Schmidt, B.: Sozialpädagogische Familiendiagnose und Familienrat und die Bedeutung neuer Methoden in der Hilfeplanung – Eine Praxisreflektion

Unter Planung allgemein wird ein Prozess verstanden, in dem es darum geht, durch strukturiertes Vorgehen von einem beschriebenen Ist-Zustand zu einem vorgestellten Soll-Zustand zu gelangen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass durch eine geplante, abgestimmte Vorgehensweise die Erreichung des gewünschten Zustandes wahrscheinlicher wird (vgl. Freigang 2009: 105).

Hilfeplanung ist ein Verfahren zur Entscheidungsfindung. Sie ist der Versuch, eine Antwort auf die Frage zu finden, welche Hilfe die Richtige ist (vgl. Urban-Stahl 2009: 163). „Hilfeplanung umfasst die Strukturierung des gesamten Prozesses, der sich als Hilfe für einen oder mehreren Adressaten versteht und im günstigsten Fall von allen Beteiligten so verstanden wird“ (Freigang 2009: 105). Fallbezogene Hilfeplanung gilt als ein Schlüsselprozess in der Kinder- und Jugendhilfe. Die im Rahmen der Hilfeplanung getroffenen Entscheidungen tragen in erheblichem Maße zur Gestaltung gelingender Hilfe bei (vgl. Gissel-Palkovich 2011: 154).

Die Hilfeplanung erweist sich immer wieder als ein komplizierter Prozess des Austauschs, der Aushandlung von Hilfemöglichkeiten, der Kommunikation unterschiedlicher persönlicher Sichtweisen und Lebensvorstellungen und der Herstellung von Akzeptanz. Hilfen sollten so gestaltet werden, dass junge Menschen ein eigenständiges Leben führen können bzw. dass die Eltern zunehmend in der Lage sind, eigenverantwortlich ihrer Erziehungs- und Betreuungspflicht nachkommen zu können. Dazu müssen Eltern und Kinder umfassend und in einer Weise beteiligt werden, die ihnen tatsächliche Mitwirkung und Einflussnahme ermöglichen und ihren Willen und ihre Bereitschaft aktiv unterstützen und gegebenenfalls herausfordern (vgl. BA-Lichtenberg 2007: S.11). Die Leistung von Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 ff SGB VIII bewegt sich also immer im Spannungsfeld von Unterstützung und Hilfe auf der einen und Schutz und Kontrolle auf der anderen Seite (vgl. ebenda).

Der Gesetzgeber sieht zur Beantwortung der Frage „Welche Hilfe ist die richtige?“ das Hilfeplanverfahren vor, ein rechtsstaatliches Verfahren, in dessen Verlauf die „geeignete und notwendige Hilfe“ zwischen AdressatInnen und den Fachkräften auszuhandeln ist.

 

Rechtliche Verankerung der Hilfeplanung im SGB VIII (KJHG)

Für die Pflege und Erziehung von Kindern sind primär die Eltern verantwortlich. Dies ist in Art. 6 Abs. 2 GG verankert und wird in § 1 Abs. 2 SGB VIII wiederholt. Gemäß Art. 6 Abs. 2 GG, § 1 Abs. 2 SGB VIII hat der Staat kein eigenständiges Erziehungsrecht, sondern ein Wächteramt. Dieses umfasst allerdings nicht nur Kontrolle und Eingriff, welche an enge Voraussetzungen geknüpft sind, sondern beinhaltet vor allem auch präventive Maßnahmen, damit ein Eingriff nicht nötig wird (Oberloskamp/Adams 1996: 5).

Wenn jedoch eine Hilfe zur Erziehung (§§ 27 – 35 SGB VIII), eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) oder eine Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) erforderlich wird, ist der Rechtsanspruch von Kindern, Jugendlichen und Personensorgeberechtigten über die Mitwirkung bei der Ausgestaltung der Hilfe in § 36 SGB VIII geregelt. Diese Vorschrift enthält spezielle Vorgaben zum Verfahren, die bei der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen sowie bei der Steuerung der andauernden Hilfeprozesse zu beachten sind (vgl. Münder u.a. 2006: 479) und die eine gesetzliche Verpflichtung der Jugendämter darstellen. Sie sollen die planvolle und systematische Hilfegestaltung sowie die Beteiligung der Leistungsberechtigten gewährleisten (vgl. Rätz-Heinisch 2010: 35).

