfolgt. Dies gilt natürlich nur dann wenn nicht der Zweck der Weitergabe dadurch verfehlt wird, d.h., wenn das Kind nicht durch diese Information akut gefährdet wird. Nur mit einer gewissen Transparenz im Umgang mit den Personensorgeberechtigten kann in einem Netzwerk Frühe Hilfen eine koordinierte Unterstützung und Zusammenarbeit gelingen. Wichtig ist deshalb, dass Ärzt/inn/e/n nicht mit dem Jugendamt drohen, sondern die Angebote der Jugendhilfe als Chance artikulieren können und dabei selbst auch davon überzeugt sind, dass es sich um eine Chance und nicht nur um eine „Meldung“ handelt.
Bei einer Fachtagung des Deutschen Instituts für Urbanistik (Berlin, 18. und 19.06.2009), in der heißen Phase des Scheiterns der bundesweiten Befugnisnorm, die unter dem Titel „Vom Willkommensbesuch zum verpflichtenden Hausbesuch, veränderte Auftragslage für die Jugendhilfe durch das Kinderschutzgesetz“ lief, äußerte sich Clemens Sänger vom Berliner Landesverband der Kinder- und Jugendärzte, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, in Berlin zur Frage „Was erwarten Ärzte von der Jugendhilfe?“ Wörtlich steht in der Dokumentation:
„Straffreie Vernetzung und Kooperation mit allen Berufsgruppen (bei vagem Verdacht; bei fehlendem Einverständnis) ohne dass ‚man gleich von Juristen’ bedroht ist; eindeutiger Vorrang des Kinderschutzes vor Elternrechten; kein Zwang zur Meldung des Verdachtes […] zu allen Zeiten vor Ort einsetzbare aufsuchende Systeme (Säuglings- und Kinderkrankenschwestern, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, Vernetzung mit Jugendamt und Ärzten).“
Diese Wünsche sind sehr weitreichend und geben sicher nicht die Meinung der gesamten Ärzteschaft wieder, aber sie entsprechen einer zunehmenden Tendenz der generellen Infragestellung ethisch seit langer Zeit bewährter privilegierter individueller Vertrauensschutzverhältnisse, angeblich zum Wohle des Kinderschutzes. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beim Bund haben nicht nur die drei Fachgesellschaften für Kinder- und Jugendpsychiatrie durch verschiedene Stellungnahmen, sondern auch die Bundespsychotherapeutenkammer, auf den notwendigen Schutz der Behandlungsbeziehung hingewiesen und deutlich gemacht, dass man hier nicht durch eine zu große Schwellenabsenkung das „Kind mit dem Bade ausschütten“ sollte.[8] Hier zeichnet sich auch ein Konflikt zwischen der Alltagspraxis von Haus- und Kinderärzten, welche oft für den Einzelpatienten nur wenig Zeit haben können, und den Standesvertretern, Fachgesellschaften sowie den ebenfalls auf eine privilegierte und besonders geschützte Beziehung angewiesenen, auch psychotherapeutisch tätigen Ärzt/inn/e/n und Psycholog/inn/en ab.
III. Ärztebefragung in Ulm und Neu-Ulm
Um die Kenntnis der Landesgesetze in der Praxis an relevanten Stellen systematisch zu untersuchen und in Erfahrung zu bringen, was genau niedergelassene Ärzt/inn/e/n von ihren teilweise neuen Rechten und Pflichten im Bereich Kinderschutz wissen, führten wir von Juni bis Juli 2009 eine telefonische Befragung durch. Dabei interessierte uns vor allem die Kenntnis über die Regelungen zu Schweigepflicht und Weitergabe von Informationen beim Verdacht auf Kindesmisshandlung, Missbrauch oder schwere Vernachlässigung in der ärztlichen Praxis. Die Region Ulm/Neu-Ulm bietet durch die Ländergrenze, die praktisch zwischen den beiden zusammengewachsenen Städten verläuft, die Möglichkeit, an einem Ort die Kenntnisse über die Gesetzeslage in zwei Bundesländern zu untersuchen.