Mit der Einführung des SGB VIII hat das Instrument der Hilfeplanung seine rechtliche Grundlage erhalten. Das in § 36 SGB VIII verankerte Hilfeplanverfahren beinhaltet insofern auch die Begründung des Rechtsanspruchs auf Hilfe und setzt die Kommunikation und Kooperation zwischen Fachkräften und Betroffenen voraus (vgl. Urban-Stahl 2009: 166ff.). Mit der Novellierung des § 78 KJHG will man im „[…] System der Hilfeplanung die Effektivität der Hilfen zur Erziehung steigern, die Qualität der Hilfen sichern und zugleich die Kosten für Erziehungshilfen reduzieren“ (Krause/Wolff 2005: 44).

 

§ 36 SGB VIII (Mitwirkung, Hilfeplan)

Im § 36 SGB VIII werden subjektive Rechtsansprüche der Leistungsberechtigten formuliert. Er beinhaltete die Verpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers, vor einer Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer Änderung von Art und Umfang der Hilfe, in folgenden Punkten (vgl. § 36 Abs. 1, 2 SGB VIII): eine umfassende Beratung der Personensorgeberechtigten und der jungen Menschen, den Hinweis auf die Folgen einer Hilfegewährung, eine umfangreiche Beteiligung aller an der Hilfe Beteiligten, die Partizipation der Leistungsberechtigten bzw. der Betroffenen an der Entscheidung über die Rechtsfolgen (Hilfeart und Hilfeverlauf), die Gewährung des Wunsch- und Wahlrechts, das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte sowie die Erstellung eines Hilfeplans, gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten und dem jungen Menschen.

Die Entscheidungsfindung mit der Hilfeplanung ist als ein kooperativer und partizipativer Prozess unter der Beteiligung der Betroffenen zu verstehen, der auf Verhandlung und Dialog setzt. Entscheidungen basieren dabei sowohl auf einer fachlichen Perspektive im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, als auch auf der ausdrücklich vorgesehenen Mitwirkung der Adressaten (vgl. Rätz-Heinisch 2010: 36).

Hilfeplanung ist vom Grund her immer ein kommunikatives Geschehen, in dem zwischen allen Beteiligten möglichst konsensfähige Hilfemöglichkeiten ausgehandelt werden, die für alle Seiten akzeptabel sind. An dieser Stelle wird der Subjektstatus der AdressatInnen erzieherischer Hilfen deutlich. Es sollen Lösungen gefunden werden, die in einem gemeinsamen Prozess der Hilfeplanung entstehen, anstatt „Kinder, Jugendliche und Eltern zu einem Objekt von Vorgängen der Anamnese, der Diagnose und der Behandlung zu machen“ (Merchel 2006: 110).

In der Fachöffentlichkeit wird das Hilfeplanverfahren „[…] als ein wichtiger Prüfstein einer ernsthaften Partizipation von Adressaten gesehen“ (Leßmeister 2010: 43).

 

Partizipation in der Hilfeplanung

Partizipation meint als Sammelbegriff sehr verschiedene Arten und Formen der Beteiligung, Teilhabe, Teilnahme, Mitwirkung und Mitbestimmung (vgl. Pfaffenberger 2007: 693). In den Arbeitsfeldern der Sozialpolitik und der Sozialarbeit/Sozialpädagogik soll Partizipation „zur Demokratisierung hierarchischer administrativer Strukturen beitragen“ (ebenda: 693), die durch Betroffenenbeteiligung erreicht werden soll.

Schnurr (2001) beschreibt Partizipation in der Sozialarbeit/Sozialpädagogik als den „Sachverhalt bzw. das Ziel einer Beteiligung und Mitwirkung der Nutzer (Klienten) bei der Wahl und Erbringung sozialarbeiterischer/sozialpädagogischer Dienste, Programme und Leistungen“ (Schnurr 2001: 1330). Partizipation ist eine Struktur- und Handlungsmaxime lebensweltorientierter Sozialer Arbeit und über den 8. Kinder- und Jugendbericht sowie dem im Jahr 1990 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfegesetz zu einem zentralen Bestandteil der Jugendhilfe geworden (vgl. ebenda: 1330).

Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen (§ 8, S. 1 SGB VIII).

 

Problemfelder aktueller Hilfeplanverfahren

Im Kerntext heißt es, dass Hilfeplanprozesse nicht immer optimal verlaufen (vgl. Leßmeister 2010: 50). Nachfolgend werden einige Problemfelder aktueller Hilfeplanverfahren beschrieben, mit denen ich in meiner beruflichen Praxis als Erzieherin bei einem freien Träger der Jugendhilfe sehr häufig konfrontiert werde.

Kinder, Jugendliche und Erwachsene erleben die Hilfeplanung oft als eine Machtdemonstration der professionellen Helfer (vgl. ebenda: 50f.) Schon ein Blick auf den äußeren Rahmen eines Hilfeplangesprächs lässt oftmals ein Machtgefälle zwischen der pädagogischen Fachkraft des Jugendamtes und den Betroffenen sichtbar werden. Von den Betroffenen selbst ist meist nur das Kind bzw. der Jugendliche und die Sorgeberechtigten anwesend. Auf der anderen Seite sitzen die pädagogischen Fachkräfte sowie weitere Experten, die in den Fall involviert sind. Das Gespräch wird von der sozialpädagogischen Fachkraft gelenkt. In einem Aushandlungsprozess zwischen den Beteiligten soll nun eine geeignete Lösung gefunden werden. Dabei geben die Fachkräfte zumeist den Ablauf des Gespräches vor. Sozialpädagogische Fachkräfte verfügen in der Regel neben hoheitlichen Befugnissen über bessere Rechts-, Verfahrens- und Angebotskenntnisse und sind den Betroffenen rhetorisch überlegen (vgl. Modell- und Praxisentwicklungsprojekt IGFH 2006: 2). Geht es darum, geeignete Hilfen zu finden, dann sind es häufig die Experten, welche aufgrund ihrer Erfahrungen die Lösungen vorgeben. Die Betroffenen (vor allem die Kinder) werden viel zu wenig in die Hilfeplanung einbezogen und haben das Gefühl, im Hilfeplanprozess nicht ernst genommen oder gar bevormundet zu werden.

Die Ziele, die in der Hilfeplanung formuliert werden, sind oft zu hoch, zu abstrakt und zu allgemein (vgl. Krause/Wolff 2005: 49) und selten ist den Betroffenen dabei klar, worum es wirklich geht. Mit dem Gefühl, in ein System gezwungen zu werden, dessen Anforderungen nicht zu bewältigen sind, „verlieren sie ihren Stolz und ihr Selbstvertrauen und glauben, abhängig und handlungsunfähig zu sein (Krause/Wolff 2005: 55).

Obwohl der Gesetzgeber in § 5 SGB VIII ein Anrecht der Leistungsberechtigten (Familien, Kinder und Jugendliche) formuliert, „zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen“, ist es meistens die Fachkraft des Jugendamtes, welche nach bestimmten Kriterien den Träger aussucht. Zurückgegriffen wird dann oft auf favorisierte Träger. Häufig spielen auch finanzielle Aspekte eine Rolle. Leistungsträger, welche vielleicht die geeignete Hilfeform anbieten, werden verworfen, da sie schlichtweg zu teuer sind (vgl. Hinte/Treeß 2007: 105). Oder aber eine ausgehandelte Hilfe wird einfach nicht finanziert, da sie sich als zu teuer erweist. Diese Situationen stellen für die Fachkräfte ein Dilemma dar. Einerseits besitzen sie Fachkenntnisse und haben eine bestimmte Vorstellung von der geeigneten Hilfe für die KlientInnen, andererseits müssen sie sich an die Vorschriften des Jugendamtes halten (vgl. ebenda: 112).