1. Die aktuelle Gesetzeslage in Bayern und Baden-Württemberg:
Zusammenfassend lässt sich über die aktuelle Gesetzeslage in Baden-Württemberg sagen, dass bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung ein gestuftes Vorgehen vorgesehen ist. Dabei sollen zunächst die eigenen fachlichen Mittel zur Gefährdungsabwehr geprüft werden. Außerdem soll auf die aktive Inanspruchnahme von Hilfen durch die Personensorgeberechtigten zur Gefährdungsabwehr hingewirkt werden. Befugnis für die Mitteilung an das Jugendamt besteht dann, wenn das Tätigwerden trotz aller Sorgfalt angesichts der nicht ausreichenden eigenen Mittel erforderlich ist und Personensorgeberechtigte nicht bereit oder nicht in der Lage sind, an der Abwendung der Gefährdung mitzuwirken. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, es würde der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen dadurch infrage gestellt. In Bayern hingegen sind Ärzt/inn/e/n, Hebammen und Entbindungspfleger verpflichtet, gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen.
Diese Norm ist auch von der Ärzteschaft mit Bezug auf konkrete Beispiele, wie z.B. Fälle des sexuellen Missbrauchs an Jugendlichen, die explizit keine Weitergabe wünschen, weil Täter oder täternahe Personen im Umfeld der Jugendbehörden tätig sind, zT heftig kritisiert worden. Betont wurde dabei, dass bei allem Respekt für die Notwendigkeit Vernachlässigung stärker zu beachten und auch einen Akzent im Bereich Frühe Hilfen zu legen, generelle Regelungen im Kinderschutz natürlich für alle möglichen Lebenslagen, auch die für Jugendliche, die durchaus an solchen Entscheidungen partizipieren wollen und können, adäquat angepasst sein müssen.
2. Ergebnisse der Ärztebefragung
Erfreulicherweise verweigerten nur fünf der 58 erreichten Ärzt/inn/e/n die Auskunft. Da in Ulm wesentlich mehr Ärzt/inn/e/n tätig sind als in Neu-Ulm, nahmen auch mehr Ärzt/inn/e/n aus Ulm an der Untersuchung teil. Bei den Kinderärzt/inn/e/n wurde eine Beteiligung von 100 % erreicht.
Tabelle 1: Die befragte Stichprobe der niedergelassenen Ärzt/inn/e/n in Ulm und Neu-Ulm
Bundesland | Stadt | Facharzt/-ärztin | Häufigkeit | Prozent |
Ulm | Kinderheilkunde | 12 | 30,77 | |
Ulm | Allgemeinmedizin | 27 | 69,23 | |
Ulm | Ulm gesamt | 39 | 100,00 | |
Neu-Ulm | Kinderheilkunde | 3 | 15,79 | |
Neu-Ulm | Allgemeinmedizin | 16 | 84,21 | |
Neu-Ulm | Neu-Ulm gesamt | 19 | 100,00 | |
Gesamt |
58 | 100,00 |
Tabelle 1 zeigt die Verteilung der befragten Ärzt/inn/e/n nach Bundesland und Fachgebiet. Der Kenntnisstand von Kinderärzt/inn/en unterscheidet sich nicht signifikant von dem der Allgemeinmediziner/innen. Ebenso unterscheidet sich der Kenntnisstand um die Gesetzgebung zwischen den beiden Bundesländern nicht signifikant. Keiner der befragten bayerischen Ärzt/inn/e/n nennt seine/ihre Meldepflicht. In Baden-Württemberg gehen zwei Ärzt/inn/e/n fälschlicherweise davon aus, dass eine Meldepflicht existierte. Keine/r der befragten Ärzt/inn/e/n in Baden-Württemberg erwähnt die Tatsache, dass er/sie erst selbst den Rahmen seiner/ihrer Möglichkeiten ausschöpfen muss, bevor er/sie weiter meldet. Ein einziger Arzt in Baden-Württemberg sagt, dass er zu allererst mit den Angehörigen spricht.
Tabelle 2: „Wissen Sie, ob Ihr Bundesland eine eigene gesetzliche Regelung zu diesem Thema getroffen hat?“
Häufigkeit |
Prozent |
|
ja |
4 |
6,9 |
nein |
49 |
84,5 |
verweigert |
5 |
8,6 |
Gesamt |
58 |
100,0 |
Insgesamt wissen nur vier Ärzt/inn/e/n (7 %), dass ihr Bundesland ein Gesetz zu diesem Thema verabschiedet hat (s. Tabelle 2). Dahingegen berichten 22 Ärzt/inn/e/n (38 %) zu wissen, wie die Schweigepflicht im Bereich Kinderschutz geregelt ist. Konkret danach befragt drücken sie sich aber häufig sehr vage aus. Insgesamt machen 54 Ärzt/inn/e/n inhaltliche Angaben, wie sie die aktuelle Regelung ihrer Schweigepflicht auffassen. Diese entsprechen inhaltlich am ehesten der Befugnisnorm, wie es sie in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gibt, sind aber häufig sehr unpräzise und nicht immer richtig.