In Zeiten, in denen allerorten Sparmaßnahmen greifen, die Gesellschaft sich immer weiter flexibilisiert und eine extreme Verdrängung stattfindet, in denen Soziale Arbeit zunehmend in ihrer Leistungsfähigkeit angezweifelt und in ihrer Wirtschaftlichkeit hinterfragt wird, unterliegt diese im Interesse der Selbstsicherung einer verstärkten Verpflichtung zur Dokumentation, Effektivitätskontrolle sowie einem permanenten Rechtfertigungszwang (vgl. Thiersch 2012: 11f). Insofern stellen Krause und Wolff zurecht die Frage, ob Hilfepläne überhaupt geeignet sind, die erzieherische Praxis anzuleiten und zu orientieren oder ob diese nicht auch nur auf eine bürokratische Selbstlegitimation hinauslaufen und es möglicherweise im Hilfeplanverfahren gar nicht darum geht, […] Planungen in der pädagogischen Praxis erfolgreich umzusetzen, sondern bloß um die Rationalisierung von Verwaltungsprozessen“ (Krause/Wolff 2005: 45).

 

Möglichkeiten der Verbesserung von Hilfeplanungsprozessen

„Soziale Hilfen finden nicht in strukturierten und kontrollierten Settings statt, sondern im Alltag der Betroffenen, der durch eine Vielzahl weiterer Prozesse, Ereignisse und Beziehungen beeinflusst wird“ (Urban-Stahl 2009: 165). „[…] in der Entwicklung und Erziehung von Menschen verläuft nichts nach Plan“ (Krause/Wolff 2005: 57). Insofern sollten Hilfepläne keine vorgefertigten Regelungen zu Abläufen darstellen, sondern eine Orientierung für die Beteiligten geben und mögliche Wege beschreiben (ebenda).

Es geht um die Lebensgestaltung und die persönlichen Entwicklungsprozesse der Betroffenen, deren Wahrnehmungen, Sichtweisen, Einschätzungen und Wünsche berücksichtigt werden müssen. Eine gelingende Hilfe ist nur dann möglich, wenn Fachkräfte und Betroffene in der Hilfeplanung „eine gemeinsame Problemsicht entwickeln, unterschiedliche Positionen markieren und zu einer Entscheidung kommen, die für beide Seiten sinnvoll und tragbar ist“ (Urban-Stahl 2009: 165), wenn „Hilfeplanung als die gemeinsame Suche nach neuen Ideen und Einfällen, nach Wegen und Auswegen verstanden [wird], wobei sich alle Beteiligten als gleichberechtigte Teilnehmer […] begreifen“ (Krause/Wolff 2005: 58).

Dialogische Hilfeplanung „versteht sich als eine professionelle, partizipatorische Suchbewegung nach einem geeigneten Weg, den die an der Hilfe Beteiligten gemeinsam gehen“ (ebenda: 60), der die Betroffenen ihrem Ziel ein Stück näher bringt und den sie für begehbar halten. Das verlangt von einer Fachkraft neben reflektierten Erfahrungen und einem umfangreichen professionellen Wissen ein humorvolles, interessiertes und engagiertes Zugehen auf Kinder, Jugendliche und Familien, Neugierde sowie die Fähigkeit, sich selbst zu kritisieren und infrage zu stellen (vgl. ebenda). Als Hilfemanagerinnen und –manager haben sie „keine Fahrpläne, sondern Landkarten in ihrer Tasche […], die sie zusammen mit Kindern, Jugendlichen und Familien und den anderen Fachkräften immer wieder überprüfen, überarbeiten und verändern, aus Fehlern und Erfolgen lernend“ (ebenda: 60).

Ein gelingender Hilfeprozess erfordert also eine positive Grundeinstellung der Fachkräfte, einen guten Informationsfluss, eine hohe Transparenz, eine verständliche Sprache sowie die Vermeidung von Überforderungssituationen (vgl. Rätz-Heinisch 2009: 230). Während des gesamten Prozesses der Hilfeplanung sollten die individuellen und sozialen Probleme der Betroffenen genau in den Blick genommen werden. Denn das ist es, was einerseits Hilfeplanung ausmacht und andererseits auch von Hans Thiersch als Lebensweltorientierung bezeichnet wird (vgl. Grunwald/Thiersch 2008, S. 16).

Aus der realen Kritik heraus gab und gibt es immer wieder Bemühungen, den Hilfeprozess zu optimieren. Seit der Einführung des KJHG wurde in zahlreichen Forschungs- und Praxisprojekten die dargestellte Kritik aufgriffen und versucht, die Effizienz der Hilfeplanung weiter zu entwickeln.