Zur Verdeutlichung hier einige Stellungnahmen aus Baden-Württemberg. Auf die Frage, wie denn die Schweigepflicht für den/die Arzt/Ärztin im Bereich Kinderschutz geregelt sei, antwortet ein Arzt: „Die Schweigepflicht ist immer gleich geregelt.“ Auf die Frage, wie denn konkret? „Das weiß ich nicht. Das entscheide ich dann für mich.“ Oder das Statement eines anderen Arztes, wie die Schweigepflicht in diesem Bereich denn geregelt sei: „Ich weiß nicht. Ich rede mit Jugendschutz-Menschen über alles, was mir am Herzen liegt. Ich fühle mich da nicht unsicher.“ Oder das Statement eines anderen Kollegen: „Bei Verdacht auf Missbrauch gehe ich nach meinem Instinkt.“ Oder eine Meinung aus Bayern: „Wenn wiederholte Misshandlungen nachweisbar sind und der Verdacht besteht, dass weitere folgen, bin ich von der Schweigepflicht entbunden.“
IV. Fazit
Das Scheitern einer bundeseinheitlichen Befugnisnorm mit Blick auf die ärztliche Schweigepflicht in Kinderschutzfällen ist auch mit Bezug auf die Ergebnisse dieser Befragung nachdrücklich zu bedauern. Derzeit stellt die verwirrende Gesetzeslage einen Hemmschuh für die ärztliche Aus- und Weiterbildung dar. Im Medizinstudium werden zukünftige Mediziner/innen auf ihr Handeln in der gesamten Bundesrepublik ausgebildet. Einerseits wird hier der ethische Wert des Vertrauens und der Schweigepflicht gelehrt, andererseits können hier nicht stundenlang einzelgesetzliche Situationen und Ausnahmeregelungen in einzelnen Bundesländern „gepaukt“ werden. Wenn Ärzt/inn/e/n in allen Bereichen, die nicht jeden Tag mit Fragen der Kindeswohlgefährdung zu tun haben, sich im Einzelfall richtig verhalten sollen, braucht es verstehbare, vermittelbare, bundeseinheitliche Regelungen, welche sich dann auch in den Leitlinien der ärztlichen Fachgesellschaften und in den Ausbildungs- und Weiterbildungscurricula wiederfinden werden. So begrüßenswert der föderalistische Wettbewerb der Länder um die bestmögliche Förderung der Landeskinder ist, so schädlich ist der Föderalismus, wenn es um Notfall- und Alarmsysteme geht. Ebenso wie die Polizei eine bundeseinheitliche Notrufnummer braucht und deshalb effizient schnell Hilfe leisten kann, müssen Bestimmungen, die für den akuten Ausnahmefall die geltenden Regeln der Arzt-/Patientenbeziehung außer Kraft setzen, einfach und bundeseinheitlich gefasst sein. Insofern bleibt auch zu bedauern, dass auf Bundesebene das Bundesgesundheitsministerium nicht wesentlich bei der Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens mit einbezogen wurde.
Künftige Initiativen für ein Bundeskinderschutzgesetz müssen auch für die Ärzteschaft wichtige Punkte enthalten, wenn wir davon ausgehen, dass gerade für die Frühen Hilfen die Zusammenarbeit zwischen Gesundheitshilfe und Jugendhilfe, wie vom 13. Kinder- und Jugendbericht (http://www.dji.de/bibs/13_Kinder_und_Jugendbericht_DRS_1612860.pdf) beschrieben, zentral ist.