Nachfolgend werden stellvertretend drei aus meiner Sicht durchaus erfolgversprechende Möglichkeiten zur Verbesserung von Hilfeplanungsprozessen vorgestellt, die dem Beteiligungsaspekt bei der Planung von öffentlichen Hilfen gerecht werden und die eine vielversprechende Erweiterung der klassischen Hilfeplanung darstellen können.

 

Die Sozialpädagogische Familiendiagnose

 

Unter Leitung von Uwe Uhlendorff und in Kooperation mit der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGFH) wurde im Zeitraum von 2002 bis 2005 das Projekt „Familien in der Jugendhilfe – Sozialpädagogische Diagnosen familiärer Notlagen und Hilfekonzepte“ durchgeführt. Die Sozialpädagogische Familiendiagnose ist eine Methode der Sozialen Arbeit, um unterschiedliche Problemlagen von Familien und deren erzieherischen Bedarf präziser zu erkennen und praxisbezogene Aufgabenstellungen für die Arbeit mit den Familien zu konkretisieren. Durch den offenen Dialog mit den Familien bietet diese Methode geeignete Voraussetzungen, um sich an den subjektiven Problemsichten und Lebensideen der KlientInnen zu orientieren, um deren Leben und Alltag es geht. Die Sozialpädagogische Familiendiagnose ermöglicht fachlich fundierte Sichtweisen und konkrete sozialpädagogische Handlungsvorschläge und unterstützt somit den Hilfeprozess. Dialogische Mitbestimmung der Kinder, Jugendlichen und deren Familien und die Beteiligung der Betroffenen sind Grundvoraussetzungen für die Gestaltung gelingender Hilfe. (vgl. Sozialpädagogische Familiendiagnosen im Kinderhaus o.J.: 1f.). „Die Sozialpädagogische Familiendiagnose ist eine dialogische Methode, die sich an den Selbstsichten der Familien orientiert“ (ebenda) und somit eine dialogische Arbeitsweise zwischen Fachkräften und Betroffenen unterstützt. Die KlientInnen werden in die Hilfeplanung einbezogen. Die gemeinsame Situationsbestimmung und Hilfebedarfklärung bewirkt verstehbare und wirklichkeitsnahe Zielsetzungen. Eigeninitiative und Selbsthilfepotentiale der Betroffenen werden aktiviert, es entsteht ein eigenes Interesse, am Hilfeverlauf mitzuwirken (vgl. ebenda: 2f.).

Die Sozialpädagogische Familiendiagnose kann auch bei Familien mit Kindeswohlgefährdung sinnvoll eingesetzt werden, wenn Fachkräfte sich an den Selbstdeutungen der Familien orientieren und diese mit Fremddeutungen auf Grundlage eigener Beobachtungen oder der Einschätzungen anderer Fachkräfte kombinieren. Ein transparenter Umgang mit dem Thema und die Nachvollziehbarkeit der Kindeswohlgefährdung sind entscheidend, ebenso wie eine partizipative Haltung der Fachkräfte (vgl. Cinkl/Krause 2012: 220ff.).

 

Die Persönliche Zukunftsplanung

 

Persönliche Zukunftsplanung ist ein in 1980er Jahren in den USA und Kanada entwickelter Ansatz. Seit Mitte der 1990er Jahre machten unter anderem Stefan Doose, Ines Boban, Carolin Emrich, Susanne Göbel und Andreas Hinz diesen Ansatz auch im deutschsprachigen Raum bekannt (vgl. Doose 2013: 2).

Bei der Persönlichen Zukunftsplanung handelt es sich um einen Planungsansatz mit verschiedenen Methoden als Alternative oder Ergänzung zur üblichen Hilfeplanung. Dabei liegt der Fokus nicht auf dem Defizit, sondern auf der Individualität und den Ressourcen der planenden Person (vgl. Doose 2011: 16). „Persönliche Zukunftsplanung umfasst eine Vielzahl methodischer Planungsansätze um mit Menschen mit und ohne Behinderung über ihre Zukunft nachzudenken, eine Vorstellung von einer erstrebenswerten Zukunft zu entwickeln, Ziele zu setzen und diese mit Hilfe eines Unterstützerkreises Schritt für Schritt umzusetzen“ (Doose 2011: 3).