Zu fordern wäre hier auf der ärztlichen Seite nicht nur eine bundeseinheitliche, vernünftige Befugnisnorm, sondern auch die Unterstützung und Förderung einheitlicher Leitlinien der unterschiedlichen medizinischen Fachgesellschaften zur Diagnostik und zum Umgang mit Vernachlässigung, Kindesmisshandlung und sexuellem Missbrauch. Der höchste Standard der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen und medizinischen Fachgesellschaften ist hier eine, durch mehrere Konsensuskonferenzen abgesicherte, sog. S3-Leitlinie. Derzeit haben wir von unterschiedlichen medizinischen Fachgesellschaften herausgegebene Leitlinien, welche nur den niedrigsten Verbindlichkeitsgrad erreichen. Allerdings kosten Konsensuskonferenzen Geld und im Gegensatz zu anderen Krankheitsbildern sind hier die pharmazeutische Industrie oder andere Geldgeber sicher nicht geneigt, einen solchen Konsensfindungsprozess zu finanzieren. Ohne eine fachliche Konsensfindung, welche sich dann wiederum auf die Ausbildungs- und Weiterbildungscurricula auswirkt, wird sich aber die in diesem Artikel aufgezeigte, durch den föderalen Gesetzgebungsaktivismus noch verstärkte Unsicherheit bei den Ärzt/inn/en nicht ändern.
Einschränkend soll zum Schluss erwähnt werden, dass die hier dargestellten Angaben für die Region Ulm/Neu-Ulm zwar repräsentativ sind, aber sicherlich nicht 1:1 auf das Bundesgebiet übertragen werden können. So könnte man annehmen und hoffen, dass überall da, wo Landesgesetzgeber gleichzeitig Melderegelungen in Bezug auf die Früherkennungsuntersuchungen etabliert haben, über den Aufbau des Meldewesens auch die ärztliche Kollegenschaft allgemein besser informiert wurde. Andererseits könnte man auch befürchten, dass, wenn schon in einer großstädtischen Region mit einer sehr vitalen und dichten Weiterbildungslandschaft solche Ergebnisse erzielt werden, der Kenntnisstand in ländlicheren Regionen noch deutlich schwächer sein könnte. Wünschenswert wären deshalb weitergehende Befragungen z.B. auch in anderen Bundesländern. Dennoch macht auch diese lokale Untersuchung jetzt schon deutlich, dass mit Blick auf die dringend erforderliche Zusammenarbeit von Medizin und Jugendhilfe im Rahmen der Frühen Hilfen und des Kinderschutzes in der Praxis noch viel zu tun bleibt. Gesetzesänderungen scheinen dabei eher einen kleinen Schritt darzustellen. Die Information und Weiterbildung in der Praxis ist offensichtlich die große Herausforderung. Dabei muss auch immer im Blick behalten werden, dass das Arzt-/Patientenverhältnis innerhalb medizinethischer Normsysteme aus Gründen des gegenseitigen Vertrauens seit langer Zeit eine besonders geschützte Beziehung darstellt.
* Verf. Knorr ist Mitarbeiterin im Forschungsteam der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm; Verf. Fangerau ist Direktor des Instituts für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin der Universität Ulm; Verf. Ziegenhain ist Leiterin der Sektion Jugendhilfe, Bindungsforschung und Entwicklungspsychopathologie in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm; Verf. Fegert ist Ärztlicher Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm.
[1] US-Department of Health and Human Services, Administration on Children, Youth and Families, Child maltreatment 1997: Reports from the States to the National Child Abuse and Neglect Data System, 1999.
[2] Fegert ZKJ 2008, 136 bis 139.
[3] BMFSFJ, Lernen aus problematischen Kinderschutzverläufen. Machbarkeitsexpertise zur Verbesserung des Kinderschutzes durch systematische Fehleranalyse, 2008.
[4] Eine ausf. Projektbeschreibung ist zu finden unter www.uniklinik-ulm.de unter dem Suchwort „Guter Start“. Aktuelles zur Gesetzeslage im Kinderschutz unter
http://www.dijuf.de/de/archiv_bund_laender/materialien.html.
[5] Fegert, in: Ziegenhain/ders., Kindeswohlgefährdung und Vernachlässigung, 2007, 195 bis 206.
[6] Ziegenhain/Fegert Frühförderung Interdisziplinär 2009, 71 bis 81.
[7] Noack/Fangerau, in: Schulz/Steigleder/Fangerau/Paul, Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin, 2006, 77 bis 93.
[8] Fegert, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/12429, zu finden unter www.bundestag.de; BAG/BKJPP/DGKJP, Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) vom 17.12.2008, erarbeitet von Fegert/Schaff/Spitczok von Brisinski/Schepker, zu finden unter www.dgkjp.de.