Dem Konzept liegt ein Menschenbild zugrunde, welches auf der Grundannahme basiert, das jeder Mensch prinzipiell selbst über sein Leben bestimmen kann. Persönliche Zukunftsplanung beruht auf personenzentriertem Denken und einer wertschätzende Grundhaltung. Persönliche Zukunftsplanung ist ein dialogischer Prozess, der mit Hilfe eines Unterstützerkreises (Menschen, die der planenden Person wichtig sind, wie z.B. Freunde, Familienangehörige, Bekannte, Nachbarn, Fachleute, KollegInnen) realisiert wird. Persönliche Zukunftsplanung ist ein freiwilliges, nicht von Leistungsträgern und Organisationen vorzuschreibendes Angebot, welches die übliche Hilfeplanung ungemein bereichern kann (vgl. Emrich 2004: o.S.).

 

Der Familienrat

 

Der Familienrat (engl.: Family Group Conference), oft auch als Verwandtschaftsrat oder Familiengruppenkonferenz bezeichnet, ist ein aus Neuseeland stammendes Hilfeplanungsverfahren. In den letzten Jahren wurde der Familienrat in etlichen Modellprojekten in der deutschen Jugendhilfe eingeführt. Positive Erfahrungsberichte der am Modellvorhaben beteiligten Jugendämter führten zu einem zunehmenden Interesse. Mittlerweile stellt der Familienrat auch in mehreren Berliner Bezirken ein etabliertes Verfahren der Hilfeplanung dar. Der Familienrat bringt beide Seiten im Hilfeverfahren zusammen: das Jugendamt in seiner Funktion des staatlichen Wächteramts und die leistungsberechtigte Familie.

Der Familienrat ist eine Möglichkeit, gemeinsam mit Verwandten und anderen Menschen aus dem familiären Netzwerk – ohne Einfluss der Fachleute – Lösungen für Probleme zu finden und geeignete Hilfen zu planen, wenn eine Familie Unterstützung und Hilfe bei der Erziehung ihrer Kinder benötigt. Dabei werden Fähigkeiten und Stärken der Familie, aber auch Angebote der Verwandtschaft, der Nachbarschaft und des Freundeskreises genutzt. Die Fachkräfte des Jugendamtes oder anderer sozialer Dienste informieren die Familie über professionelle Unterstützungsmöglichkeiten und unterstützen sie bei der Umsetzung der Vereinbarungen (vgl. IGFH 2009: o.S.). Das Verfahren knüpft in seiner Ausgestaltung wertschätzend an die Lebenswelt der Familien an und produziert Lösungen, die unter Alltagsbedingungen tragen. Durch die Erweiterung des Teilnehmerkreises auf das für die Familie bedeutungsvolle Netzwerk, können zusätzliche Unterstützer aus der sozialen Umwelt in die Lösung einbezogen werden, die ansonsten eher nicht in der Hilfeplanungspraxis aktiviert werden. Durch die Reduzierung von Expertenbeschreibungen werden eher Problemsichten und Lösungen durch die Lebenswelt artikuliert (vgl. Familienrat e.V. – Berlin-Brandenburg 2010: 4). Im Vergleich zur üblichen Hilfeplanung liegt bei einem Familienrat die Suche nach geeigneten Lösungen also allein bei der Familie und ihrem sozialen Netzwerk. Der Familienrat ist so gesehen eine sozialraumorientierte Form der Hilfeplanung.

„Die Verortung des Familienrats hinsichtlich des gesetzlichen Hilfeplanungsverfahrens lässt sich unterschiedlich gestalten. Er lässt sich zur Klärung von Lösungsperspektiven heranziehen, an denen sich das eigentliche Hilfeplanverfahren orientiert und es formal anschließt (im Sinne einer Vorfeldberatung). Der Familienrat kann jedoch auch Bestandteil des Hilfeplanverfahrens werden, sofern sich eine Hilfe anschließt, bzw. kann er als Konkretisierungsinstrument des in der vorangegangenen Hilfeplanung beschlossenen Rahmens dienen“ (Familienrat e.V. – Berlin-Brandenburg 2010: 4).

Den Erfahrungen nach führt die Durchführung eines Familienrates nicht grundsätzlich zu einer Vermeidung von Hilfen zur Erziehung (HzE). In vielen Fällen, in denen im Anschluss eine HzE durchgeführt wird, ist jedoch eine deutlich höhere Akzeptanz und Verbindlichkeit feststellbar. Der Familienrat schafft somit die Grundlage für eine weitergehende konstruktive Zusammenarbeit. Ebenso wird auch der Frage nach der Gewährleistung des Kindeswohls Rechnung getragen durch die Rolle der Fachkräfte bei der Formulierung der sogenannten Sorge und das Veto-Recht der fallverantwortlichen Kraft (vgl. ebenda).

 

Fazit

 

Durch die zahlreichen Literatur- und Internetrecherchen habe ich nicht zum ersten Mal während dieses Studiums einen Erkenntnisgewinn erlangt. Zum Einen dahingehend, dass ich in einem sehr fortschrittlichen Träger der Jugendhilfe in Berlin beschäftigt bin, welcher schon seit längerer Zeit den von Thiersch gewünschten kundenorientierten und bedarfsgerechten Hilfeansatz (vgl. Thiersch 1993: 21) verfolgt. Zum Anderen habe ich mich noch intensiver mit der Thematik der Hilfeplanung sowie des Professionellen Handelns im Spannungsfeld von Lebenswelten und Organisationen befasst. Obwohl ich das auch regelmäßig in meiner Tätigkeit als Erzieherin tue, habe ich mein Wissen diesbezüglich erweitern können.

Federführend verantwortlich für die Hilfeplanung sind die MitarbeiterInnen des Allgemeinen Sozialen Dienstes innerhalb des Jugendamtes. Dennoch wurde mir im Verlauf des Moduls einmal mehr mein Anteil als Erzieherin bewusst, in erheblichem Maße zu einer gelingenden Hilfeplanung beitragen zu können. An dieser Stelle möchte ich z.B. die enorme Bedeutung einer guten Vorbereitung der KlientInnen auf Hilfeplangespräche erwähnen, aber auch eine Unterstützung dahingehend, dass individuelle Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen gesehen werden und ihre Rechte Beachtung finden. Obwohl § 8 S.1 SGB VIII vorgibt, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind, werden jüngere Kinder zu wenig oder gar nicht an der Hilfeplanung beteiligt. Dabei können durchaus spielerische und altersangemessene Zugänge geschaffen werden.

Als ein sehr positives Element bei der Gestaltung gelingender Hilfe erlebe ich in meiner Praxis immer wieder die in Kapitel 4.6.1 beschriebene Anwendung der Methode der Sozialpädagogischen Familiendiagnose.

Weiterhin wurde mir während der Auseinandersetzung mit der Thematik sehr deutlich vor Augen geführt, welche wichtige Rolle professionelle Haltungen, wie z.B. Einfühlungsvermögen, Interesse an den Betroffenen, Respekt, Wertschätzung, Anerkennung und Geduld (um nur einige zu nennen) in der Praxis spielen.

Großen Anlass zur Sorge bereiten mir jedoch die aktuellen Entwicklungen in Berlin. Der Kinderschutz ist nicht mehr gewährleistet, heißt es in einem Brandbrief, den die Jugendhilfeausschüsse der Bezirke an das Berliner Abgeordnetenhaus geschickt haben und der auf die Notlage der Jugendarbeit in Berlin hinweist. Die Jugendhilfeausschüsse fordern, keine weiteren Einsparungen bei den Jugendämtern zuzulassen und eine Mindestpersonalausstattung für die Regionalen Sozialpädagogischen Dienste der Bezirke (RSD) festzulegen. In einigen Bezirken seien die Mitarbeiter inzwischen kaum noch arbeitsfähig. Weiße Fahnen aus den Fenstern von Jugendämtern signalisieren, dass sie angesichts der vielen Arbeit kapitulieren (vgl. Köhler 2013: o.S.). Mit Blick auf diese dramatischen Entwicklungen stelle ich mir zunehmend die Frage, ob in Zeiten, in denen selbst Kinderschutzfälle nur noch zeitlich verzögert bearbeitet werden können, eine Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Hilfeplanung überhaupt noch in tauglicher Form erfolgen kann? Ist es nicht an der Zeit, dass sich Professionelle der Sozialen Arbeit zunehmend mehr in öffentliche und politische Diskurse einmischen und sich engagieren? Denn um hochwertig arbeiten zu können, braucht es entsprechende Bedingungen, die wir in der Praxis oft so nicht antreffen.

Quellenverzeichnis

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